Augenarzt Markus bereitet seinen Ausstieg vor
Markus ist 64 Jahre alt und führt seit fast drei Jahrzehnten eine augenärztliche Einzelpraxis. In etwa zwei Jahren möchte er sie abgeben. Eine jüngere Kollegin interessiert sich für die Übernahme. Markus kann sich vorstellen, anschließend noch an zwei Vormittagen für sie zu arbeiten. Einige Privatpatienten würde er gern weiter auf eigene Rechnung behandeln.
Die Praxis liegt in einem gesperrten Planungsbereich. Drei Medizinische Fachangestellte sollen ihren Arbeitsplatz behalten. Der Mietvertrag läuft weiter, eine Abrechnungsprüfung ist noch offen. Markus muss deshalb mehr regeln als den Preis.
Der Fall ist fiktiv. Auch die später genannten Beträge dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Im Mittelpunkt steht der Verkauf einer freiberuflichen Einzelpraxis; bei einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer MVZ-Gesellschaft kommen weitere Fragen hinzu.
Wann sollte ich die Praxisabgabe vorbereiten?
Ich empfehle, die ersten Überlegungen mehrere Jahre vor dem gewünschten Ausstieg zu beginnen. Dabei geht es zunächst um die eigene Entscheidung: vollständiger Rückzug oder weitere Mitarbeit, Verkauf an eine Kollegin oder einen Kollegen, Einbindung einer bestehenden Praxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums. Wer erst kurz vor dem Ruhestand beginnt, kann nicht mehr jede Gestaltung nutzen.
Die Nachfolgesuche und das Zulassungsverfahren brauchen ihren eigenen Zeitplan. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg nennt für das Nachbesetzungsverfahren erfahrungsgemäß neun bis zwölf Monate und empfiehlt die Antragstellung etwa ein Jahr vor der Übergabe. Das sind regionale Erfahrungswerte, keine bundesweite Frist.[1]
Markus lässt früh prüfen, ob seine Kollegin die erforderlichen Qualifikationen besitzt und die bisherigen Leistungen abrechnen darf. Ein steuerlich günstiger Übergabetermin hilft wenig, wenn Zulassung oder Abrechnungsgenehmigungen fehlen. Auch eine geplante Zusammenarbeit vor dem Verkauf muss rechtzeitig genehmigt und vertraglich geregelt werden.[1,4]
Was ist meine Praxis wert und welchen Kaufpreis kann ich verlangen?
Der Praxiswert muss sich aus nachvollziehbaren Annahmen ergeben. Vergangene Investitionen sind dafür ein Ausgangspunkt. Entscheidend bleibt, was ein Käufer künftig nutzen und wirtschaftlich fortführen kann.
Zu unterscheiden sind die nutzbaren Sachwerte und der immaterielle Praxiswert. Dieser beschreibt die Chance, die eingeführte Praxis fortzuführen. Patienten sind frei in ihrer Arztwahl; ihre weitere Behandlung lässt sich dem Käufer nicht garantieren. Ein gut eingearbeitetes Team und gesicherte Räume können die Fortführung erleichtern. Persönlich an Markus gebundene Einnahmen müssen dagegen kritisch betrachtet werden.[2]
Reicht ein Online-Rechner zur Praxisbewertung?
Für eine belastbare Preisverhandlung reicht er nicht. Erforderlich sind die tatsächlichen Verhältnisse der Praxis und eine nachvollziehbare Prognose. Auch das häufig verwendete modifizierte Ertragswertverfahren ist keine gesetzlich vorgeschriebene Standardformel. Die Bundessteuerberaterkammer hat im März 2026 ausdrücklich auf unterschiedliche Ausgestaltungen und methodische Schwächen hingewiesen.[2]
Markus lässt mehrjährige Abschlusszahlen, aktuelle Auswertungen und den künftigen Investitionsbedarf zusammen betrachten. Die eigene ärztliche Arbeitsleistung muss in der Bewertung angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar vor dem Verkauf noch alle Geräte auszutauschen, halte ich ohne Abstimmung mit dem Interessenten für verfehlt. Einwandfreier Betrieb und nachvollziehbare Unterlagen sind etwas anderes als eine kostspielige Modernisierung ohne gesicherten Nutzen.
