Der Beitrag richtet sich an Krankenhausträger, Geschäftsführungen und ärztliche Führungskräfte. Er behandelt Krankenhausrecht aus Sicht der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und zeigt, welche rechtlichen Fragen vor einer verbindlichen Entscheidung geklärt sein sollten.
Ein Praxisfall: Zwei Standorte sollen neu aufgestellt werden
Daniela Berger führt ein kommunales Krankenhaus mit zwei Standorten. Operative Leistungen sollen an einem Standort gebündelt werden. Am anderen Standort möchte der Träger die ambulante Versorgung ausbauen. Der Chefarzt soll künftig standortübergreifend arbeiten; für die Übergangszeit sind Honorarärzte vorgesehen.
Der frei erfundene Fall begleitet diesen Ratgeber. Bergers erste Aufgabe besteht darin, die medizinische Konzeption mit den rechtlichen Möglichkeiten abzugleichen. Eine wirtschaftlich plausible Verlagerung kann scheitern, wenn die erforderliche Leistungsgruppe am Zielstandort fehlt oder bereits bewilligte Fördermittel zweckwidrig verwendet würden.
Welche Rechtsgebiete gehören zum Krankenhausrecht?
Krankenhausrecht regelt die Voraussetzungen für den Betrieb eines Krankenhauses und seine Teilnahme an der Versorgung. Bundesrecht, insbesondere das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), das SGB V und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), wird durch Landesrecht ergänzt. Die Krankenhausplanung liegt bei den Ländern. Daneben gelten etwa Arbeitsrecht, ärztliches Berufsrecht und Datenschutzrecht.[1]
Krankenhausträger ist die rechtlich verantwortliche Person oder Organisation, die das Krankenhaus betreibt. Öffentliche, freigemeinnützige und private Träger können unterschiedliche Rechtsformen nutzen. Aus der Bezeichnung „GmbH“ ergibt sich daher noch nicht, wem das Krankenhaus gehört oder ob es steuerbegünstigt tätig ist.
Ebenso wenig beantwortet die Trägerschaft, ob gesetzlich Versicherte zulasten ihrer Krankenkasse behandelt werden dürfen. Dafür kommt es auf die Zulassung nach § 108 SGB V und den jeweiligen Versorgungsauftrag an. Eine gegebenenfalls erforderliche Konzession für eine Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO ersetzt diese Zulassung nicht.[2]
Krankenhausplanung: Was darf der Standort leisten?
Darf eine Abteilung ohne Weiteres verlagert werden?
Eine unternehmerische Entscheidung allein genügt nicht. Vor der Verlagerung müssen der geltende Krankenhausplan, die Feststellungsbescheide und die standortbezogenen Vorgaben geprüft werden. Eine Baugenehmigung entscheidet über baurechtliche Fragen; sie erweitert keinen Versorgungsauftrag. Für Leistungen außerhalb dieses Auftrags besteht grundsätzlich keine reguläre Abrechnungsberechtigung. Notfallbehandlungen sind gesondert geregelt.[2,3]
Berger benötigt deshalb zunächst die vollständigen Bescheide für beide Standorte. Anschließend ist mit der zuständigen Landesbehörde zu klären, welche Änderung beantragt werden muss und welche Nachweise erforderlich sind. Personalverfügbarkeit und Kooperationen müssen zum vorgesehenen Leistungsangebot passen. Der bloße Hinweis auf ein gemeinsames Krankenhausunternehmen reicht nicht aus.
Landesrecht und tatsächlicher Bescheid bleiben auch nach der Bundesreform maßgeblich. In Baden-Württemberg ist etwa der Krankenhausplan 2026 einzubeziehen. Seine Aussagen müssen zusammen mit dem inzwischen geltenden Bundesrecht gelesen werden; ein Landesplan ersetzt keine Prüfung des einzelnen Standorts.[4]
Was kann ich gegen eine ablehnende Entscheidung tun?
