Eine Familie plant für die Zeit danach
Lukas Berger ist 27 Jahre alt. Er lebt mit Unterstützung in einer eigenen Wohnung und benötigt wegen seiner körperlichen und kognitiven Behinderung dauerhaft Hilfe im Alltag. Er erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Leistungen der Eingliederungshilfe. Seine Eltern Anna und Martin organisieren vieles mit ihm. Seine Schwester Lea besucht ihn regelmäßig.
Lukas fährt gern mit der Bahn. Ein Ausflug braucht allerdings mehr Vorbereitung und Begleitung, als sich aus seinem monatlichen Budget bezahlen lässt. Seine Eltern übernehmen solche Ausgaben bisher. Das soll auch möglich bleiben, wenn sie einmal nicht mehr da sind.
Anna und Martin besitzen gemeinsam ein Haus und Ersparnisse. Ihr erster Gedanke: Zunächst erbt der überlebende Ehepartner alles, danach bekommen die beiden Kinder jeweils die Hälfte. Für Lukas kann diese scheinbar einfache Lösung teuer werden.
Familie Berger ist erfunden. Die Namen und Beträge dienen der Erklärung typischer Fragen; sie beschreiben kein tatsächliches Mandat.
Was ist ein Behindertentestament?
Ein Behindertentestament ist eine individuell gestaltete Verfügung von Todes wegen zugunsten eines Menschen mit Behinderung. Es soll ihm Vorteile aus dem Nachlass ermöglichen und zugleich verhindern, dass das hierfür geschützte Vermögen für bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen eingesetzt werden muss. Im klassischen Modell wird das Kind Vorerbe; sein Erbteil unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung. Für den späteren Übergang werden Nacherben bestimmt. Die Verwaltungsanordnungen legen fest, wie das Kind von dem Vermögen profitieren soll.[2][10][12]
Der Begriff bezeichnet keinen eigenen gesetzlichen Testamentstyp. Gemeint ist hier das Testament der Eltern zugunsten von Lukas. Es geht nicht um ein Testament, das Lukas selbst errichtet. Auch ein Ehepartner oder die Großeltern können eine entsprechend angepasste Vorsorge treffen.
Welche Sozialleistungen kann eine Erbschaft beeinflussen?
Nicht jede Sozialleistung hängt vom Vermögen ab. Entscheidend ist, welche Leistungen Lukas erhält und welche er künftig benötigen könnte. Ein Schwerbehindertenausweis allein beantwortet diese Frage nicht.
Grundsicherung und Eingliederungshilfe haben unterschiedliche Freibeträge
Bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist grundsätzlich verwertbares Vermögen einzusetzen. Für einen alleinstehenden volljährigen Leistungsberechtigten wie Lukas sind kleinere Geldbeträge grundsätzlich bis 10.000 Euro geschützt. Daneben können weitere gesetzliche Schutzvorschriften greifen. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen zählen nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 SGB XII zwar nicht zum Einkommen. Als Vermögen können sie trotzdem den Leistungsanspruch beeinflussen.[3][4]
Für die Eingliederungshilfe gelten eigene Regeln. Der Freibetrag für Barvermögen und sonstige Geldwerte beträgt 2026 grundsätzlich 71.190 Euro. Das sind 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße von 47.460 Euro. Bestimmte Leistungen werden unabhängig vom Vermögen erbracht. Der höhere Freibetrag gilt aber nicht zugleich für Lukas’ Grundsicherung nach dem SGB XII.[5]
Erhält Lukas zusätzlich Leistungen der Pflegeversicherung, führt eine Erbschaft nicht allein wegen ihres Wertes zum Verlust dieser Versicherungsleistungen. Eine ergänzende Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt ist davon zu unterscheiden. Für die Nachlassplanung brauchen Anna und Martin deshalb die konkreten Leistungsbescheide.[3][6]
Warum ein Berliner Testament oder eine Enterbung nicht genügt
Setzen sich Anna und Martin gegenseitig zu Alleinerben ein, ist Lukas beim ersten Erbfall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Damit kann bereits ein Pflichtteilsanspruch entstehen. Dass er nach dem Tod des zweiten Elternteils noch erben soll, verhindert diesen Anspruch nicht.[7]
Wie hoch wäre Lukas’ Pflichtteil im Beispiel?