Bewertung und erzielbarer Kaufpreis bleiben zu unterscheiden. Im Nachbesetzungsverfahren werden die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers nur bis zum Verkehrswert der Praxis berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Wunschpreis verschafft keinen Vorrang bei der Auswahl.[4]
Wie finde ich einen geeigneten Nachfolger?
Ein sachliches Exposé sollte Fachgebiet, Standort, Räume und die Struktur der Praxis erklären. Wirtschaftliche Angaben müssen belegbar sein. Patientenbezogene Einzelheiten gehören nicht in ein öffentliches Inserat.
Als Suchwege kommen etwa die Angebote der zuständigen KV, berufliche Kontakte und spezialisierte Vermittler in Betracht. Ein Vermittlungsvertrag verdient eine eigene Prüfung: Welche Leistung wird geschuldet, wann entsteht eine Vergütung und wie lange bindet der Auftrag? Die Höhe und Berechnungsgrundlage der Provision müssen klar vereinbart sein.[3]
Auch eine Klausel, nach der bei jedem anderweitigen Verkauf eine Provision anfällt, ist nicht allein deshalb wirksam, weil sie im Formular steht. Gesetzlicher Maklerlohn setzt grundsätzlich den vereinbarten Vermittlungserfolg und die erforderliche Ursächlichkeit voraus. Exklusivität, Aufwendungsersatz und zusätzliche Vergütungen sind gesondert zu beurteilen.[3]
Markus stellt die Unterlagen stufenweise bereit. Vertraulichkeit wird vereinbart; sensible Daten werden nur auf passender rechtlicher Grundlage offengelegt. Eine Verschwiegenheitsvereinbarung erlaubt noch keinen freien Zugriff auf Patientenakten. Die offene Abrechnungsprüfung muss er ausdrücklich ansprechen. Wer wesentliche Risiken verschweigt, schafft die Grundlage für spätere Auseinandersetzungen.[9,10]
Wie funktioniert die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes?
Eine Kassenzulassung ist kein frei verkäuflicher Gegenstand. In gesperrten Planungsbereichen läuft die reguläre Praxisnachfolge nach § 103 SGB V in zwei Stufen. Zunächst entscheidet der Zulassungsausschuss, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. Nach der Ausschreibung durch die KV entscheidet der Ausschuss über den Nachfolger.[4]
Dessen Auswahl richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien. Die Einigung mit Markus genügt nicht. Berufliche Eignung und Dauer der ärztlichen Tätigkeit gehören zu den Auswahlgesichtspunkten; sie machen einen Bewerber noch nicht automatisch zu einem privilegierten Nachfolger.
Besondere Regeln bestehen unter anderem für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sowie für bestimmte angestellte Ärzte oder bisherige Praxispartner. Für den Schutz vor einer Ablehnung der Nachbesetzung setzt eine bisherige Anstellung oder gemeinsame Praxisführung grundsätzlich eine dreijährige Dauer voraus; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu prüfen. Auch dann ist das Verfahren erforderlich. Ein bloßer Wunsch des Abgebers bindet den Ausschuss nicht.[4]
Was geschieht bei Überversorgung?
Ist eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich, kann der Antrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt werden. Bei einer festgestellten Überschreitung des bedarfsgerechten Versorgungsgrads um 40 Prozent sieht das Gesetz grundsätzlich eine Soll-Ablehnung vor. Ausnahmen können die Nachbesetzung dennoch ermöglichen.[4]
Für die gesetzlich geregelte Ablehnung sieht § 103 SGB V eine Entschädigung durch die KV in Höhe des Verkehrswerts vor. Das ist kein allgemeiner Schadensersatzanspruch für einen erfolglosen Praxisverkauf. Und es handelt sich nicht um eine Entziehung der bisherigen Zulassung allein wegen eines hohen Versorgungsgrads.[4]
In einem offenen Planungsbereich ist das entsprechende Nachbesetzungsverfahren regelmäßig entbehrlich. Der Nachfolger benötigt trotzdem seine eigene Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Die Verfahrensdetails behandelt der Ratgeber zu Vertragsarztrecht und Kassenzulassung.
Wann darf ich auf meine Zulassung verzichten?
