Das Wichtigste in Kürze
Eine Praxisgründung braucht eine abgestimmte Planung von Berufsausübung, Zulassung, Räumen und Finanzierung. Der Praxiskauf überträgt keine Kassenzulassung. Langfristige Verträge sollten die Folgen ausbleibender Genehmigungen regeln. Bei einer Übernahme sind Arbeitsverhältnisse und Patientendaten gesondert zu prüfen. Für Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilmittelpraxen gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen.[1,2,4,6,7,11,12]
Ein Praxisfall begleitet die Gründung
Dr. Rainer Friedrichs ist 41 Jahre alt und Facharzt für Allgemeinmedizin. Nach Jahren in Anstellung möchte er eine eigene Hausarztpraxis eröffnen. Er hat zwei Möglichkeiten gefunden: eine bestehende Praxis übernehmen oder neue Räume ausbauen. Eine Kollegin könnte später hinzukommen.
Der Fall ist fiktiv. Er zeigt typische Entscheidungen, ohne einen konkreten Mandatsverlauf wiederzugeben. Friedrichs klärt zunächst das Versorgungskonzept und die Zulassungsmöglichkeit am jeweiligen Standort. Erst dann lässt sich beurteilen, welches Angebot wirtschaftlich tragfähig ist und welche Verträge er dafür benötigt.
Welche Voraussetzungen gelten für die eigene Arztpraxis?
Für die selbstständige ärztliche Tätigkeit benötigen Sie grundsätzlich die Approbation. Hinzu kommen die berufsrechtlichen Vorgaben der zuständigen Landesärztekammer. Eine Privatpraxis braucht keine vertragsärztliche Zulassung; Berufspflichten, Dokumentation und ausreichender Versicherungsschutz gelten trotzdem.[1,7,9]
Wer regulär an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen möchte, benötigt zusätzlich die entsprechende Zulassung. Für den Arztregistereintrag sind grundsätzlich Approbation und abgeschlossene Weiterbildung beziehungsweise gesetzlich anerkannte gleichwertige Voraussetzungen erforderlich. Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss.[1]
Friedrichs prüft deshalb die aktuellen Veröffentlichungen der KV für Hausärzte. Ein gesperrter Planungsbereich schließt den Einstieg nicht vollständig aus. Neben einer Praxisnachfolge kommen unter besonderen Voraussetzungen etwa Sonderbedarf oder Jobsharing in Betracht. Lange Wartezeiten allein begründen keinen Zulassungsanspruch. Die Einzelheiten erläutert unser Ratgeber zu Vertragsarztrecht und Kassenzulassung.[2]
Neue Praxis gründen oder eine Praxis übernehmen?
Bei einer Neugründung können Sie Räume, Ausstattung und Arbeitsabläufe selbst gestalten. Dafür müssen Patientenversorgung und Einnahmen erst aufgebaut werden. Bei einer Übernahme bestehen bereits betriebliche Strukturen. Ob sie zum eigenen Konzept passen, zeigt eine Prüfung der Erträge, Verträge, Geräte und des Investitionsbedarfs.
Ein vorhandener Patientenstamm garantiert keine künftigen Umsätze. Patienten entscheiden selbst, ob sie sich beim Nachfolger behandeln lassen. Auch Abrechnungsgenehmigungen gehen nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Kaufpreis muss daher zur fortführbaren Praxis passen.[1,9]
Friedrichs entdeckt bei der angebotenen Praxis Modernisierungsbedarf. Im Vergleich berücksichtigt er Kaufpreis und Folgeinvestitionen. Für beide Varianten lässt er prüfen, wie Mietbeginn, Finanzierung und zulassungsrechtlicher Tätigkeitsbeginn zusammenpassen. Der Kaufvertrag sollte insbesondere regeln, was bei versagter oder verzögerter Zulassung geschieht. Weitere Einzelheiten enthält der Ratgeber zur Praxisübernahme.
Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft?