Angenommen, Martin stirbt zuerst. Anna und Martin leben in Zugewinngemeinschaft, haben ausschließlich die gemeinsamen Kinder Lukas und Lea und keine abweichenden Vereinbarungen. Martins für die Pflichtteilsberechnung maßgeblicher Nettonachlass beträgt vereinfacht 400.000 Euro. Frühere Schenkungen und besondere Anrechnungsfragen lassen wir im Beispiel außer Betracht.
Nach der gesetzlichen Erbfolge bekäme Anna die Hälfte. Auf jedes Kind entfiele ein Viertel. Lukas’ Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also ein Achtel des Nachlasswerts: 50.000 Euro. Es geht um Martins Nachlass, nicht um das gesamte Vermögen beider Eltern. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erbin.[7]
Ein Sozialhilfeträger kann einen entstandenen Pflichtteilsanspruch unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII auf sich überleiten und selbst geltend machen. Dass Lukas oder seine Familie ihn nicht verlangen möchten, schützt daher nicht zuverlässig. Auch eine gewöhnliche Pflichtteilsstrafklausel beseitigt den Anspruch nicht. Für die Eingliederungshilfe enthält § 141 SGB IX eine eigene Überleitungsregel.[8]
Alles Lea zu hinterlassen und sie mündlich zu bitten, sich um Lukas zu kümmern, löst das Problem ebenfalls nicht. Der Pflichtteil bleibt zu prüfen. Und Lukas hätte aus einer bloßen familiären Absprache keine gesicherte Versorgung aus dem Nachlass.
Wie Familie Berger den Nachlass gestalten kann
Lukas wird Vorerbe und erhält eine eigene Rechtsposition
Beim klassischen Behindertentestament wird Lukas Erbe, regelmäßig als nicht befreiter Vorerbe. Damit unterliegt sein Erbteil gesetzlichen Beschränkungen zugunsten der Nacherben. Er bekommt eine rechtlich abgesicherte Beteiligung am Nachlass; über die geerbten Gegenstände kann er jedoch nicht uneingeschränkt verfügen. Die konkrete Ausgestaltung muss zu seinem Unterstützungsbedarf und den Sozialleistungen passen.[2]
Die Nacherbschaft regelt, wer das noch vorhandene Vermögen aus diesem Nachlass später erhält. Anna und Martin können beispielsweise Lea oder deren Kinder dafür vorsehen. Der Nacherbfall wird häufig auf Lukas’ Tod festgelegt. Die Nacherben erben dann insoweit vom ursprünglichen Erblasser, nicht von Lukas. Eigenes Vermögen, das Lukas unabhängig davon erworben hat, folgt einer anderen Erbfolge.[2]
Die Erbquote muss für beide Elternteile passen
In der Praxis liegt die Vorerbenquote häufig etwas über der jeweiligen Pflichtteilsquote. In Martins vereinfachtem Erbfall wären beispielsweise 15 Prozent rechnerisch mehr als Lukas’ Pflichtteilsquote von 12,5 Prozent: 60.000 Euro statt 50.000 Euro. Das ist nur eine Veranschaulichung, keine allgemeine Empfehlung für eine Erbquote.[7][9]
Auch eine solche Quote beseitigt das Ausschlagungsrecht nach § 2306 BGB nicht. Eine zu geringe Quote kann wiederum einen Zusatzpflichtteil auslösen. Die Höhe der Beteiligung und die testamentarischen Beschränkungen müssen deshalb zusammen geprüft werden. Der Sozialhilfeträger darf das Ausschlagungsrecht nicht einfach an Lukas’ Stelle ausüben.[8][9]