Planungsentscheidungen und die Zuweisung von Leistungsgruppen gehören grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte. Welcher Rechtsbehelf erforderlich ist, hängt vom Bescheid und vom anwendbaren Verfahrensrecht ab. Widerspruchs- und Klagefristen betragen bei ordnungsgemäßer Belehrung regelmäßig einen Monat; der Fristbeginn unterscheidet sich je nach Verfahrensstufe. Die Zustellung beziehungsweise Bekanntgabe muss dokumentiert werden.[5]
Bei der Leistungsgruppenzuweisung nach § 6a KHG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Wenn der laufende Betrieb oder die Umsetzung des Konzepts gefährdet ist, muss deshalb auch gerichtlicher Eilrechtsschutz geprüft werden. Auf weitere Gespräche mit der Behörde zu vertrauen, wahrt keine Frist.[5,6]
Krankenhausreform 2026: Leistungsgruppen und Qualitätsvorgaben
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Es hat die Reform von 2024 geändert. Ältere Zeitpläne oder Erläuterungen zum ursprünglichen KHVVG reichen für heutige Investitionsentscheidungen deshalb nicht aus.[7]
Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsgruppe?
Die Leistungsgruppe beschreibt einen abgegrenzten Bereich der Krankenhausversorgung. Das Land weist sie nach § 6a KHG grundsätzlich einem bestimmten Krankenhausstandort zu. Dafür sind die maßgeblichen Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Ein automatischer Anspruch auf Zuweisung besteht jedoch nicht. Sind Auswahlentscheidungen erforderlich, müssen diese rechtmäßig und nachvollziehbar getroffen werden.[6]
Die Anforderungen betreffen unter anderem Personal und Ausstattung. Ihre Erfüllung prüft der Medizinische Dienst (MD) nach den gesetzlichen Vorgaben. Kooperationen können berücksichtigt werden, soweit das geltende Recht dies zulässt; eine schriftliche Vereinbarung allein macht fehlende eigene Strukturen nicht in jedem Fall entbehrlich. Gesetzliche Ausnahmen sind an Voraussetzungen gebunden.[8]
Für Berger bedeutet das: Ein Facharzt, der am bisherigen Standort verfügbar ist, erfüllt nicht automatisch die Anforderungen des neuen Standorts. Dienstplanung und tatsächliche Verfügbarkeit müssen belastbar nachgewiesen werden. Auch später auftretende Ausfälle können Meldepflichten und abrechnungsrechtliche Folgen auslösen.[8]
Krankenhausfinanzierung: Was wird tatsächlich finanziert?
Wie funktioniert die duale Finanzierung?
Die duale Krankenhausfinanzierung trennt grundsätzlich öffentliche Investitionsförderung und die Vergütung der Krankenhausleistungen. Förderfähige Investitionen werden nach den gesetzlichen Voraussetzungen durch die Länder finanziert; die laufende Versorgung wird insbesondere über Entgelte der Kostenträger vergütet. Daraus folgt weder eine hälftige Finanzierung noch eine Zusage, dass sämtliche Kosten gedeckt werden.[9]
Die Aufnahme in den Krankenhausplan und die Förderung eines konkreten Bauvorhabens sind zu unterscheiden. Für bestimmte Investitionen ist auch die Aufnahme in das Investitionsprogramm erforderlich. Berger muss daher vor verbindlichen Aufträgen klären, welche Kosten förderfähig sind, welche Eigenmittel benötigt werden und ob ältere Förderbescheide der Verlagerung entgegenstehen.[9]
Im somatischen Bereich wird ein wesentlicher Teil der Leistungen über Fallpauschalen, die DRGs, vergütet. Daneben stehen gesonderte Entgeltbestandteile, insbesondere das Pflegebudget. Für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gelten eigenständige Regelungen; das somatische Vergütungssystem lässt sich nicht ungeprüft übertragen.[10]
Ab wann gilt die Vorhaltevergütung?
Für die betroffenen Krankenhausleistungen beginnt die Vorhaltevergütung nach geltendem Recht 2028. In den Jahren 2028 und 2029 greifen Übergangsausgleiche; ab 2030 entfällt dieser Konvergenzausgleich. Die Vergütung knüpft unter anderem an zugewiesene Leistungsgruppen an und ist keine allgemeine Bestandsgarantie. Auch der besondere Abrechnungsausschluss wegen einer fehlenden Leistungsgruppenzuweisung nach § 8 Absatz 4 KHEntgG setzt grundsätzlich 2028 ein. Bereits bestehende Grenzen des Versorgungsauftrags gelten unabhängig davon.[3,11]
Was ändert sich beim Pflegebudget ab 2027?
