Drei Praxen teilen ein Ultraschallgerät
Dr. Marianne Lehnert arbeitet als hausärztlich tätige Internistin in Niedersachsen. Gemeinsam mit zwei Kollegen möchte sie ein hochwertiges Ultraschallgerät anschaffen. Jeder führt seine eigene Praxis. Das Gerät soll in zusätzlichen Untersuchungsräumen stehen, die alle drei nutzen; eine medizinische Fachangestellte soll die Untersuchungen vorbereiten und Termine koordinieren.
Lehnert will ihre Patienten dort selbst untersuchen und die Leistungen über ihre Praxis abrechnen. Ein Kollege möchte sich dagegen zunächst nur finanziell beteiligen. Außerdem stellt sich die Frage, was geschieht, wenn einer der drei nach zwei Jahren aussteigt. Der Fall und die später verwendeten Zahlen sind fiktiv.
Schon vor der Bestellung muss feststehen, welche Leistungen jeder Arzt erbringen darf. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die geplante Auslastung und Finanzierung tragen.
Was ist eine Apparategemeinschaft?
In einer Apparategemeinschaft organisieren rechtlich selbständige Praxen die gemeinsame Anschaffung oder Nutzung medizinischer Geräte. Auch Räume und Personal können einbezogen werden. Eine solche Organisationsgemeinschaft ermöglicht Kooperation, während die Praxen grundsätzlich ihre eigenen Behandlungsverträge und ihre eigene Abrechnung behalten. Die Gemeinschaft stellt die vereinbarte Infrastruktur bereit.[1]
Sie ist keine eigene ärztliche Zulassungsform. Auch eine Beteiligung von MVZ oder anderen Einrichtungen verschafft den Beteiligten keine zusätzlichen Abrechnungsbefugnisse. Welche Konstruktion zulässig ist, hängt von den Mitgliedern und den tatsächlich erbrachten Leistungen ab. Die folgenden Ausführungen betreffen vor allem niedergelassene Ärzte; für Zahnärzte gelten eigene vertragszahnärztliche Regelungen.
Wie unterscheidet sie sich von einer Gemeinschaftspraxis?
Die Praxisgemeinschaft teilt typischerweise Räume, Ausstattung oder Personal. Die Apparategemeinschaft konzentriert sich auf Geräte. Beide gehören zu den Organisationsgemeinschaften. In einer Berufsausübungsgemeinschaft, früher Gemeinschaftspraxis genannt, üben die Beteiligten dagegen ihren Beruf gemeinsam aus und rechnen gemeinsam ab. Für die vertragsärztliche Berufsausübungsgemeinschaft ist eine vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich.[1]
Entscheidend ist der Praxisalltag. Ein Vertrag mit der Überschrift „Apparategemeinschaft“ hilft wenig, wenn die Beteiligten tatsächlich eine gemeinsame Behandlungseinheit mit gemeinsamer Einnahmenverteilung betreiben.
Wann lohnt sich die gemeinsame Anschaffung?
Eine höhere Auslastung kann die Kosten je Untersuchung senken. Dafür müssen genügend medizinisch notwendige und rechtlich abrechenbare Untersuchungen anfallen. Eine Kalkulation, die zusätzliche Untersuchungen allein zur Finanzierung des Geräts voraussetzt, ist keine tragfähige Grundlage.
Lehnert lässt deshalb den gesamten Betrieb kalkulieren. Zum Kaufpreis kommen Wartung, Softwarelizenzen und die Kosten der Untersuchungsräume. Auch Personal, Ausfallzeiten und eine spätere Ersatzbeschaffung gehören in die Rechnung. Ein Leasingangebot muss mit derselben Gesamtnutzungsdauer verglichen werden wie ein Kauf; eine niedrige Monatsrate sagt über die Gesamtbelastung wenig aus.
Die Planung sollte zeigen, was bei geringerer Auslastung passiert. Und wer die Lücke bezahlt. Eine zugesagte Kostenbeteiligung ist etwas anderes als eine Pflicht, Patienten zuzuführen.
Welche Genehmigungen braucht jeder Arzt?