Beim Tod des zweiten Elternteils gelten andere Ausgangsquoten. Lebt Anna dann unverheiratet und sind Lukas und Lea ihre einzigen Kinder, beträgt Lukas’ gesetzlicher Erbteil die Hälfte und seine Pflichtteilsquote ein Viertel. Die 15 Prozent aus dem ersten Erbfall würden dann nicht mehr ausreichen, um allein ihrer Höhe nach einen Zusatzpflichtteil zu vermeiden. Auch Leas Pflichtteilsrechte und Annas Versorgung gehören in die Planung.[7][9]
Wie das Erbe Lukas im Alltag hilft
Für Lukas’ Erbteil wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker verwaltet die betroffenen Nachlasswerte nach den Vorgaben der Eltern. Lukas bleibt Erbe, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse liegen aber grundsätzlich beim Testamentsvollstrecker. § 2214 BGB schützt die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände vor dem Zugriff persönlicher Gläubiger des Erben. Diese Regel ersetzt nicht die Prüfung der einzelnen Sozialleistung.[10]
Die Verwaltung kann ausdrücklich bis zu Lukas’ Tod vorgesehen werden. Sie endet dann nicht allein deshalb nach 30 Jahren. Dafür muss das Testament die gesetzlich zulässige Verlängerung eindeutig anordnen.[11]
Darf der Testamentsvollstrecker Reisen und persönliche Wünsche bezahlen?
Solche Ausgaben kommen in Betracht. Anna und Martin können vorsehen, dass Lukas beispielsweise geeignete Ausflüge und zusätzliche persönliche Anschaffungen erhält. Dabei sind die testamentarischen Befugnisse und die sozialrechtlichen Folgen jeder Zuwendung zu beachten. Auch eine direkte Zahlung an einen Anbieter ist kein pauschaler Schutz vor einer Anrechnung.[3][4][12]
Für Lukas’ Bahnausflug wird daher geprüft, welche Begleitung benötigt wird, welche Kosten bereits von einem Leistungsträger zu übernehmen sind und welche ergänzende Zuwendung aus dem Nachlass sinnvoll und unschädlich möglich ist. Ein Wunsch wird nicht dadurch unzulässig, dass er Geld kostet. Er darf aber auch nicht ohne Prüfung aus dem Nachlass bezahlt werden.
Das Testament sollte regeln, wie Erträge verwendet werden und ob unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vermögenssubstanz eingesetzt werden darf. Ein nicht befreiter Vorerbe und der Testamentsvollstrecker haben hierfür keine unbegrenzten Befugnisse. Ebenso problematisch sind starre monatliche Auszahlungen, die unabhängig vom Bedarf und von der sozialrechtlichen Behandlung zugesagt werden.[2][12]
Lukas’ Wünsche sollen bei der Verwaltung berücksichtigt werden. Ein Testament, bei dem zwar Geld erhalten bleibt, Lukas aber nichts davon hat, verfehlt das Anliegen seiner Eltern.
Wer sollte Testamentsvollstrecker werden?
Geeignet ist eine zuverlässige Person, die über Jahre hinweg Vermögen verwalten und die testamentarischen Vorgaben umsetzen kann. Sie muss sich mit den Bedürfnissen des Begünstigten auseinandersetzen. Anna und Martin sollten die Aufgabe vorher besprechen, eine Ersatzperson bestimmen und die Vergütung regeln. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch das Nachlassgericht um eine Ernennung ersucht werden.[13]
Lea kennt ihren Bruder gut. Wenn sie aber später selbst Nacherbin werden soll, kann zwischen Lukas’ gegenwärtigen Bedürfnissen und ihrem Interesse am verbleibenden Nachlass ein Spannungsverhältnis entstehen. Das macht ihre Ernennung nicht automatisch ungeeignet. Es spricht für klare Regeln und nachvollziehbare Entscheidungen.