Die aktuelle Fassung des § 6a KHEntgG enthält bereits besondere Vorgaben für die Pflegebudgets ab 2027. Sie begrenzt deren Entwicklung und unterscheidet zwischen Mehr- und Minderkosten: Tatsächliche Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Pflegebudget führen nach Absatz 2a nicht zu einem nachträglichen Ausgleich; Minderkosten sind zu berücksichtigen. Personalentscheidungen benötigen deshalb eine vorausschauende Budgetprüfung. Die bisherige Vorstellung einer umfassenden nachträglichen Kostendeckung trägt für diese Jahre nicht.[10]
Kann der Transformationsfonds die Umstrukturierung fördern?
Der Krankenhaustransformationsfonds fördert von 2026 bis 2035 bestimmte strukturelle Veränderungen. Die Konzentration von Leistungen an Standorten kann dazugehören. Eine Förderung setzt voraus, dass das konkrete Vorhaben die gesetzlichen Kriterien erfüllt und das Land es in das vorgesehene Verfahren aufnimmt. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung sind ausschließlich die Länder antragsberechtigt.[12]
Berger muss ihren Förderweg deshalb mit dem Land abstimmen. Kofinanzierung, Zweckbindung und die Vereinbarkeit mit früheren Zuwendungen gehören in die Prüfung. Ein bewilligtes Vorhaben muss entsprechend den Förderbedingungen umgesetzt werden; andernfalls können Rückforderungen entstehen. Ein tragfähiger Finanzierungsplan darf eine lediglich erhoffte Förderung nicht wie bereits gesicherte Mittel behandeln.
Ambulante Versorgung: Welche Erlaubnis braucht das Krankenhaus?
Eine stationäre Zulassung eröffnet nicht jede Form der ambulanten Behandlung. Für ambulantes Operieren nach § 115b SGB V gelten eigene Voraussetzungen. Die sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V, häufig als Hybrid-DRG bezeichnet, betrifft bestimmte Leistungen des jeweils geltenden Katalogs. Sie erfasst nicht pauschal alle kurzen Krankenhausaufenthalte.[13]
Berger muss daher für jede geplante ambulante Leistung prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage sie angeboten werden darf und wie sie abgerechnet wird. Je nach Versorgungskonzept können etwa die ambulante spezialfachärztliche Versorgung oder ein zugelassenes MVZ in Betracht kommen. Eine Umbenennung des bisherigen Klinikstandorts in „Gesundheitszentrum“ schafft keine Abrechnungsberechtigung. Die Behandlung richtet sich nach dem medizinischen Bedarf des Patienten, nicht nach der günstigsten Erlösvariante.[13]
MD-Prüfung und Krankenhausabrechnung: Wie werden Erlöse gesichert?
Welche Fristen gelten bei einer Abrechnungsprüfung?
§ 275c SGB V sieht für die Einleitung einer Abrechnungsprüfung und deren Anzeige durch den MD grundsätzlich vier Monate ab Rechnungseingang bei der Krankenkasse vor. Den Ablauf eines vorgeschalteten Falldialogs und die anschließende MD-Beauftragung regelt die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) näher. Für die zunächst angeforderten Unterlagen gelten grundsätzlich acht Wochen ab Zugang der Anforderung; maßgeblich ist ihr Eingang beim MD.[14]
Für eine Nachreichung innerhalb weiterer drei Wochen gelten besondere Voraussetzungen, insbesondere eine vorherige Mitteilung an die Krankenkasse und die vorherige Zahlung von 300 Euro. Diese Ausnahme ersetzt kein verlässliches Fristenmanagement. Für Leistungsgruppen- und Strukturprüfungen nach § 275a SGB V gilt dagegen eine gesetzliche Sechswochenfrist zur Übermittlung angeforderter Unterlagen. Die Verfahren dürfen nicht verwechselt werden.[8,14]
Im Praxisfall beanstandet die Krankenkasse bei einzelnen Operationen die stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Berger lässt die Behandlungsdokumentation vollständig sichern. Entscheidend sind die patientenbezogenen Gründe für die Aufnahme und den weiteren Aufenthalt. Eine nachträgliche Standardbegründung gleicht fehlende medizinische Befunde nicht aus.