Eine Verzichtserklärung kann den weiteren Weg festlegen, bevor der Verkauf gesichert ist. Deshalb sollte sie erst nach Prüfung des konkreten Verfahrens und abgestimmt mit dem Vertrag abgegeben werden. Nach § 28 Ärzte-ZV wird der Verzicht grundsätzlich mit Ende des auf seinen Zugang folgenden Kalendervierteljahres wirksam.[5]
Die KVBW unterscheidet zwischen der Erklärung, später auf die Zulassung verzichten zu werden, und dem eigentlichen Verzicht. Eine pauschal als „modifiziert“ bezeichnete Erklärung gewährleistet weder die gewünschte Bedingung noch die Auswahl der Wunschperson. Markus lässt Inhalt und Zeitpunkt klären, bevor er unterschreibt.[1,5]
Wie sichere ich Räume und Personal bei der Abgabe?
Der Käufer tritt nicht allein durch den Praxiskauf in den Mietvertrag ein. Markus benötigt eine verbindliche Regelung mit dem Vermieter, die auch seine Entlassung aus den Mietpflichten erfasst. Dass die Kollegin künftig die Miete überweist, beendet seine eigene Haftung noch nicht. Laufzeit, Nutzungszweck und mögliche Rückbaupflichten gehören deshalb früh auf den Tisch.[7]
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen die zugeordneten Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit ihren Rechten und Pflichten über. Die Voraussetzungen müssen vorliegen; bei der Fortführung einer bestehenden Praxis ist das regelmäßig zu prüfen. Ein wirksamer Widerspruch des Beschäftigten verhindert den Übergang seines Arbeitsverhältnisses.[8]
Die betroffenen Beschäftigten sind vor dem Übergang ordnungsgemäß in Textform zu unterrichten. Daran knüpft grundsätzlich ihre einmonatige Widerspruchsfrist an. Der Widerspruch selbst bedarf der Schriftform. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Für bestimmte bereits entstandene Verpflichtungen haftet der bisherige Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen neben dem Erwerber weiter.[8]
Markus sollte den Übergang mit seinem Team besprechen, ohne eine noch ungesicherte Übernahme als feststehend darzustellen. Urlaubsansprüche, Zeitguthaben und die Verteilung offener Personalkosten werden im Vertrag zugeordnet. Mehr dazu im Ratgeber zu Praxismietvertrag und Personalverträgen.
Was wird aus den Patientenakten?
Patientenakten dürfen nicht wie das übrige Inventar übergeben und für eigene Behandlungen frei genutzt werden. Für die Weitergabe von Gesundheitsdaten zur Weiterbehandlung ist regelmäßig eine wirksame ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Schweigen auf ein Informationsschreiben genügt dafür nicht.[9]
Die gesicherte Verwahrung alter Unterlagen ist davon zu unterscheiden. Ein Verwahrmodell muss den Zugriff des Nachfolgers auf solche Akten verhindern, für deren Nutzung ihm die Berechtigung fehlt. Bei digitalen Archiven braucht es eine entsprechende technische Trennung. Der Kaufvertrag allein ersetzt weder Schweigepflichtentbindung noch Datenschutzgrundlage.[9]
Markus lässt festlegen, wer Unterlagen aufbewahrt, berechtigte Auskünfte erteilt und die Kosten trägt. Die allgemeine Aufbewahrungsfrist nach § 630f BGB beträgt zehn Jahre nach Behandlungsabschluss; andere Vorschriften können abweichende Fristen bestimmen. Das Ende der Praxis beendet diese Pflichten nicht.[9]
Was muss der Praxisabgabevertrag aus Verkäufersicht regeln?
Der Vertrag muss eindeutig beschreiben, welche Gegenstände und Rechte übertragen werden. Zurückbehaltenes Eigentum, Leasinggeräte und fremde Sicherungsrechte müssen erkennbar sein. Auch Kaufpreis, Fälligkeit und die Voraussetzungen der Übergabe gehören zusammen geregelt.[10]
Markus sollte wissen, wann er sein Geld erhält und was geschieht, wenn die Finanzierung oder Zulassung des Käufers scheitert. Ein fehlender Bankkredit begründet für sich genommen kein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht. Entsprechende Bedingungen oder Rücktrittsrechte müssen passend vereinbart werden. Bei Ratenzahlung kommen Sicherheiten und eindeutige Folgen des Zahlungsverzugs hinzu.