Eine rechtliche Betreuung ist ein anderes Amt. Sie ersetzt keine Testamentsvollstreckung. Der BGH hat am 25. Juni 2025 entschieden, dass die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker für sich genommen noch keinen zusätzlichen Betreuer erfordert. Konkrete Vertretungshindernisse oder erhebliche Interessenkonflikte müssen jedoch gesondert geprüft werden (XII ZB 157/24).[14]
Was wird aus dem Familienhaus?
Auch ein Haus kann Teil eines Behindertentestaments sein. Die Gestaltung braucht dann einen Plan für laufende Ausgaben und die spätere Nutzung. Ein Anteil an einer Immobilie bezahlt noch keinen Ausflug. Sind die meisten Werte im Haus gebunden, müssen ausreichend verfügbare Mittel für Lukas’ Zuwendungen und die Verwaltung vorhanden sein.
Anna möchte nach Martins Tod im Haus wohnen bleiben. Gleichzeitig könnte Lukas über seinen Erbteil an einer Erbengemeinschaft beteiligt sein, zu deren Nachlass Martins Hausanteil gehört. Nutzung und Kostenverteilung dürfen dann nicht ungeklärt bleiben. Auch die spätere Auseinandersetzung muss so vorbereitet werden, dass der für Lukas bestimmte Vermögensteil unter dem vorgesehenen Schutz bleibt. Eine Erbquote ordnet ihm nicht automatisch einen bestimmten Geldbetrag oder einzelnen Gegenstand zu.
Ob ein Haus sozialrechtlich geschütztes Vermögen ist, hängt unter anderem von der Nutzung und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Das Elternhaus ist nicht allein deshalb geschützt, weil die Familie emotional daran hängt.[3]
Ist ein Behindertentestament rechtlich zulässig?
Ja. Die klassische Gestaltung ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Dass der Sozialhilfeträger auf geschützte Nachlasswerte nicht zugreifen kann, macht das Testament nicht schon sittenwidrig. Der BGH hat dies unter anderem im Urteil vom 19. Januar 2011, IV ZR 7/10, bestätigt.[1]
Auch fehlende konkrete Verwaltungsanweisungen führen nicht allein zur Sittenwidrigkeit. Das hat der BGH am 24. Juli 2019, XII ZB 560/18, entschieden. Für Anna und Martin wäre es trotzdem keine gute Gestaltung, diese Anweisungen wegzulassen. Die rechtliche Wirksamkeit eines Testaments und sein praktischer Nutzen sind unterschiedliche Fragen.[12]
Wie wird das Testament wirksam errichtet?
Ein Behindertentestament kann grundsätzlich eigenhändig oder notariell errichtet werden. Beim eigenhändigen Testament muss der Erblasser den Text selbst handschriftlich verfassen und unterschreiben. Bei einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament kann ein Ehegatte die gemeinsame Erklärung schreiben; der andere muss sie eigenhändig mitunterzeichnen. Ein am Computer erstellter und anschließend nur unterschriebener Entwurf genügt nicht.[15]
Anna und Martin lassen zunächst den Inhalt prüfen. Erst danach errichten sie das Testament in der gewählten Form. Weil die Regelungen zusammenwirken, sind eigenmächtige Kürzungen beim Abschreiben riskant. Auch Änderungen brauchen eine wirksame Form; ein digital aktualisierter Entwurf ändert das bestehende Testament nicht automatisch.
Die Kosten der anwaltlichen Beratung und Gestaltung werden vor der Beauftragung geklärt. Notarkosten richten sich nach den gesetzlichen Gebühren und dem maßgeblichen Geschäftswert. Hinzu kommen gegebenenfalls Verwahrungs- und Registrierungskosten. Die spätere Vergütung eines Testamentsvollstreckers ist ein eigener Kostenpunkt und sollte ausdrücklich geregelt werden.[13][16]
Häufige Fragen zum Behindertentestament
Ist ein Behindertentestament auch bei wenig Vermögen sinnvoll?