Muss das Krankenhaus gegen die Kürzung Widerspruch einlegen?
Eine streitige Krankenhausrechnung führt regelmäßig zu einem Zahlungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse vor dem Sozialgericht. Das ist kein gewöhnliches Widerspruchsverfahren gegen einen Leistungsbescheid. Die abschließende Prüfentscheidung der Krankenkasse muss das Krankenhaus nach § 9 PrüfvV innerhalb von sechs Wochen ab Zugang gegenüber der Kasse inhaltlich begründet bestreiten. Bleibt dies aus, kann das erhebliche Nachteile für die weitere Anspruchsverfolgung haben.[14]
Vor einer gerichtlichen Überprüfung muss grundsätzlich das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b KHG durchgeführt werden; die Vereinbarung regelt auch Fälle, in denen es als abgeschlossen gilt. Verspäteter Tatsachenvortrag kann ausgeschlossen sein. Berger sollte Einwendungen deshalb bereits im Prüf- und Erörterungsverfahren vollständig begründen und belegen.[15]
Davon zu unterscheiden sind anfechtbare Bescheide des MD, etwa bei der Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 6 SGB V. Das Gutachten zur einzelnen Rechnung ist wiederum keine gerichtliche Entscheidung. Ob sich ein Verfahren lohnt, hängt von der medizinischen Begründung und den verwertbaren Nachweisen ab. Krankenhausvergütungsstreitigkeiten sind für die beteiligten Leistungserbringer regelmäßig gerichtskostenpflichtig.[8,15]
Personal und Chefarztvertrag bei einer Umstrukturierung
Kann die Klinik Beschäftigte einfach an den anderen Standort versetzen?
Das hängt vom Arbeitsvertrag, den einschlägigen kollektivrechtlichen Regelungen und den Grenzen des Weisungsrechts ab. Bei einer Betriebsänderung sind Beteiligungsrechte der zuständigen Beschäftigtenvertretung zu beachten. Je nach Träger kommen Betriebsrat, Personalrat oder eine kirchliche Mitarbeitervertretung in Betracht. Wechselt durch einen Betriebsübergang der Arbeitgeber, ist zusätzlich § 613a BGB zu prüfen. Die interne Verlagerung innerhalb desselben Rechtsträgers ist davon zu unterscheiden.[16]
Berger muss beim Chefarzt besonders genau auf den vereinbarten Aufgabenbereich und mögliche Organisationsvorbehalte achten. Eine neue Standortzuständigkeit kann die Leitungsverantwortung verändern und vertragliche Vergütungsrechte berühren. Kaufmännische Geschäftsführung und ärztliche Leitung haben unterschiedliche Funktionen. Welche Befugnisse einer konkreten Führungskraft zustehen, ergibt sich aus ihrer rechtlichen Stellung und den wirksamen Regelungen im Einzelfall.
Können Honorarärzte die personelle Lücke schließen?
Ein Honorarvertrag allein begründet keine selbstständige Tätigkeit. Das Bundessozialgericht hat für Krankenhausärzte die tatsächliche Eingliederung in den Klinikbetrieb hervorgehoben. Wer dessen Infrastruktur nutzt und im arbeitsteiligen Ablauf eingesetzt wird, ist häufig abhängig beschäftigt. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit, nicht die Überschrift des Vertrags. Bei Zweifeln kommt eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV in Betracht.[17]
Auch bei einem kurzfristigen Einsatz müssen Qualifikation und Dienstorganisation gesichert sein. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ersetzt weder die Prüfung der Leistungsgruppenkriterien noch die arbeitsrechtliche Gestaltung.
Wahlleistungen: Was muss bei der Chefarztbehandlung stimmen?