Die gemeinsame Gerätenutzung nach § 33 Absatz 1 Ärzte-ZV ist der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Damit sind die weiteren Voraussetzungen noch nicht erledigt. Zu prüfen sind die individuelle fachliche Berechtigung, erforderliche Abrechnungsgenehmigungen und die Zulässigkeit des Untersuchungsorts. Berufsrechtliche Vorgaben der zuständigen Ärztekammer kommen hinzu.[1,2,3]
Bei der Ultraschalldiagnostik setzt die vertragsärztliche Ausführung und Abrechnung eine Genehmigung der KV für die betreffenden Anwendungsbereiche und Anwendungsklassen voraus. Die fachlichen und apparativen Anforderungen müssen erfüllt sein. Lehnert und ihre Kollegen lassen deshalb für jeden Beteiligten prüfen, welche Untersuchungen mit welchem Gerät genehmigt sind und welche Nachweise für den neuen Standort fehlen. Die Genehmigung des erfahrensten Partners reicht nicht für alle.[2]
Dürfen Hausärzte über eine Apparategemeinschaft MRT abrechnen?
Die Finanzierung eines MRT schafft keine Abrechnungsberechtigung. Für die vertragsärztliche Kernspintomographie gelten besondere fachliche und apparative Voraussetzungen sowie die einschlägigen Leistungs- und Fachgebietsgrenzen. Eine hausärztlich tätige Internistin kann diese Anforderungen nicht durch den Beitritt zu einer Apparategemeinschaft ersetzen. Wer ein solches Vorhaben plant, muss zuerst das konkrete Leistungskonzept prüfen lassen.[2]
Reicht für gemeinsame Untersuchungsräume eine Anzeige?
Das hängt von ihrer Nutzung ab. Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen können unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 5 Ärzte-ZV in ausgelagerten Praxisräumen in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht werden; Ort und Tätigkeitsbeginn sind unverzüglich anzuzeigen. Eine Zweigpraxis unterliegt anderen Voraussetzungen und grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung beziehungsweise Ermächtigung. Die Bezeichnung „Gerätestandort“ entscheidet darüber nicht.[3]
Wer darf die Untersuchungen gegenüber der KV abrechnen?
Im Ausgangspunkt gilt die persönliche Leistungserbringung. Lehnert untersucht ihre Patienten selbst und rechnet im Rahmen ihrer Berechtigung ab. Die gemeinsame MFA darf qualifikationsgerecht vorbereiten und bei delegierbaren Aufgaben mitwirken. Die ärztliche Untersuchungsverantwortung lässt sich ihr nicht übertragen.[4]
§ 15 Absatz 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte enthält für gerätebezogene Untersuchungsleistungen eine besondere Zurechnungsregel. Unter ihren Voraussetzungen können Untersuchungen nach fachlicher Weisung durch einen beteiligten Arzt persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten, genehmigt angestellten Arzt erbracht werden. Die Leistung wird dem jeweils anweisenden beteiligten Arzt zugerechnet. Vorgeschriebene Qualifikationen müssen sämtliche Gemeinschaftspartner und der mit der Untersuchung beauftragte angestellte Arzt erfüllen.[4]
Das ist kein allgemeines Recht, fremde Leistungen einzukaufen und als eigene abzurechnen. Bei Lehnerts Kollegen, der zunächst nur Kapital beisteuern möchte, entsteht aus der Finanzierung kein Honoraranspruch. Für jede abrechnende Praxis muss nachvollziehbar sein, wer die Untersuchung angewiesen, ausgeführt und medizinisch verantwortet hat.
Was gilt bei Privatpatienten und Selbstzahlern?
Die GOÄ ist gesondert zu prüfen. Nach § 4 Absatz 2 GOÄ darf ein Arzt grundsätzlich eigene Leistungen berechnen, die er selbst oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbringen lässt. Die vertragsärztliche Sonderregel des Bundesmantelvertrags lässt sich nicht einfach auf Privatliquidationen übertragen.[5]
Auch ein zusätzlicher „Gerätezuschlag“ ist keine freie Finanzierungsmöglichkeit. Die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sind grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten, soweit die GOÄ nichts anderes bestimmt. Eine bereits abgegoltene Gerätenutzung darf nicht nochmals gesondert berechnet werden. Leistungen, die ein anderer Arzt selbständig erbringt und abrechnet, müssen als solche behandelt werden.[5]
Welche Besonderheiten gelten für Laborgemeinschaften?