Das kann es sein. Entscheidend sind die Leistungen des Kindes und die tatsächlich verfügbaren Nachlasswerte. Bei einem kleinen Nachlass können Verwaltungsaufwand und laufende Vergütung allerdings unverhältnismäßig werden. Anna und Martin sollten deshalb mit realistischen Beträgen rechnen, auch für die Zeit nach Pflegekosten und eigenen Ausgaben.
Muss das Kind geschäftsunfähig sein oder unter Betreuung stehen?
Nein. Eine rechtliche Betreuung oder Geschäftsunfähigkeit ist keine notwendige Voraussetzung für ein Behindertentestament. Auch ein geschäftsfähiger Mensch mit Behinderung kann von einer passenden Nachlassgestaltung profitieren. Der BGH hat dies im Urteil IV ZR 7/10 ausdrücklich berücksichtigt.[1]
Kann Lea das Vermögen nach Lukas’ Tod ohne Weiteres behalten?
Lea erhält als Nacherbin nur das, was ihr nach der wirksamen Nacherbenregelung aus dem betreffenden Nachlass zusteht. Lukas’ eigenes Vermögen ist gesondert zu beurteilen. Ein Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII ist leistungsabhängig; für Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel gilt er ausdrücklich nicht. Ein allgemeiner Rückgriff für sämtliche Sozialleistungen wäre daher falsch.[2][17]
Müssen Erbschaft und Zuwendungen dem Leistungsträger gemeldet werden?
Leistungserhebliche Änderungen müssen mitgeteilt werden. Der Hinweis auf ein Behindertentestament ersetzt diese Mitwirkung nicht. Der zuständige Träger sollte die erbrechtliche Bindung und die Testamentsvollstreckung anhand geeigneter Unterlagen prüfen können. Ob einzelne Zuwendungen relevant sind, hängt von der jeweiligen Leistung ab.[18]
Was passiert, wenn Lea als Testamentsvollstreckerin ausfällt?
Das Testament sollte bereits eine tragfähige Ersatzregelung enthalten. Anna und Martin können eine weitere Person benennen und für passende Fälle eine gerichtliche Ernennung vorsehen. Eine lebenslange Aufgabe darf nicht davon abhängen, dass eine einzige Person immer verfügbar bleibt.[13]
Spart ein Behindertentestament Erbschaftsteuer?
Nicht automatisch. Sozialrechtlicher Vermögensschutz und Erbschaftsteuer folgen verschiedenen Regeln. Der Vorerbe gilt erbschaftsteuerlich grundsätzlich als Erbe. Beim Nacherbfall kann ein weiterer steuerpflichtiger Erwerb entstehen. Persönliche Freibeträge und Besonderheiten der Nacherbschaft sind gesondert zu prüfen; ein Behindertentestament schafft keine allgemeine Steuerbefreiung.[19]
Kann Anna nach Martins Tod noch alles ändern?
Das hängt vom Testament ab. Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments können nach dem ersten Todesfall binden. Welche Änderungen der überlebende Ehepartner vornehmen darf, sollte deshalb von Anfang an klar geregelt werden. Ein neues handschriftliches Testament beseitigt eine bestehende Bindung nicht ohne Weiteres.[20]
Was gilt, wenn der Erbfall schon eingetreten ist?