Wahlleistungen verlangen eine wirksame Vereinbarung vor ihrer Erbringung und die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Information. § 17 Absatz 2 KHEntgG sieht grundsätzlich Schriftform vor, lässt inzwischen aber auch Textform zu, wenn zuvor in geeigneter Weise in Textform über Entgelte und Inhalt informiert wurde. Ein pauschaler Hinweis, jede Vereinbarung benötige zwingend eine eigenhändige Unterschrift, wäre deshalb unzutreffend.[18]
Bei wahlärztlichen Leistungen muss auch die tatsächliche Leistungserbringung den rechtlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Wahlarzt die prägende Kernleistung grundsätzlich selbst erbringen. Eine beliebige Vertretung lässt sich nicht durch eine allgemeine Formularklausel absichern. Für Berger ist deshalb vor Einführung der standortübergreifenden Leitung zu klären, welche persönlichen Leistungen der Chefarzt erbringen kann und wie zulässige Vertretungssituationen geregelt werden.[18]
Haftung, Datenschutz und sichere Klinikabläufe
Bei einer Umstrukturierung müssen Verantwortlichkeiten und Übergaben funktionieren. Unklare Zuständigkeiten können die Versorgung gefährden und Haftungsfragen auslösen. Erheben Patienten oder Angehörige Behandlungsfehlervorwürfe, sind Unterlagen zu sichern und Haftpflichtversicherung sowie anwaltliche Vertretung früh einzubeziehen. advomeda vertritt in diesem Bereich ausschließlich die Behandlungsseite. Der gesonderte Ratgeber zu Arzthaftungsrecht und Medizinstrafrecht erläutert die Anspruchsabwehr.
Der Zugriff auf Patientenakten darf auch zwischen verbundenen Standorten nicht ungeprüft für sämtliche Beschäftigten geöffnet werden. Erforderlich sind tragfähige Verarbeitungsgrundlagen und angemessene Zugriffsrechte. § 391 SGB V enthält außerdem Vorgaben zur IT-Sicherheit in Krankenhäusern. Die DSGVO regelt unter anderem Bußgelder; strafrechtliche Folgen ergeben sich bei Vorliegen eigener Voraussetzungen etwa aus § 203 StGB oder § 42 BDSG. Nicht jeder Datenschutzverstoß ist zugleich eine Straftat.[19]
Beratung im Krankenhausrecht durch advomeda
Berger kann die Verlagerung erst verbindlich vorbereiten, wenn Genehmigungslage und Finanzierung zur vorgesehenen Organisation passen. Genau an diesen Schnittstellen setzt eine rechtliche Begleitung an.
Rechtsanwalt Christian Wagner, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, berät Krankenhausträger und ärztliche Führungskräfte zu ihren rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Gegenüber Behörden und Kostenträgern prüfen wir Entscheidungen und vertreten Ihre Interessen. Bei Verträgen klären wir, welche Folgen eine geplante Veränderung für Ihre Verantwortung und Vergütung hat.
Für eine erste Einschätzung helfen die betroffenen Bescheide samt Bekanntgabe- oder Zustelldatum und eine kurze Beschreibung des Vorhabens. Bei Abrechnungsstreitigkeiten benötigen wir die Prüfmitteilungen und den bisherigen Schriftverkehr. Kontakt zu advomeda aufnehmen. Telefon: 07224 / 994 09 20. Die Beratung erfolgt bundesweit; Kanzleisitz ist Gernsbach.
Über den Autor
Christian Wagner berät seit über 20 Jahren Mandanten im Gesundheitswesen. Er ist Fachautor und Vorsitzender der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags. Seine Arbeit verbindet medizinrechtliche Fragen mit ihren sozialrechtlichen Folgen. Weitere Angaben zu Qualifikation und Veröffentlichungen enthält das Kanzleiprofil.[20]
Rechtsgrundlagen und Quellen
Recherchestand: 9. September 2026. Die Nachweise verlinken amtliche Rechtsquellen, die Rechtsprechung und Veröffentlichungen zuständiger Institutionen. Bei landesrechtlichen Vorgaben ist das Recht des jeweiligen Krankenhausstandorts maßgeblich. Vergütungs- und Prüfvorgaben müssen dem betroffenen Behandlungs- und Abrechnungszeitraum zugeordnet werden.