Für Laborleistungen gelten eigene Regeln. § 15 Absatz 4 und § 25 BMV-Ä begrenzen, welche Analysen aus einer Laborgemeinschaft bezogen werden dürfen. Das betrifft insbesondere Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM und entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7. Spezielle Laborleistungen des Abschnitts 32.3 können nicht beliebig nach demselben Modell bezogen und abgerechnet werden.[6]
Die abrechnungstechnische Abwicklung unterscheidet sich von der schlichten Gerätenutzung: Bezogene Leistungen werden nach § 25 Absatz 3 BMV-Ä durch die Laborgemeinschaft gegenüber der KV an deren Sitz abgerechnet; der beziehende Arzt und seine Praxis werden kenntlich gemacht. Die ärztliche Verantwortung für die Qualität entfällt dadurch nicht.[6]
Bei Privatleistungen enthält § 4 Absatz 2 GOÄ eine besondere Regel für das Basislabor des Abschnitts M II. Sie ist keine allgemeine Ausnahme für das gesamte Labor. Die Begriffe „Laborgemeinschaft“, „Apparategemeinschaft“ und „Fremdlabor“ sollten deshalb weder im Vertrag noch in der Abrechnung gleichgesetzt werden.[5,6]
Was gehört in den Vertrag einer Apparategemeinschaft?
Ein brauchbarer Vertrag beginnt mit dem tatsächlichen Vorhaben. Er muss erkennen lassen, wer das Gerät kauft oder least, wer gegenüber Vermieter und Lieferanten auftritt und welche Leistungen die Gemeinschaft ihren Mitgliedern schuldet. Bei Lehnert sollen die Behandlungsverträge und Honorare in den Einzelpraxen bleiben. Das wird ausdrücklich festgehalten und organisatorisch umgesetzt. Vor einer bindenden Gerätebestellung sollten Finanzierung und erforderliche Genehmigungen geklärt sein. Stehen Genehmigungen noch aus, muss die vertragliche Bindung dazu passen.
Wie werden Kosten und Nutzungszeiten verteilt?
Kapitalbeteiligung, Gerätenutzung und laufende Kosten müssen aufeinander abgestimmt sein. Ein Drittel der Gesellschaftsanteile bedeutet nicht zwangsläufig ein Drittel jeder Kostenart. Für die spätere gemeinsame Nutzung rechnen die drei beispielhaft mit monatlichen Betriebskosten von 2.400 Euro. Entfallen 60 Prozent der Nutzung auf Lehnert, trägt sie bei einer sachgerechten nutzungsbezogenen Umlage 1.440 Euro. Auf die anderen Mitglieder entfallen bei 25 und 15 Prozent Nutzung 600 und 360 Euro. Die Werte sind keine Marktpreise.
Ob dieser Schlüssel sachgerecht ist, hängt von den tatsächlichen Kosten ab. Für feste und nutzungsabhängige Kosten können unterschiedliche Maßstäbe erforderlich sein. Der Vertrag sollte Abschläge, die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten und den Ausgleich von Über- oder Unterzahlungen regeln. Ein beliebiger Gewinnaufschlag passt nicht zum steuerbegünstigten Kostenersatz.[8,9]
Zum Nutzungsplan gehören auch kurzfristige Termine, Reinigung und notwendige Wartungsfenster. Lehnert benötigt eine Regel für den Fall, dass ein Partner regelmäßig mehr Zeit beansprucht als vereinbart. Bei einem Geräteausfall müssen Ersatzversorgung, Reparaturentscheidung und Kostenfolgen feststehen.
Wer entscheidet und wer darf unterschreiben?
Alltagsentscheidungen brauchen einen praktikablen Ablauf. Für ein neues Darlehen oder den Austausch des Geräts können andere Zustimmungserfordernisse sinnvoll sein als für eine Wartungsrechnung. Interne Ausgabengrenzen ersetzen jedoch keine passende Regelung der Vertretung nach außen; bei der GbR begrenzt eine bloße interne Beschränkung die bestehende Vertretungsmacht gegenüber Dritten grundsätzlich nicht.[11]
Die gemeinsamen Räume müssen mietvertraglich für alle vorgesehenen Nutzer gesichert sein. Bei Personal sind Arbeitgeber, Einsatzorte, Weisungsrechte und Vertretung zu klären. Wird Personal einer anderen Praxis zur Verfügung gestellt, kann das Arbeitnehmerüberlassungsrecht betroffen sein. Die tatsächliche Eingliederung und Weisungsstruktur entscheiden.[13]
Wann ist die Apparategemeinschaft umsatzsteuerfrei?