Eine Garantie für künftige Umsätze oder den Verbleib aller Patienten sollte Markus nicht ungeprüft übernehmen. Offene Regresse, spätere Honorarkorrekturen und behauptete Behandlungsfehler brauchen eine gesonderte Zuordnung. Vertragliche Freistellungen wirken grundsätzlich im Innenverhältnis und beseitigen Ansprüche außenstehender Gläubiger nicht automatisch.[8,10]
Ein Wettbewerbsverbot muss zum berechtigten Schutzinteresse passen und hinsichtlich Tätigkeit, Gebiet und Dauer angemessen begrenzt sein. Die vorgesehene weitere Mitarbeit ist damit abzustimmen. Einzelheiten enthält der Ratgeber zum Praxisübernahmevertrag.
Welche Steuern fallen beim Praxisverkauf an?
Bei einer freiberuflichen Einzelpraxis zählt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. § 18 Absatz 3 EStG verweist dafür auf wesentliche Regeln des § 16 EStG. Besteuert wird nicht einfach der gesamte Kaufpreis. Maßgeblich ist grundsätzlich der Erlös abzüglich Veräußerungskosten und des steuerlichen Werts des übertragenen Betriebsvermögens.[11]
Für Markus rechnen wir vereinfacht mit 210.000 Euro Kaufpreis, 10.000 Euro Veräußerungskosten und 50.000 Euro steuerlichem Buchwert. Daraus ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro. Weitere steuerliche Positionen sind in diesem Beispiel nicht enthalten.
Die Begünstigungen setzen eine entsprechend qualifizierte Veräußerung oder Aufgabe voraus. Wer lediglich einzelne Geräte abgibt oder Teile seiner Tätigkeit zurückbehält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch. Deshalb müssen Vertragsgestaltung und Steuerberechnung vor der Bindung zusammengeführt werden.[11,13]
Wann gibt es den Freibetrag von 45.000 Euro?
Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, kann unter den weiteren Voraussetzungen auf Antrag einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro erhalten. Er wird grundsätzlich nur einmal gewährt. Eine frühere Inanspruchnahme muss deshalb geprüft werden.[11]
Der Freibetrag vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Ab 181.000 Euro bleibt kein Freibetrag übrig. Bei Markus mit 150.000 Euro Gewinn beträgt die Kürzung 14.000 Euro; es verbleiben 31.000 Euro Freibetrag und 119.000 Euro steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Das gilt nur, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.[11]
Was bewirken Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz?
Die Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1 EStG kann die Progressionswirkung außerordentlicher Einkünfte abmildern. Sie verteilt die Steuerzahlung nicht auf fünf Jahre. Ihre Wirkung hängt auch von den übrigen Einkünften ab und kann gering sein. Eine Altersgrenze von 55 Jahren gilt für diese Regelung nicht.[12]
Als Alternative kommt unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 EStG auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz für begünstigte Gewinne bis insgesamt fünf Millionen Euro in Betracht. Dafür muss der Verkäufer mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein. Der Satz beträgt 56 Prozent des gesetzlich bestimmten durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent. Diese Ermäßigung kann nur einmal im Leben genutzt werden.[12]
Welche Variante günstiger ist, lässt Markus mit seinen übrigen Einkünften berechnen. Die beiden Tarifermäßigungen sind für denselben begünstigten Gewinnanteil Alternativen. Ein zulässiger Freibetrag ist davon zu unterscheiden.
Welche steuerlichen Fallstricke werden häufig übersehen?
Bei bisheriger Einnahmenüberschussrechnung ist für die Veräußerung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Ein daraus entstehender Übergangsgewinn ist grundsätzlich laufender Gewinn und nicht Teil des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns. Offene Honorarforderungen müssen in die Planung einbezogen werden.[14]
Gehört eine Praxisimmobilie zum Betriebsvermögen, kann ihr Zurückbehalten, Vermieten oder Überführen ins Privatvermögen die Gestaltung erheblich verändern. Bei einer Entnahme im Rahmen der Betriebsaufgabe können stille Reserven steuerpflichtig werden, obwohl aus dem Gebäude kein Verkaufserlös zufließt. Sonderbetriebsvermögen bei einer BAG verdient dieselbe Aufmerksamkeit.[11,14]
Auch eine Kaufpreiszahlung in Raten verschiebt die Besteuerung nicht automatisch entsprechend den Zahlungseingängen. Feste Raten, variable Kaufpreisbestandteile und Versorgungsleistungen müssen gesondert beurteilt werden. Für eine erheblich steuerwirksame, noch nicht umgesetzte Gestaltung kann eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Absatz 2 AO sinnvoll sein.[14,16]
Darf ich nach dem Praxisverkauf weiterarbeiten?