In der Einzelpraxis entscheiden Sie selbst und tragen das wirtschaftliche Risiko. Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), auch Gemeinschaftspraxis genannt, behandelt Patienten gemeinsam und rechnet gemeinschaftlich ab. Für die vertragsärztliche BAG ist die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich.[3]
Eine Praxisgemeinschaft teilt dagegen bestimmte Kosten und Ressourcen, etwa Räume, Personal oder Geräte. Behandlung, Patientenakten und Abrechnung bleiben getrennt. Sie muss der KV angezeigt werden. Eine gemeinsame Anmeldung darf nicht dazu führen, dass alle Beteiligten unbeschränkt auf sämtliche Patientendaten zugreifen können.[3,7]
Für Friedrichs und seine Kollegin ist entscheidend, ob sie gemeinsam behandeln und wirtschaften oder lediglich Kosten teilen wollen. Der Gesellschaftsvertrag muss hierzu passen. Er sollte auch Arbeitsumfang, Gewinnverteilung, Investitionen, längere Erkrankungen, Ausscheiden und Abfindung regeln. Die Rechtsform beeinflusst insbesondere Haftung und steuerliche Behandlung.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) setzt einen gesetzlich berechtigten Gründer, eine zulässige Rechtsform und ärztliche Leitung voraus. Seine Eignung hängt vom Versorgungs- und Beteiligungskonzept ab, nicht allein von der Größe der Einrichtung.[1]
Was muss ich vor dem Praxismietvertrag prüfen?
Der Mietvertrag sollte die konkret geplante Nutzung erlauben. Klären Sie vor Abschluss, ob diese baurechtlich zulässig ist, eine Nutzungsänderung benötigt wird und welche Anforderungen an Brandschutz, Barrierefreiheit, Hygiene und Arbeitsstätten gelten. Eine frühere Büronutzung beantwortet diese Fragen nicht. Maßgeblich sind Standort, Gebäude und Leistungsangebot.[16]
Friedrichs favorisiert inzwischen die Neugründung. Im Beispiel ist der Standort zulassungsrechtlich geeignet; für den Umbau sind noch Fragen offen. Er lässt festhalten, wer Genehmigungen beschafft, welche Arbeiten der Vermieter übernimmt und ab wann Miete geschuldet wird. Auch gescheiterte Genehmigungen oder verspätete Fertigstellung brauchen eine vertragliche Lösung.
Weitere wichtige Punkte sind Vertragslaufzeit, Verlängerungsoptionen, Mietanpassungen, Nebenkosten, Rückbau und die spätere Aufnahme eines Partners. Bei einer Praxisübernahme muss geklärt werden, ob der Vermieter einem Eintritt in den Mietvertrag zustimmt.
Eine aufschiebende Bedingung kann die Bindung an eine bestimmte Genehmigung knüpfen. Ein vereinbartes Rücktrittsrecht kann einen Ausstieg ermöglichen, wenn Voraussetzungen bis zu einem festgelegten Termin fehlen. Welche Lösung passt, hängt vom Vorhaben ab. Ohne solche Regelungen befreit eine ausbleibende Kassenzulassung nicht automatisch von der Mietzahlung.
Bei Gewerberaummietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gilt inzwischen gesetzlich Textform. Wird sie nicht eingehalten, gilt der Vertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das kann die gewünschte langfristige Bindung gefährden. Vertrag und Änderungen sollten deshalb vollständig und widerspruchsfrei dokumentiert werden.[4]
Welche Kosten gehören in den Businessplan?
Ein belastbarer Finanzplan erfasst Einrichtung, Umbau und Geräte ebenso wie laufende Ausgaben und den privaten Lebensunterhalt. Dazu gehören Personal, Miete, Versicherungen, Praxissoftware, Finanzierungskosten und eine Liquiditätsreserve. Rechnen Sie auch mit verzögerten Zahlungseingängen und einer langsameren Anlaufphase.
Historische Durchschnittswerte ersetzen keine aktuellen Angebote. Fachrichtung, Standort und Leistungsumfang beeinflussen den Kapitalbedarf erheblich. Friedrichs lässt deshalb berechnen, ob er seine Verpflichtungen auch bei späterer Eröffnung oder geringeren Anfangseinnahmen erfüllen kann. Steuerliche Folgen der Rechtsform und einzelner Leistungen gehören in die Abstimmung mit dem Steuerberater. Ärztliche Umsätze sind nicht ausnahmslos umsatzsteuerfrei.[5,15]
Gibt es Fördermittel für die Praxisgründung?
Förderungen können über KV, Länder oder Förderbanken möglich sein. Voraussetzungen, Bindungsdauer und Rückzahlungspflichten sind programmspezifisch. Eine unterversorgte Region verschafft nicht automatisch einen Zuschuss. Beim KfW-Programm ERP-Gründerkredit StartGeld ist der Antrag über den Finanzierungspartner vor Vorhabenbeginn zu stellen. Friedrichs prüft Förderbedingungen deshalb vor verbindlichen Bestellungen und Verträgen.[5]
Was passiert bei einer Übernahme mit den Mitarbeitern?
Liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit ihren Rechten und Pflichten über. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Die Beschäftigten müssen vorher ordnungsgemäß in Textform unterrichtet werden; ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu.[6]
Bei Friedrichs’ Neugründung werden neue Arbeitsverträge benötigt. Die Prüfung der Übernahmealternative hat ihm jedoch gezeigt, dass man Personal nicht beliebig aus einem Praxiskauf ausklammern kann. Bei der Personalplanung zählen auch Arbeitszeit, Vertretung, Vergütung und Zuständigkeiten. Wer ärztliche Kollegen in einer Vertragsarztpraxis anstellt, muss die zusätzlich erforderliche Anstellungsgenehmigung berücksichtigen.[1]
Wie müssen Patientendaten geschützt werden?
Ein Praxiskauf berechtigt nicht zur freien Nutzung der vorhandenen Patientenakten. Bei der Übertragung sind Datenschutzrecht, Schweigepflicht und die einschlägige Berufsordnung zu beachten. Für die Übernahme zur weiteren Behandlung ist grundsätzlich eine wirksame Patienteneinwilligung erforderlich. Eine gesicherte Verwahrung ohne Behandlungszugriff ist davon zu unterscheiden. Die Voraussetzungen müssen auch bei elektronischen Akten technisch umgesetzt werden.[7]
Friedrichs richtet in seiner neuen Praxis persönliche Benutzerkonten und abgestufte Zugriffsrechte ein. Mit IT-Dienstleistern werden Datenschutz und Vertraulichkeit vertraglich abgesichert. Datensicherung, Wiederherstellung und sichere Übertragungswege gehören zum Betriebskonzept. Gesundheitsdaten sollten nicht über ungesicherte Fax- oder E-Mail-Verbindungen versandt werden.[7,8]
Was muss vor der Praxiseröffnung fertig sein?
Vor dem Start benötigen Sie die erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sowie einen passenden Berufshaftpflichtschutz. Für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen sind zusätzliche Abrechnungsgenehmigungen notwendig. Hinzu kommen die einschlägigen Meldungen, etwa bei Kammer, Finanzamt und Berufsgenossenschaft, sowie Personal- und Praxisorganisation.[1,9,16]
Friedrichs plant Hygiene, Qualitätsmanagement und den sicheren Betrieb seiner Medizinprodukte von Anfang an ein. Für seine vertragsärztliche Praxis gehören auch Telematikinfrastruktur, elektronische Patientenakte und die erforderlichen digitalen Anwendungen dazu. Die eigene Behandlungsdokumentation bleibt erforderlich; sie wird durch die ePA nicht ersetzt.[9]
Kann ich Telemedizin in mein Praxiskonzept aufnehmen?
Ja. Friedrichs möchte geeignete Verlaufskontrollen per Videosprechstunde anbieten. Ob eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall vertretbar ist, muss ärztlich beurteilt werden. Sorgfalt, Aufklärung und Dokumentation bleiben erforderlich; verbindlich ist die jeweilige Landesberufsordnung. Für die vertragsärztliche Videosprechstunde gelten zusätzliche technische und abrechnungsrechtliche Vorgaben, insbesondere zum zertifizierten Videodienst.[7,10]
Ein digitales Geschäftsmodell ersetzt weder die erforderliche ärztliche Verantwortung noch die berufs- und zulassungsrechtliche Prüfung. Die Vorstellung einer beliebig gründbaren „Arztpraxis ohne Arzt“ ist deshalb als Gründungsrat ungeeignet.
Was gilt für andere Heilberufe?
Friedrichs gründet eine Hausarztpraxis. Viele Vertragsfragen stellen sich auch anderen Heilberufen. Die Berufserlaubnisse und Zugänge zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen jedoch getrennt geprüft werden.
Wie gründe ich eine Zahnarztpraxis?
Für die vertragszahnärztliche Tätigkeit benötigen Sie Zahnarztregistereintrag und Zulassung. Die grundsätzlich zweijährige Vorbereitungszeit kennt gesetzliche Ausnahmen. Die ärztlichen Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung gelten für Zahnärzte nicht. Besonderes Gewicht haben häufig technische Ausstattung, Aufbereitung und gegebenenfalls strahlenschutzrechtliche Anforderungen. Alte Finanzierungsdurchschnitte helfen bei der konkreten Investitionsentscheidung wenig.[2,11,16]
Welche Voraussetzungen gelten für eine Psychotherapiepraxis?