Eine Apparategemeinschaft kann umsatzsteuerliche Unternehmerin sein, obwohl sie nur Kosten decken will und ausschließlich für Mitglieder tätig wird. Das folgt bereits aus § 2 Absatz 1 UStG. Der BFH hat die Unternehmereigenschaft einer nach außen auftretenden Praxisgemeinschaft auch im Beschluss vom 4. September 2024, XI R 37/21, bestätigt.[8,10]
Für Leistungen an die Mitglieder kommt § 4 Nummer 29 UStG in Betracht. Er verlangt einen selbständigen, im Inland ansässigen Personenzusammenschluss und begünstigte Leistungen an seine im Inland ansässigen Mitglieder. Die Leistungen müssen unmittelbar deren begünstigter Tätigkeit dienen, etwa steuerfreien Heilbehandlungen. Es darf lediglich der genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet werden, und die Befreiung darf keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Eine fehlende Gewinnabsicht allein genügt nicht.[8]
Die Bereitstellung medizinischer Geräte kann darunter fallen. Bei weiteren Leistungen, etwa Buchführung, Personalverwaltung oder Raumüberlassung, müssen Leistungsbeziehungen und mögliche Befreiungstatbestände gesondert eingeordnet werden. Die Verwaltungsvorgaben und die Rechtsprechung sind dabei zusammen zu betrachten. Der genannte BFH-Beschluss betrifft die Rechtslage vor Einführung des heutigen § 4 Nummer 29 UStG; aus ihm folgt keine pauschale Steuerfreiheit sämtlicher Verwaltungsleistungen.[9,10]
Was ändert sich bei Leistungen an Nichtmitglieder?
Für diese Leistungen greift § 4 Nummer 29 UStG nicht. Eine andere Steuerbefreiung kann zu prüfen sein. Leistungen an Nichtmitglieder beseitigen aber nicht automatisch die Befreiung der begünstigten Leistungen an Mitglieder. Insbesondere das Wettbewerbsmerkmal und die tatsächliche Kostenverteilung müssen weiterhin stimmen.[9]
Ebenso wenig sind sämtliche Einnahmen eines Arztes nach § 4 Nummer 14 UStG steuerfrei. Die Vorschrift begünstigt insbesondere die dort bezeichneten Heilbehandlungen. Die bloße Überlassung eines Geräts ist deshalb gesondert zu beurteilen.[8]
Können wir die Umsatzsteuer aus dem Gerätekauf zurückholen?
Soweit Eingangsleistungen für steuerfreie Umsätze verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Bei gemischter Verwendung kann eine Aufteilung erforderlich sein. Lehnert sollte deshalb keine Finanzierung unterschreiben, deren Tragfähigkeit von einer ungeprüften Vorsteuererstattung abhängt.[12]
Gewerbesteuer ist eine eigene Frage. Umsatzsteuerpflicht bedeutet nicht automatisch Gewerbesteuerpflicht. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächliche Tätigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht und die Rechtsform; für Kapitalgesellschaften gelten besondere Regeln. Auch die steuerliche Zuordnung der Beteiligung und der Aufwendungen in den Einzelpraxen gehört in die Beratung des Steuerberaters.[12]
Wer haftet für Schulden und Behandlungsfehler?
Häufig lässt sich eine Apparategemeinschaft als GbR organisieren. Die rechtsfähige GbR besitzt eigenes Gesellschaftsvermögen. Daneben haften ihre Gesellschafter nach § 721 BGB persönlich als Gesamtschuldner für Gesellschaftsschulden. Ein Gläubiger kann daher grundsätzlich die gesamte geschuldete Zahlung von einem Gesellschafter verlangen. Eine interne Drittelung der Kosten schützt Lehnert davor nicht.[11]
Davon sind Behandlungsfehler zu unterscheiden. Die Mitgliedschaft allein begründet keine pauschale Haftung für jede Behandlung in einer anderen Einzelpraxis. Entscheidend sind der Behandlungsvertrag, die tatsächliche Mitwirkung und etwaige gemeinsame Organisationspflichten. Fehler bei Wartung, Personalorganisation oder Befundübermittlung können weitere Verantwortliche betreffen.[11,14]
Eine GmbH kann für bestimmte Organisationsmodelle erwogen werden. Ihre Haftungsbegrenzung beseitigt weder die persönliche Verantwortung für eigenes Fehlverhalten noch eine übernommene Bürgschaft. Rechtsform und Versicherungsschutz müssen zum Betrieb passen. Vor dem Start ist zu klären, ob die Nutzung gemeinsamer Geräte und gegebenenfalls die Tätigkeit an weiteren Standorten tatsächlich vom Versicherungsschutz erfasst sind.[14]
Wer trägt die Verantwortung für das Medizinprodukt?