Grundsätzlich ja. Die konkrete Form entscheidet.
Für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung müssen die wesentlichen Grundlagen endgültig übertragen werden. Die bisherige selbständige Tätigkeit im örtlichen Wirkungskreis ist grundsätzlich für eine gewisse Zeit einzustellen. Der BFH hat im Urteil vom 21. August 2018, VIII R 2/15, die Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse hervorgehoben. Eine starre, immer sichere Wartezeit gibt es nicht.[13]
Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers kann steuerlich unschädlich sein. Die Rechtsprechung lässt auch eine geringfügige eigene Fortführung zu. Als Orientierung wird eine Grenze von weniger als zehn Prozent der bisherigen Einnahmen unter Betrachtung der letzten drei Jahre herangezogen. Deren Berechnung und die konkrete Fortführung müssen geprüft werden; die Grenze ist kein allgemeiner Freibrief für jede neue Privatpraxis. Der BFH-Beschluss vom 11. Februar 2020, VIII B 131/19, betrifft diese Abgrenzung.[13]
Markus lässt deshalb seine geplante Privatsprechstunde auf eigene Rechnung gesondert prüfen. Die Mitarbeit bei der Erwerberin wird eigenständig vereinbart. Für eine vertragsärztliche Anstellung benötigt sie die entsprechende Genehmigung; steuerliche Unschädlichkeit ersetzt diese nicht. Vergütung und Versicherungsschutz müssen die tatsächlich vereinbarte Arbeit erfassen.[4,13,18]
Was geschieht, wenn ich vor der Praxisabgabe sterbe?
Die vertragsärztliche Zulassung endet mit dem Tod. Sie wird nicht vererbt. Das Praxisvermögen und die damit verbundenen Verpflichtungen können dagegen auf die Erben übergehen. Die zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben können das Nachbesetzungsverfahren beantragen; ihre Berechtigung muss nachgewiesen werden.[17]
Nach § 4 Absatz 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte kann die KV die Weiterführung durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. Diese Regelung betrifft die vorübergehende Weiterführung. Sie ist keine allgemeine Frist, innerhalb derer jede Nachbesetzung abgeschlossen sein muss. Die Genehmigung muss rechtzeitig mit der KV geklärt werden.[17]
Markus bereitet deshalb eine Vollmacht und einen Notfallordner vor. Darin werden Ansprechpartner, laufende Verträge und die organisatorischen Zuständigkeiten festgehalten. Eine Vertretung muss fachlich und rechtlich zulässig sein; der bloße Name eines Kollegen reicht nicht. Auch Testament und etwaige Gesellschaftsverträge müssen zur Nachfolge passen. Stillstand kann den Praxiswert rasch beeinträchtigen.
Welche Aufgaben bleiben nach der Übergabe?
Mit der Schlüsselübergabe sind nicht alle Verpflichtungen erledigt. Die letzten Abrechnungen, noch laufende Prüfverfahren und die Aufbewahrung der Unterlagen müssen weiter betreut werden. Markus vereinbart, wie ihn die Erwerberin bei späteren Rückfragen unterstützt und welche Unterlagen er rechtmäßig erhält.
Der Versicherungsschutz für frühere Behandlungen ist zu prüfen, bevor eine Berufshaftpflichtversicherung beendet oder verändert wird. Der Verkauf beseitigt eine mögliche Haftung für frühere Fehler nicht. Auch persönliche Bürgschaften und vertragliche Pflichten enden erst nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen.[10,18]
Weitere Fragen zur Praxisabgabe
Welche Kosten sollte ich vor dem Verkauf einplanen?
Neben der rechtlichen und steuerlichen Beratung können Kosten für Bewertung, Vermittlung und die Ablösung bestehender Finanzierungen entstehen. Hinzu kommen gegebenenfalls Ausgaben für Rückbau oder geordnete Schließung. Umfang und Vergütung der beauftragten Beratung sollten vorab feststehen. Welche Aufwendungen den Veräußerungsgewinn mindern, ist gesondert zu prüfen. Eine pauschale Kostenquote wäre ohne Kenntnis der Praxis wenig hilfreich.[3,11]
Was kann ich gegen eine ablehnende Entscheidung tun?