- [1] Grundstruktur des Krankenhausrechts
Krankenhausfinanzierungsgesetz, insbesondere § 2 Nummer 1 zur Definition des Krankenhauses und § 6 zur Landesplanung; Krankenhausentgeltgesetz. Ein Krankenhaus ist von einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 SGB V zu unterscheiden. - [2] Zulassung und Versorgungsauftrag
§ 108 SGB V, zugelassene Krankenhäuser; § 109 SGB V, Versorgungsverträge und Rechtswirkungen der Planaufnahme; § 30 GewO, Privatkrankenanstalten. Trägerschaft, Konzession und GKV-Zulassung bezeichnen unterschiedliche Rechtsfragen. - [3] Grenzen der Berechnung von Krankenhausentgelten
§ 8 KHEntgG, insbesondere Absatz 1 zum Versorgungsauftrag und Absatz 4 zur Leistungsgruppenzuweisung ab 2028. Die jeweiligen Notfallausnahmen sind getrennt zu beachten; die Verschiebung der neuen Leistungsgruppenregel beseitigt keine bereits bestehenden Abrechnungsgrenzen. - [4] Beispiel für die Landesplanung
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg: Krankenhausplan 2026, insbesondere Planungsverfahren und Umsetzung der Krankenhausreform. Einzelne bundesrechtliche Erläuterungen des Dokuments beziehen sich noch auf den Stand vor Abschluss des KHAG; für die aktuelle Rechtslage sind deshalb auch die geltenden Bundesnormen heranzuziehen. - [5] Rechtsbehelfe und gerichtlicher Eilrechtsschutz
§ 70 VwGO, Widerspruchsfrist; § 74 VwGO, Klagefrist; § 58 VwGO, Rechtsbehelfsbelehrung; § 80 VwGO und § 123 VwGO, Eilrechtsschutz. Ob ein Vorverfahren erforderlich ist, richtet sich auch nach dem einschlägigen Landesrecht. - [6] Leistungsgruppenzuweisung
§ 6a KHG, insbesondere Absätze 1 und 2 zur standortbezogenen Zuweisung, Auswahl und Überprüfung sowie Absatz 4 zu Ausnahmezuweisungen. Absatz 1 regelt Verwaltungsrechtsweg und fehlende aufschiebende Wirkung. Besondere Übergangsregelungen dürfen nicht ohne Prüfung auf andere Länder oder Standorte übertragen werden. - [7] Krankenhausreformanpassungsgesetz 2026
KHAG vom 9. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 98, verkündet am 14. April 2026; Inkrafttreten am Folgetag nach Artikel 8. Die aktuelle Fassung der betroffenen Einzelgesetze bildet die Änderungen ab. Maßgeblich ist das verkündete Gesetz, nicht ein älterer Referenten- oder Regierungsentwurf. - [8] Qualitätsanforderungen, MD-Prüfung und OPS-Strukturen
§ 135e SGB V mit Anlage 1 und den Regeln zu Kooperationen; § 275a SGB V, insbesondere Absatz 1 zur Sechswochenfrist, Absätze 3 bis 5 zu Leistungsgruppen und Absatz 6 zum Bescheid über OPS-Strukturmerkmale. Die frühere Fundstelle § 275d SGB V wird nicht als aktuelle Rechtsgrundlage verwendet. - [9] Investitionen und duale Finanzierung
§ 4 KHG, Grundsätze der Finanzierung; § 8 KHG, Voraussetzungen der Förderung; § 9 KHG, Fördertatbestände. Förderumfang, Zweckbindung und mögliche Rückforderungen ergeben sich auch aus Landesrecht und Bewilligungsbescheiden. - [10] DRG-System, Pflegebudget und Psychiatrie
§ 17b KHG, Fallpauschalensystem und Ausgliederung der Pflegepersonalkosten; § 6a KHEntgG, insbesondere Absatz 2a zu den Pflegebudgets ab 2027; § 17d KHG und Bundespflegesatzverordnung, psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Die Darstellung des Pflegebudgets ersetzt keine Berechnung des konkreten Verhandlungsbudgets. - [11] Vorhaltevergütung und Übergang
§ 6b KHEntgG, insbesondere Absatz 1 zum Beginn 2028 und Absatz 6 zur Konvergenz in den Jahren 2028 und 2029; § 37 KHG, Ermittlung und Verteilung der Vorhaltevolumina. Ab 2030 entfällt der Konvergenzausgleich nach § 6b Absatz 6 KHEntgG; andere Ausgleichsmechanismen sind davon zu unterscheiden. - [12] Krankenhaustransformationsfonds