Seit dem 20. Februar 2025 gilt die neu gefasste Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Betreiberpflichten richten sich nach der gesetzlichen Rolle und dem tatsächlichen Betrieb. Eine interne Benennung zum „Geräteverantwortlichen“ allein ordnet die gesetzlichen Pflichten nicht beliebig neu zu.[15]
Für Lehnerts Gemeinschaft müssen Einweisung und Wartung organisiert sein. Je nach Produkt sind vorgeschriebene Kontrollen, ein Bestandsverzeichnis und ein Medizinproduktebuch erforderlich. Bei vernetzten Geräten gehören Herstelleranforderungen an die digitale Infrastruktur dazu. Softwareänderungen können eine erneute Einweisung verlangen. Auch Hygiene und gegebenenfalls Aufbereitung brauchen einen verlässlichen Ablauf.[15]
Im Vertrag sollte stehen, wer Termine überwacht, Mängel dokumentiert und ein unsicheres Gerät aus dem Betrieb nimmt. Eine Beauftragung des Wartungsunternehmens ersetzt die Kontrolle der vereinbarten Aufgaben nicht.
Dürfen alle Mitglieder auf sämtliche Patientendaten zugreifen?
Nein. Die gemeinsame Finanzierung eines Geräts schafft kein Zugriffsrecht auf alle Patientenakten. Jede Praxis benötigt ihre erforderlichen Daten; fachlich beteiligte Personen dürfen nur auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage und im erforderlichen Umfang zugreifen. Das gilt ebenso für Bilder und Befunde auf dem Gerät wie für Terminsoftware und gemeinsame Server.[16]
Lehnert lässt getrennte Berechtigungen und nachvollziehbare Zugriffe einrichten. Mitbehandlung oder eine rechtmäßige Befundübermittlung können einen Datenaustausch erlauben. Ein pauschal gemeinsamer Datenbestand ohne geklärte Zuständigkeit ist damit nicht gerechtfertigt. Ob getrennte Verantwortlichkeit, gemeinsame Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO oder eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 vorliegt, folgt aus der tatsächlichen Aufgabenverteilung.[16]
Auch nach einem Austritt müssen Behandlungsunterlagen für die zuständige Praxis verfügbar bleiben. Private Kopien sämtlicher Daten sind keine Lösung.
Was gilt bei gemeinsamen Patienten und Zuweisungen?
Mehrere selbständige Praxen dürfen denselben Patienten behandeln. Die jeweilige Behandlung muss medizinisch veranlasst sein; abgerechnete Leistungen müssen tatsächlich und ordnungsgemäß erbracht worden sein. Unzulässige Fallzahlmehrung oder eine nur auf dem Papier getrennte Berufsausübung können jedoch Honorarberichtigungen auslösen.[7]
§ 10 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien nennt Patientenidentitäten von mehr als 20 Prozent bei fachgruppengleichen und mehr als 30 Prozent bei fachgruppenübergreifenden Praxen als Auffälligkeitsgrenzen, bezogen auf mindestens eine der beteiligten Praxen. Das sind Prüfungsanlässe. Sie führen weder automatisch zur Umwandlung in eine Gemeinschaftspraxis noch erlauben sie unterhalb der Grenzen eine unzulässige Abrechnung.[7]
Die Teilnahme darf auch nicht zum Verkauf von Zuweisungen werden. § 73 Absatz 7 SGB V verbietet Entgelte und wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten. Strafrechtlich können §§ 299a und 299b StGB hinzukommen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine echte Kostenersparnis durch gemeinsame Nutzung ist deshalb von einer Vergütung für zugeführte Patienten oder Untersuchungsmaterial zu unterscheiden.[17]
Was geschieht bei Kündigung oder Praxisverkauf?