Der Rechtsbehelf hängt von der Verfahrensstufe ab. Gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a SGB V ist kein Vorverfahren vorgesehen; hier kommt unmittelbar die Klage zum Sozialgericht in Betracht, grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe. Bei anderen Zulassungsentscheidungen ist regelmäßig zunächst der Berufungsausschuss anzurufen. Die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung sollte sofort geprüft werden.[6]
Was geschieht, wenn ich keinen Käufer finde?
Dann sind andere Fortführungsmodelle oder eine geordnete Schließung zu prüfen. Ein fehlender Käufer löst nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch gegen die KV aus. Auch die Praxisaufgabe kann Steuern auslösen. Mietvertrag, Personal und Patientenunterlagen müssen unabhängig davon geregelt werden.[4,8,9,11]
Muss ich auf den Kaufpreis Umsatzsteuer berechnen?
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nach § 1 Absatz 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Ob die konkrete Übertragung diese Voraussetzungen erfüllt, muss geprüft werden. Der Einzelverkauf von Wirtschaftsgütern ist davon zu unterscheiden. Die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Heilbehandlungen beantwortet diese Frage nicht.[15]
Gelten die Steuervergünstigungen auch beim Verkauf eines Praxisanteils?
Bei einer freiberuflichen BAG kann die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils begünstigt sein. Eine bloße Teilanteilsveräußerung wird anders behandelt. Sonderbetriebsvermögen ist einzubeziehen. Für Anteile an einer MVZ-GmbH gelten andere steuerliche Regeln; die Einzelpraxisrechnung lässt sich darauf nicht übertragen.[11,19]
Praxisabgabe mit advomeda vorbereiten
Markus klärt zunächst Zulassung, weitere Mitarbeit und die steuerlichen Folgen. Erst auf dieser Grundlage legt er mit seiner Kollegin die verbindlichen Vertragsbedingungen fest.
Rechtsanwalt Christian Wagner berät bei advomeda Ärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen bundesweit zur Praxisabgabe und Praxisnachfolge. Zulassungsrecht und Vertragsgestaltung werden mit der steuerlichen Planung des Steuerberaters abgestimmt. Für das erste Gespräch sind der gewünschte Übergabetermin, der Zulassungsstatus und vorhandene Vertragsentwürfe hilfreich. Bitte teilen Sie mit, ob bereits ein Verzicht erklärt oder eine Vereinbarung unterschrieben wurde. Kontakt zu advomeda, Telefon: 07224 / 994 09 20.
Zum Autor
Christian Wagner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Er berät seit über 20 Jahren im Gesundheitswesen, ist Fachautor und Vorsitzender der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags. Seine Kanzlei advomeda befindet sich in Gernsbach bei Baden-Baden.[20]
Quellen und weiterführende Veröffentlichungen
Rechtsstand und Abruf: 9. September 2026. Die Nummern ordnen die Quellen den Aussagen im Artikel zu. Das Rechenbeispiel vereinfacht einen fiktiven Fall; es ist keine individuelle Steuerberechnung.