Psychologische Beratung und heilkundliche Psychotherapie sind rechtlich zu unterscheiden. Eine Beratertätigkeit vermittelt weder Approbation noch Kassenzulassung. Für approbierte Psychotherapeuten verlangt der Arztregistereintrag je nach Ausbildungsweg die entsprechende Weiterbildung oder den Fachkundenachweis nach den Übergangsregelungen. Hinzu kommen Zulassung und gegebenenfalls Abrechnungsgenehmigungen. Auch eine Privatpraxis muss Berufsrecht und geschützte Berufsbezeichnungen beachten.[1,11]
Was gilt für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie?
Für die Versorgung gesetzlich Versicherter benötigen Heilmittelpraxen grundsätzlich eine Zulassung nach § 124 SGB V. Darüber entscheidet die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen. Maßgeblich sind insbesondere Berufsqualifikation, Ausstattung und Anerkennung der Verträge nach § 125 SGB V. Eine vertragsärztliche Kassenzulassung ist hierfür nicht vorgesehen.[12]
Die Raumanforderungen unterscheiden sich nach Heilmittelbereich. Für Ergotherapie verlangt die aktuelle Anlage 5 mindestens 20 Quadratmeter Therapiefläche insgesamt und grundsätzlich einen Therapieraum von mindestens zwölf Quadratmetern je gleichzeitig tätigem Leistungserbringer. Weitere Raum- und Ausstattungsvorgaben kommen hinzu. Für Physiotherapie und Logopädie sind die jeweiligen eigenen Vertragsanlagen zu prüfen, bevor Sie Räume anmieten.[12]
Was muss ich für eine Heilpraktikerpraxis beachten?
Die selbstständige Ausübung der Heilkunde erfordert grundsätzlich die entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, soweit keine ärztliche Berechtigung besteht. Deren Umfang begrenzt das zulässige Angebot. Eine Heilpraktikererlaubnis eröffnet keine reguläre GKV-Abrechnung. Bei Räumen im eigenen Haus sind auch baurechtliche und gegebenenfalls wohnungseigentumsrechtliche Fragen zu klären. Werbeaussagen dürfen keine unbelegten Wirkungen oder sicheren Behandlungserfolge versprechen.[13,16]
Häufige Fragen zur Praxisgründung
Wie lange dauert die Gründung einer Arztpraxis?
Eine feste Dauer gibt es nicht. Zulassungsverfahren, Sitzungstermine, Umbau und Personalgewinnung bestimmen den Ablauf. Friedrichs stimmt deshalb seinen beruflichen Ausstieg mit diesen Schritten ab. Der im Zulassungsbeschluss bestimmte Tätigkeitsbeginn ist verbindlich; Verzögerungen sollten frühzeitig mit der zuständigen Stelle geklärt werden.[1]
Kann ich gegen eine abgelehnte Zulassung vorgehen?
Ja. Gegen eine ablehnende ärztliche Zulassungsentscheidung können Sie regelmäßig innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen. Sie können einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Für Bauentscheidungen oder andere Genehmigungen gelten eigene Rechtsbehelfswege. Lassen Sie deshalb Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung unmittelbar nach Zugang prüfen.[14]
Darf ich für meine neue Praxis werben?
Sachliche Informationen zu Qualifikation, Leistungen und Erreichbarkeit sind zulässig. Irreführende Aussagen und Erfolgsgarantien sind es nicht. Praxiswebsite und Werbung müssen insbesondere Berufsrecht, Heilmittelwerberecht und Datenschutz beachten. Auch ein fremder Marketingdienstleister nimmt Ihnen die Verantwortung für den Inhalt nicht ab.[7,13]
Wann ist anwaltliche Beratung sinnvoll?
Sobald Standort, Praxisform oder Vertragsangebote konkret werden. Dann lassen sich Bedingungen noch verhandeln und vermeidbare Bindungen begrenzen. Ein Mustervertrag berücksichtigt weder Ihr Versorgungskonzept noch automatisch die Genehmigungs- und Finanzierungsrisiken. Anwaltliche Beratung ist keine allgemeine Pflicht zur Praxisgründung, kann aber gerade vor langfristigen Verpflichtungen entscheidend sein.
Beratung zur Praxisgründung bei advomeda
Friedrichs entscheidet sich für die Neugründung, nachdem Zulassungsmöglichkeit, Räume und Finanzierung zusammen geprüft sind. Der Eröffnungstermin richtet sich nach den tatsächlich erfüllbaren Voraussetzungen.