§ 12b KHG; Bundesamt für Soziale Sicherung: Überblick zum Krankenhaustransformationsfonds, zu Förderzeitraum, Förderzwecken, Kofinanzierung und Antragstellung durch die Länder. Die veröffentlichten Bedingungen sind mit den landesbezogenen Antragsvorgaben und dem jeweiligen Bewilligungsbescheid abzugleichen. - [13] Ambulante und sektorengleiche Versorgung
§ 115b SGB V, ambulantes Operieren; § 115f SGB V, spezielle sektorengleiche Vergütung; § 116b SGB V, ambulante spezialfachärztliche Versorgung; § 95 SGB V, unter anderem MVZ. Die jeweils geltenden Leistungs- und Vergütungskataloge sind zusätzlich zu prüfen. - [14] Einzelfallprüfung von Krankenhausabrechnungen
§ 275c SGB V, insbesondere Absatz 1 zur Einleitung und Anzeige binnen vier Monaten. Prüfverfahrensvereinbarung vom 22. Juni 2021, anwendbar ab 2022, insbesondere §§ 4 bis 7 und § 9; gemeinsame Umsetzungshinweise von GKV-Spitzenverband und DKG vom 19. November 2021, zu Unterlagenfristen und dem Erörterungsverfahren. Für Altfälle ist die zeitlich anwendbare Verfahrensfassung gesondert zu bestimmen. - [15] Erörterungsverfahren, Klage und Kosten
§ 17c Absatz 2b KHG, Erörterung vor gerichtlicher Überprüfung und Grenzen späteren Vortrags; § 51 Absatz 1 Nummer 2 SGG, Sozialrechtsweg; § 197a SGG, Kostenrecht bei nicht privilegierten Beteiligten. Ergänzend gelten die Verfahrensregeln der in Quelle 14 verlinkten Vereinbarung. - [16] Arbeitsrechtliche Folgen der Verlagerung
§ 106 GewO, Weisungsrecht; § 111 BetrVG, Betriebsänderungen im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes; § 613a BGB, Betriebsübergang. Personalvertretungsrecht beziehungsweise kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht und konkrete Arbeits- oder Tarifverträge sind trägerbezogen zu prüfen. - [17] Honorarärzte und Sozialversicherung
BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, amtlicher Volltext, zur Eingliederung ärztlicher Honorarkräfte in den Krankenhausbetrieb und zur Gesamtwürdigung der tatsächlichen Tätigkeit; § 7 SGB IV und § 7a SGB IV, Beschäftigung und Statusfeststellung. Die Entscheidung begründet keine ausnahmslose Beschäftigungsfiktion für jede ärztliche Kooperation. - [18] Wahlleistungen
§ 17 KHEntgG, insbesondere Absatz 2 zur Vereinbarung, Information und zulässigen Textform sowie Absatz 3 zu wahlärztlichen Leistungen. Die Wirksamkeit konkreter Vertretungsvereinbarungen bedarf einer gesonderten Prüfung anhand von Vertragsgestaltung und tatsächlicher Verhinderung. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, III ZR 144/07, erläutert in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, Nr. 196/2007, zu persönlicher Kernleistung, Grenzen formularmäßiger Vertretung und den Voraussetzungen einer individuellen Stellvertretervereinbarung. Der verlinkte Nachweis ist die amtliche Entscheidungserläuterung. - [19] Datenschutz, Schweigepflicht und IT-Sicherheit
DSGVO, amtliche Fassung bei EUR-Lex, insbesondere Artikel 5, 6, 9, 32 und 83; § 391 SGB V, IT-Sicherheit in Krankenhäusern; § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen; § 42 BDSG, eigenständige Straftatbestände. Landeskrankenhausrecht kann zusätzliche Anforderungen enthalten. - [20] Autor und Kanzlei
Profil von Rechtsanwalt Christian Wagner bei advomeda, Fachanwaltschaften, beruflicher Hintergrund, Autorentätigkeit und ehrenamtliche Funktionen. Ein gesonderter Fachanwaltstitel für Krankenhausrecht wird nicht behauptet.
Der Ratgeber vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