- [1] Zeitplanung und praktische Durchführung der Nachfolge
KVBW: FAQ Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbereichen, zu zwei Verfahrensstufen, regionaler Zeitplanung, Verzichtsabsicht, späterer Verzichtserklärung und Erbnachweis. Die genannten neun bis zwölf Monate sind Erfahrungswerte der KVBW. Die Empfehlung, die persönliche Planung mehrere Jahre vorher zu beginnen, ist eine Beratungsempfehlung. - [2] Praxiswert und Bewertungsverfahren
Bundesärztekammer und KBV: Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 9. September 2008, Deutsches Ärzteblatt 2008, 105, Heft 51–52, A 2778–A 2780, zur materiellen und übertragbaren immateriellen Grundlage. Historische Rechengrößen sind keine Preisvorgaben für 2026. Ergänzend die nachfolgend verlinkte aktuelle Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer; sie kritisiert methodische Schwächen, ohne die praktische Nutzung entsprechender Mischverfahren zu bestreiten. Bundessteuerberaterkammer: Ergänzende Anwendungsempfehlung zum sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren, Kammermitteilungen 010/2026 vom 25. März 2026, Originalmitteilung bei der Steuerberaterkammer München. Methodenkritik mit Anerkennung der praktischen Verwendung bei der Kaufpreisfindung; kein gesetzliches Verbot. - [3] Vermittlung und Vergütung
§ 652 BGB, Maklerlohn und Aufwendungsersatz; § 307 BGB, Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine bestimmte Branchenprovision oder Anzahl von Praxisbörsen wird nicht behauptet. Konkrete Vergütungsabreden sind nach Inhalt und Vertragsgestaltung zu prüfen. - [4] Zulassung und Nachbesetzung
§ 103 SGB V, insbesondere Absätze 1, 3a und 4 zu Überversorgung, Ausschreibung, Auswahl, Privilegierung und Entschädigung; § 95 SGB V, insbesondere Absätze 2 und 9 zur Zulassung und Anstellung. Ergänzend § 135 Absatz 2 SGB V zu qualifikationsgebundenen Leistungen. Auswahlkriterien werden von Ausnahmen gegen die Ablehnung der Nachbesetzung unterschieden. - [5] Ende der Zulassung durch Verzicht
§ 28 Ärzte-ZV, Wirksamwerden grundsätzlich mit Ende des auf den Zugang folgenden Kalendervierteljahres und Möglichkeit der Fristverkürzung bei nachgewiesener Unzumutbarkeit. Die konkrete Verzichtsgestaltung ist mit dem zuständigen Verfahren abzustimmen; die KVBW-Hinweise aus Quelle 1 ersetzen keine allgemeine Zusage zur Zulässigkeit einer Bedingung. - [6] Rechtsbehelfe
§ 103 Absatz 3a SGB V, Ausschluss des Vorverfahrens für die dortige Entscheidung; § 87 SGG, Klagefrist; § 96 Absatz 4 SGB V und § 44 Ärzte-ZV, Anrufung des Berufungsausschusses. Fristbeginn und besondere Konstellationen sind anhand des jeweiligen Bescheids zu prüfen. - [7] Mietvertrag und Entlassung des Verkäufers
§ 535 BGB, mietvertragliche Pflichten; ergänzend § 415 BGB zur Zustimmung bei vereinbarter Schuldübernahme. Für die Übertragung der gesamten Vertragsstellung ist die passende Vereinbarung unter Einbeziehung der notwendigen Beteiligten erforderlich. - [8] Personal und fortbestehende Arbeitgeberhaftung
§ 613a BGB, insbesondere Absätze 1 und 2 zu Übergang und gesamtschuldnerischer Haftung, Absatz 4 zum Kündigungsverbot sowie Absätze 5 und 6 zu Unterrichtung und Widerspruch. Ein Praxisverkauf wird nicht ohne Prüfung seiner Voraussetzungen einem Betriebsübergang gleichgesetzt. - [9] Patientendaten und Aufbewahrung
Datenschutzkonferenz, Beschluss vom 11. September 2024 zu Asset Deals, besonders Abschnitt I zur Due Diligence und Abschnitt II Nummer 5 zu Gesundheitsdaten; DSGVO, insbesondere Artikel 9 und 32. Ergänzend § 203 StGB und § 630f Absatz 3 BGB. Verwahrung und Nutzung zu eigenen Behandlungszwecken brauchen jeweils eine tragfähige Gestaltung. - [10] Kaufvertrag und vorvertragliche Pflichten
§ 311 Absatz 2 BGB und § 241 Absatz 2 BGB, Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten; § 158 BGB, Bedingungen; § 444 BGB, Grenzen eines Haftungsausschlusses bei Arglist und Beschaffenheitsgarantie. Ergänzend § 138 BGB und § 307 BGB zur Prüfung unangemessener Vertragsbindungen. Zahlungssicherung und konkrete Risikozuordnung sind Gestaltungsempfehlungen. - [11] Veräußerungsgewinn und Freibetrag