Dann sollten Testament und Leistungsbescheide zeitnah geprüft werden. Ein Behindertentestament lässt sich nicht nachträglich für den Verstorbenen errichten. Ausschlagungsfristen betragen häufig nur sechs Wochen; Beginn und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Eine Ausschlagung ohne Beratung kann die Lage verschlechtern. Bei Lukas wären auch seine Vertretung und mögliche gerichtliche Genehmigungen zu klären.[21]
Anwaltliche Beratung zum Behindertentestament
Anna und Martin brauchen eine Regelung, die beide Erbfälle erfasst und im Alltag funktioniert. In die Beratung bringen sie ihre bisherigen Testamente und die aktuellen Leistungsbescheide von Lukas mit. Hinzu kommen Angaben zum Vermögen und zu früheren Schenkungen. Ebenso konkret sollte das Gespräch über Lukas’ Wünsche und die Person werden, die später die Verwaltung übernimmt.
Ich berate Familien bei der Gestaltung und Prüfung von Behindertentestamenten und den damit verbundenen sozialrechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht verbinde ich die Nachlassplanung mit dem Blick auf die Versorgung des begünstigten Menschen. Meine Kanzlei advomeda befindet sich in Gernsbach. Eine Beratung ist auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich.
Für eine Anfrage erreichen Sie advomeda unter 07224 / 994 09 20 oder info@advomeda.de. Geben Sie bei einem bereits eingetretenen Erbfall bitte auch das Todesdatum und etwaige Fristen aus Schreiben des Nachlassgerichts an.
Quellen und weiterführende Informationen
Rechtsstand und Abruf der Internetquellen: 23. September 2026. Die Quellenziffern im Text sind mit diesem Verzeichnis verknüpft. Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen tragen die rechtlichen Aussagen; das Familienbeispiel ist eine eigenständige, fiktive Veranschaulichung.
- [1] Grundsätzliche Zulässigkeit und Geschäftsfähigkeit
BGH, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, insbesondere Rn. 12 und 30. Die Entscheidung behandelt auch den Pflichtteilsverzicht. Die hier verwendeten Aussagen betreffen die klassische testamentarische Gestaltung und die fehlende Voraussetzung einer Geschäftsunfähigkeit. Entscheidung im Volltext - [2] Vor- und Nacherbschaft
§§ 2100, 2113, 2136 und 2139 BGB. Der Nacherbe tritt in die vom Erblasser angeordnete Erbfolge ein. Die Befreiung von Beschränkungen ist gesondert zu beurteilen. § 2100 BGB · § 2113 BGB · § 2136 BGB · § 2139 BGB - [3] Verwertbares Vermögen und Schonvermögen nach dem SGB XII
§ 90 SGB XII und § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Die 10.000 Euro betreffen den Grundbetrag für die dort genannten volljährigen Personen; weitere Schutzvorschriften bleiben zu prüfen. § 90 SGB XII · Durchführungsverordnung - [4] Erbschaften und Einkommen
§ 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 SGB XII. Die dortige Ausnahme vom Einkommen bedeutet keine generelle Freistellung von der Vermögensprüfung. § 82 SGB XII - [5] Vermögen bei der Eingliederungshilfe im Jahr 2026
§§ 139 und 140 SGB IX; § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Berechnung: 47.460 Euro × 150 Prozent = 71.190 Euro. § 140 Absatz 3 verweist für vermögensunabhängige Leistungen auf § 138 Absatz 1 SGB IX. § 139 SGB IX · § 140 SGB IX · Bezugsgröße 2026 - [6] Pflegeversicherung
§ 33 SGB XI zu den Leistungsvoraussetzungen. Die Versicherungsleistung ist von der bedürftigkeitsabhängigen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu unterscheiden. § 33 SGB XI - [7] Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil im Familienbeispiel