Lehnerts Gemeinschaft braucht schon beim Eintritt Regeln für den Austritt. Zu vereinbaren sind Kündigungsfristen, die Abfindungsberechnung und der Umgang mit laufender Finanzierung. Auch Tod, dauerhafte Berufsunfähigkeit oder der Verlust einer erforderlichen Genehmigung sollten bedacht werden. Ein Buchwert bildet den tatsächlichen Wert des Anteils nicht zwingend ab.
Der Verkauf einer Einzelpraxis überträgt die Mitgliedschaft nicht ohne Weiteres auf den Käufer. Umgekehrt kann der Eintritt in eine bestehende GbR eine Haftung für bereits vorhandene Gesellschaftsschulden auslösen. Vor einem Beitritt gehören deshalb auch Kreditverträge, Rückstände und bisherige Abrechnungen auf den Tisch.[18]
Mit dem Ausscheiden endet die Haftung ebenfalls nicht automatisch. § 728b BGB regelt unter näheren Voraussetzungen eine Nachhaftung für zuvor begründete Verbindlichkeiten. Wer zusätzlich persönlich für einen Kredit gebürgt hat, benötigt eine gesonderte Entlassung durch den Gläubiger. Eine Freistellung durch die verbleibenden Partner wirkt grundsätzlich nur im Innenverhältnis.[18]
Auch Streit über Nutzungsrechte oder die Abfindung lässt sich vorbereiten. Eine vertragliche Schlichtung kann helfen, darf aber notwendigen gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht blockieren. Solche gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen gehören grundsätzlich vor die Zivilgerichte. Davon zu trennen sind öffentlich-rechtliche Konflikte mit der KV.
Was tun bei einer Ablehnung oder Honorarrückforderung?
Zuerst muss geklärt werden, was die KV beanstandet: die Qualifikation, den Standort, die persönliche Leistungserbringung oder die Abrechnung selbst. Genehmigungen, Dienst- und Nutzungspläne sowie die medizinische Dokumentation müssen zusammenpassen. Bei einem laufenden Betrieb ist zugleich zu prüfen, welche Leistungen bis zur Klärung noch erbracht und abgerechnet werden dürfen.
Gegen einen anfechtbaren KV-Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen. Maßgeblich sind der konkrete Bescheid und seine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kommt die Klage zum Sozialgericht in Betracht, regelmäßig ebenfalls binnen eines Monats. Bei eilbedürftigen Nachteilen ist gerichtlicher Eilrechtsschutz gesondert zu prüfen.[19]
Apparategemeinschaft mit Christian Wagner gestalten
Wir beraten Ärzte, Praxen und weitere Leistungserbringer bei der Gründung und Änderung ärztlicher Kooperationen. Rechtsanwalt Christian Wagner prüft, ob die geplante Apparategemeinschaft zu Ihrer Zulassung, der vorgesehenen Abrechnung und Ihren bestehenden Verträgen passt. Die steuerliche Umsetzung stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab.
Für das erste Gespräch sind das Geräteangebot, vorhandene Genehmigungen und die geplante Kostenverteilung hilfreich. Bringen Sie auch Vertragsentwürfe für gemeinsame Räume oder Personal mit. Wenn Sie bereits unterschrieben haben oder eine Frist der KV läuft, benötigen wir diese Unterlagen zuerst. Kontakt zu advomeda.
Christian Wagner ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Er berät seit mehr als 20 Jahren im Gesundheitswesen, ist Fachautor und Vorsitzender der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags.[20]
Quellen und rechtliche Vertiefung
Die Quellen sind den Aussagen durch hochgestellte Verweise zugeordnet. Gesetze werden in der am 9. September 2026 abgerufenen Fassung zugrunde gelegt. Bei Verträgen, Richtlinien und Entscheidungen ist der jeweilige Stand angegeben. Der Praxisfall ist ein Beispiel, keine Darstellung eines Mandats oder einer statistisch belegten Kostenstruktur.