§ 18 Absatz 3 EStG sowie § 16 EStG, insbesondere Absätze 1 bis 4. Der Freibetrag vermindert sich oberhalb von 136.000 Euro; bei 181.000 Euro ist er vollständig abgeschmolzen. Die Voraussetzungen Alter beziehungsweise dauernde Berufsunfähigkeit und Antrag sind gesondert zu erfüllen. Frühere Begünstigungen einschließlich anwendbaren Übergangsrechts sind anhand der Steuerunterlagen zu prüfen. - [12] Tarifermäßigungen
§ 34 EStG, Absatz 1 zur Fünftelregelung, Absatz 2 Nummer 1 zu Veräußerungsgewinnen und Absatz 3 zum antragsgebundenen ermäßigten Steuersatz. Die Mindestbelastung von 14 Prozent bezieht sich auf den ermäßigten Einkommensteuersatz; etwaige weitere Steuern sind nicht in einer pauschalen Gesamtbelastung enthalten. - [13] Weiterarbeit und endgültige Übertragung der Praxis
BFH, Urteil vom 21. August 2018, VIII R 2/15, insbesondere Randnummern 15 bis 25. BFH, Beschluss vom 11. Februar 2020, VIII B 131/19, zu Tätigkeit für Rechnung des Erwerbers und geringfügiger eigener Fortführung auch mit neuen Mandaten; Entscheidung im Verfahren der Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung. Beide Fälle betrafen Steuerberatungspraxen und erläutern die freiberufliche Praxisveräußerung nach § 18 Absatz 3 EStG. BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, H 18.3, Abschnitt „Veräußerung eines Einzelunternehmens“. Die Zehn-Prozent-Orientierung betrifft Einnahmen, nicht Arbeitszeit oder Patientenzahl. Der genaue Bezugszeitraum und die tatsächliche Tätigkeit bleiben einzelfallbezogen zu prüfen. - [14] Übergangsgewinn und verbleibendes Betriebsvermögen
BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, R 4.5 Absatz 6, Übergang zum Betriebsvermögensvergleich bei Veräußerung oder Aufgabe; Anlage zu R 4.6, Hinzurechnungen und Abrechnungen einschließlich Forderungen. Ergänzend § 16 Absätze 2 und 3 EStG. Zahlungsweise und steuerlicher Realisationszeitpunkt sind getrennt zu prüfen. - [15] Umsatzsteuer
§ 1 Absatz 1a UStG, nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Davon zu unterscheiden ist die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nummer 14 UStG. Die umsatzsteuerliche Behandlung einzelner Wirtschaftsgüter wird im Artikel nicht pauschal festgelegt. - [16] Verbindliche Auskunft
§ 89 Absatz 2 AO, verbindliche Auskunft zu genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten bei besonderem Interesse wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen. Die Antragstellung muss vor Umsetzung erfolgen; Voraussetzungen, Gebühren und Bindungswirkung sind gesondert zu prüfen. - [17] Tod des Praxisinhabers
§ 95 Absatz 7 SGB V, Ende der Zulassung; § 103 Absätze 3a und 4 SGB V, Nachfolgeantrag der berechtigten Erben; § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge. Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. April 2026, § 4 Absatz 3, Seite 16, zur genehmigten Weiterführung bis zur Dauer von zwei Quartalen. Einzelheiten sind mit der zuständigen KV abzustimmen. - [18] Versicherung und frühere Behandlungen
§ 95e SGB V, Berufshaftpflichtversicherung in der vertragsärztlichen Versorgung; § 100 VVG, Freistellung und Anspruchsabwehr. Ob und wie Altfälle nach Tätigkeitsende gedeckt bleiben, richtet sich auch nach den konkreten Versicherungsbedingungen. - [19] BAG-Anteile und Kapitalgesellschaften
§ 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 EStG zur vollständigen Mitunternehmeranteilsveräußerung und abweichenden Behandlung von Teilanteilen. Für Kapitalgesellschaftsanteile ist unter anderem § 17 EStG zu prüfen. Die Besteuerung hängt insbesondere von Beteiligung, Vermögenszuordnung und Erwerbsform ab; der Artikel überträgt die Einzelpraxisbegünstigungen nicht auf einen GmbH-Anteilsverkauf. - [20] Autor und Kanzlei
Profil von Christian Wagner bei advomeda, Fachanwaltschaften, langjährige Beratung im Gesundheitswesen, Autorentätigkeit und Vorsitz der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags. Eine Fachanwaltschaft für Steuerrecht oder eine Tätigkeit als Steuerberater wird nicht behauptet.
Über den Autor
Der Ratgeber vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