§§ 1924, 1931, 1371 und 2303 BGB. Das Beispiel setzt zwei gemeinsame Kinder, Zugewinngemeinschaft, einen Nettonachlass von 400.000 Euro und das Fehlen der genannten Sonderfaktoren voraus. § 1924 BGB · § 1931 BGB · § 1371 BGB · § 2303 BGB - [8] Überleitung und Grenzen beim Ausschlagungsrecht
§ 93 SGB XII; § 141 SGB IX; BGH, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, insbesondere Rn. 29–30. Entstandene Zahlungsansprüche und das Ausschlagungsrecht dürfen nicht gleichgesetzt werden. § 93 SGB XII · § 141 SGB IX · BGH IV ZR 7/10 - [9] Erbquote und Ausschlagung
§§ 2305 und 2306 BGB. Die Überschreitung der Pflichtteilsquote allein schließt die Ausschlagung der beschränkten Erbschaft nicht aus. § 2305 BGB · § 2306 BGB - [10] Dauertestamentsvollstreckung und Gläubigerzugriff
§§ 2209, 2211 und 2214 BGB. § 2214 erfasst persönliche Gläubiger des Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind. § 2209 BGB · § 2211 BGB · § 2214 BGB - [11] Lebenslange Verwaltung
§ 2210 BGB erlaubt die Anordnung einer Fortdauer insbesondere bis zum Tod des Erben über die grundsätzlich geltende Dreißigjahresfrist hinaus. § 2210 BGB - [12] Verwaltungsanordnungen und Erträge
§ 2216 BGB; BGH, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18, insbesondere Rn. 11–17. Der Beschluss betrifft Betreuervergütung und Sittenwidrigkeit; daraus folgt keine allgemeine Anrechnungsfreiheit jeder Zuwendung. § 2216 BGB · BGH XII ZB 560/18 im Volltext - [13] Auswahl und Vergütung des Testamentsvollstreckers
§§ 2197, 2200 und 2221 BGB. Ersatzberufung und Ersuchen an das Nachlassgericht sollten ausdrücklich geregelt werden. § 2197 BGB · § 2200 BGB · § 2221 BGB - [14] Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
BGH, Beschluss vom 25.06.2025, XII ZB 157/24, insbesondere Leitsätze 1–3. Die Doppelfunktion allein verlangt keine weitere Betreuung. Konkrete Vertretungshindernisse und Interessengegensätze sind eigenständig zu prüfen. BGH XII ZB 157/24 - [15] Testamentsform
§§ 2064, 2231, 2247 und 2267 BGB. Ein anwaltlicher Entwurf ersetzt nicht die formgerechte Errichtung durch die Testierenden. § 2064 BGB · § 2231 BGB · § 2247 BGB · § 2267 BGB - [16] Notarieller Geschäftswert
§ 102 GNotKG. Die konkrete Kostenberechnung richtet sich zusätzlich nach dem einschlägigen Kostenverzeichnis und den tatsächlich beauftragten Tätigkeiten. § 102 GNotKG - [17] Kostenersatz durch Erben
§ 102 SGB XII, insbesondere Absatz 5: kein Erbenkostenersatz für Leistungen nach dem Vierten Kapitel. Nacherbfolge und eigener Nachlass des Leistungsberechtigten sind zu unterscheiden. § 102 SGB XII - [18] Mitwirkung gegenüber Leistungsträgern
§ 60 SGB I. Die Mitteilungspflicht betrifft insbesondere leistungserhebliche Änderungen. § 60 SGB I - [19] Erbschaftsteuer
§ 6 ErbStG zur Vor- und Nacherbschaft; § 16 ErbStG zu persönlichen Freibeträgen. Eine eigene Steuerbefreiung allein wegen der Bezeichnung Behindertentestament besteht nicht. § 6 ErbStG · § 16 ErbStG - [20] Bindung beim gemeinschaftlichen Testament
§ 2271 BGB. Ob und in welchem Umfang Bindung eintritt, hängt insbesondere von Wechselbezüglichkeit und wirksamen Änderungsvorbehalten ab. § 2271 BGB - [21] Frist und Genehmigung bei einer Ausschlagung
§ 1944 BGB; bei rechtlicher Betreuung insbesondere § 1851 BGB. Gesetzliche Fristverlängerungen und der Beginn der Frist sind einzelfallbezogen zu prüfen. § 1944 BGB · § 1851 BGB
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