- [1] Organisationsgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft
§ 33 Ärzte-ZV, insbesondere Absatz 1 zur gemeinsamen Infrastruktur und Unterrichtung der KV sowie Absätze 2 und 3 zur gemeinsamen Berufsausübung und Genehmigung. Ergänzend Bundesmantelvertrag-Ärzte, Fassung vom 1. April 2026, §§ 15 bis 15c. Die zahnärztliche Versorgung wird im Artikel nicht diesen ärztlichen Abrechnungsvorschriften unterstellt. - [2] Qualifikation und Abrechnungsgenehmigungen
§ 135 Absatz 2 SGB V. Ultraschall-Vereinbarung, Stand 1. Oktober 2024, insbesondere §§ 1 bis 3 sowie die fachlichen und apparativen Voraussetzungen der Abschnitte B und C. Kernspintomographie-Vereinbarung, Stand 1. Januar 2015, insbesondere §§ 2 bis 6. Diese von der KBV bereitgestellten Fassungen belegen die Genehmigungsanforderungen; der konkrete Leistungsumfang ist zusätzlich nach dem jeweils geltenden EBM und dem individuellen Status zu prüfen. - [3] Ausgelagerte Räume und Zweigpraxis
§ 24 Ärzte-ZV, insbesondere Absätze 3 bis 5. Ergänzend § 15a BMV-Ä. Räumliche Nähe, konkrete Nutzung und Sicherung der Versorgung am Vertragsarztsitz sind einzelfallbezogen zu prüfen; der Artikel behauptet keine bundesweit geltende Kilometergrenze. - [4] Persönliche Leistung und besondere Zurechnung
Bundesmantelvertrag-Ärzte, Stand 1. April 2026, § 15 Absätze 1 bis 4, Seiten 25 und 26; ergänzend § 32b Ärzte-ZV. § 15 Absatz 3 verlangt bei vorgeschriebenen Qualifikationen deren Erfüllung durch alle Gemeinschaftspartner und den mit Untersuchungen beauftragten angestellten Arzt. Eine bloße wirtschaftliche Beteiligung erfüllt diese Anforderungen nicht. - [5] Privatliquidation und Gerätekosten
§ 4 GOÄ, insbesondere Absatz 2 zur eigenen Leistung und zur Ausnahme für das Basislabor M II, Absätze 3 und 4 zu bereits abgegoltenen Apparatekosten sowie Absatz 5 zur Unterrichtung über unmittelbar abrechnende Dritte. Der Artikel gibt keine allgemeine Berechtigung zur Abrechnung fremder ärztlicher Leistungen. - [6] Laborgemeinschaften
Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 15 Absatz 4 und § 25, Seiten 26 sowie 38 bis 40. Besonders relevant sind die Unterscheidung der Befunderhebungsschritte, der zulässige Bezug allgemeiner Laboranalysen und der Abrechnungsweg durch die Laborgemeinschaft. Ergänzend § 4 Absatz 2 GOÄ für die gesonderte privatärztliche Regelung. - [7] Plausibilitätsprüfung und Patientenidentität
KBV und GKV-Spitzenverband, Abrechnungsprüfungs-Richtlinien, Fassung der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Regelungen, Stand 20. Mai 2020, insbesondere §§ 5, 6 und 10. Die Grenzen des § 10 sind Aufgreifkriterien, keine automatische Feststellung eines Abrechnungsverstoßes. Ergänzend § 106d SGB V. - [8] Umsatzsteuerliche Grundlagen
§ 2 Absatz 1 UStG zur Unternehmereigenschaft auch ohne Gewinnerzielungsabsicht und bei Tätigkeit allein für Mitglieder. § 4 UStG, Nummer 14 zu Heilbehandlungen und Nummer 29 zu selbständigen Personenzusammenschlüssen. Die Steuerbefreiungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. - [9] Anwendung des Kostenersatzmodells
BMF, Schreiben vom 19. Juli 2022, III C 3 – S 7189/20/10001 :001, BStBl I 2022, 1208, Einführungsschreiben zu § 4 Nummer 29 UStG; verlinkt ist eine veröffentlichte Kopie des BMF-Originalschreibens. Insbesondere Abschnitte II.1.2, II.1.4, II.2 und II.3 zu Nichtmitgliedern, Unmittelbarkeit, Wettbewerb und genauer Kostenerstattung. Die amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe, Abschnitt 4.29.1 verweist auf dieses Schreiben. Verwaltungsauffassung und einschlägige Rechtsprechung sind bei der konkreten Gestaltung gemeinsam zu berücksichtigen. - [10] Rechtsprechung zur Praxisgemeinschaft
BFH, Beschluss vom 4. September 2024, XI R 37/21, zur Unternehmereigenschaft, zur Abgrenzung eigener Geschäftsführung von Leistungen an Mitglieder und zur unionsrechtlichen Steuerbefreiung. Streitjahr war 2013; entschieden wurde zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 4 Nummer 29 UStG. Besonders die Aussagen zu Reinigungs- und Verwaltungsleistungen dürfen daher nicht als uneingeschränkte aktuelle Befreiung sämtlicher Zusatzleistungen wiedergegeben werden. - [11] Gesellschaftsvermögen und Haftung der GbR
§ 705 BGB, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft; § 713 BGB, Gesellschaftsvermögen; § 720 BGB, Vertretung; § 721 BGB, persönliche gesamtschuldnerische Haftung. Die Neufassung berücksichtigt das seit 1. Januar 2024 geltende reformierte Personengesellschaftsrecht. - [12] Vorsteuer und Gewerbesteuer
§ 15 UStG, insbesondere Absätze 2 und 4 zum Ausschluss und zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs. § 15 EStG, insbesondere Absätze 2 und 3, sowie § 2 GewStG, insbesondere die Sonderregelung für Kapitalgesellschaften. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung ersetzt die ertragsteuerliche Einordnung nicht. - [13] Räume und gemeinsames Personal
§ 535 BGB und § 540 BGB, Mietgebrauch und Gebrauchsüberlassung an Dritte; § 1 AÜG, insbesondere Absatz 1 zu Eingliederung, Weisungen und Erlaubnispflicht. Ob bei einer konkreten gemeinsamen Personalorganisation Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, wird im Artikel ausdrücklich nicht pauschal festgelegt. - [14] Behandlungsverantwortung und GmbH
§ 630a BGB, Behandlungsvertrag; § 280 BGB und § 823 BGB, vertragliche und deliktische Haftung; § 13 Absatz 2 GmbHG, Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Versicherungsumfang und persönliche Sicherheiten sind vertragsabhängig. - [15] Gerätebetrieb und Medizinproduktesicherheit
Medizinprodukte-Betreiberverordnung, insbesondere §§ 2 bis 4 sowie §§ 7, 8 und 11 bis 15. BMG, Neufassung und Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, Inkrafttreten am 20. Februar 2025. § 4 enthält auch Vorgaben zur Einweisung nach wesentlichen Änderungen der Softwarehandhabung und zur digitalen Infrastruktur vernetzter Produkte. Welche Kontroll- und Dokumentationspflichten gelten, hängt vom Produkt ab. - [16] Patientendaten und Schweigepflicht
DSGVO, insbesondere Artikel 5, 6, 9, 26, 28 und 32; ergänzend § 203 StGB und § 630f BGB. Der gemeinsame Gerätekauf ist keine Rechtsgrundlage für einen unbeschränkten gegenseitigen Zugriff auf Patientenakten. - [17] Wirtschaftliche Vorteile für Zuweisungen
§ 73 Absatz 7 SGB V; § 299a StGB und § 299b StGB. Das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt ist nach der jeweils geltenden Landesberufsordnung zusätzlich zu prüfen. Eine zulässige Kostengemeinschaft wird nicht pauschal als korruptionsverdächtig eingeordnet. - [18] Eintritt und Ausscheiden
§ 711 BGB, Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen; § 721a BGB, Haftung bei Eintritt; § 728 BGB, Ansprüche nach dem Ausscheiden; § 728b BGB, Nachhaftung. Ergänzend § 765 BGB für eine gesondert übernommene Bürgschaft. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachhaftung werden nicht durch eine pauschale Fünfjahreszusage ersetzt. - [19] Widerspruch und Klage
§ 84 SGG, Widerspruchsfrist; § 87 SGG, Klagefrist; § 66 SGG, Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung; § 86b SGG, gerichtlicher Eilrechtsschutz. Abweichende Konstellationen, insbesondere Auslandsbekanntgabe oder fehlende beziehungsweise fehlerhafte Belehrung, müssen gesondert geprüft werden. - [20] Autor und Kanzlei
Profil von Christian Wagner bei advomeda, Fachanwaltschaften, Beratung im Gesundheitswesen, Autorentätigkeit und Vorsitz der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags. Die steuerliche Umsetzung wird im Artikel mit der Beratung durch den Steuerberater verbunden.
Über den Autor
Der Ratgeber vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