Sie planen eine Praxisgründung, eine Übernahme oder den Einstieg in eine gemeinsame Praxis? Ich berate Sie zu den medizinrechtlichen Voraussetzungen und zur Gestaltung der damit verbundenen Verträge. Für ein erstes Gespräch helfen Angaben zu Fachrichtung, Standort und Zeitplan sowie vorhandene Vertragsentwürfe oder Bescheide.
Kontakt zu Rechtsanwalt Christian Wagner aufnehmen. Telefon: 07224 / 994 09 20. Beratung bundesweit, vor Ort in Gernsbach oder im vereinbarten digitalen Gespräch.
Über den Autor
Christian Wagner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Er berät seit über 20 Jahren Mandanten im Gesundheitswesen, ist Fachautor und Vorsitzender der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags. Weitere Informationen zu Tätigkeit und Veröffentlichungen finden Sie im Kanzleiprofil.[17]
Rechtsgrundlagen und Quellen
Recherchestand: 9. September 2026. Die Quellen sind den Aussagen durch verlinkte Nummern zugeordnet. Landesrecht und die Vorgaben der örtlich zuständigen Stellen müssen für ein konkretes Gründungsvorhaben ergänzend geprüft werden.
- [1] Ärztliche Berufsausübung und Zulassung
§ 2 Bundesärzteordnung; § 95 SGB V, insbesondere Absätze 1, 1a, 2 und 9; § 95a SGB V; § 19 Ärzte-ZV. Berufszugang, MVZ, Arztregister, Anstellung und Aufnahme der Tätigkeit. - [2] Bedarfsplanung und Praxisnachfolge
§ 103 SGB V, insbesondere Absätze 3a, 4 und 8; Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA, zuletzt geändert am 19. Februar 2026, in Kraft seit 11. April 2026, insbesondere Sonderbedarf und Jobsharing. Für den Standort sind die aktuellen Beschlüsse des zuständigen Landesausschusses entscheidend. - [3] Ärztliche Kooperation
§ 33 Ärzte-ZV. Abgrenzung von Praxisgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft sowie Anzeige- und Genehmigungserfordernisse. - [4] Praxismietvertrag und Textform
§ 578 BGB in Verbindung mit § 550 BGB; Artikel 229 § 70 EGBGB. Die Übergangsfrist für unveränderte Altverträge endete mit Ablauf des 1. Januar 2026. - [5] Finanzierung und Fördermöglichkeiten
KfW ERP-Gründerkredit StartGeld, insbesondere Fördergegenstand und Antragstellung vor Vorhabenbeginn; § 105 Absatz 1a SGB V, Fördermaßnahmen aus dem Strukturfonds. Bedingungen weiterer Programme sind gesondert einzusehen. - [6] Personal bei Praxisübernahme
§ 613a BGB, insbesondere Absätze 1, 4, 5 und 6. Übergang der Arbeitsverhältnisse, Kündigungsverbot wegen des Übergangs, Unterrichtung und Widerspruch. - [7] Datenschutz und ärztliche Berufspflichten
Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 9, 28 und 32; § 203 StGB; Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, insbesondere § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 5, §§ 21 und 27. Landesrechtliches Beispiel, keine bundesweit unmittelbar geltende Berufsordnung. DSK-Beschluss vom 11. September 2024 zu Asset Deals, insbesondere Abschnitt II Nummer 4 zur Übertragung besonderer Datenkategorien. Die Verwahrung nach Praxisaufgabe ist davon und von einem Anteilskauf zu unterscheiden. - [8] Sichere Kommunikation
Landesbeauftragter für Datenschutz Bremen zu Telefax, Stand Mai 2021, weiterhin veröffentlicht. Die Aufsicht bewertet die Nutzung von Fax-Diensten für besondere Kategorien personenbezogener Daten als unzulässig und empfiehlt sichere Alternativen. - [9] Organisation und Pflichten im Praxisbetrieb
§ 95e SGB V, Berufshaftpflicht; § 135 Absatz 2 SGB V, Qualitätssicherungsvereinbarungen; § 135a SGB V, Qualitätsmanagement; § 630f BGB, eigene Behandlungsdokumentation; Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2025, insbesondere § 4; KBV zur elektronischen Patientenakte. - [10] Videosprechstunde
KBV zur Videosprechstunde, einschließlich der dort verlinkten technischen und vertraglichen Anforderungen. Ergänzend gilt die jeweilige Landesberufsordnung, für Baden-Württemberg siehe Quelle 7. - [11] Zahnärztliche und psychotherapeutische Praxen
§ 3 Zahnärzte-ZV; § 103 Absatz 8 SGB V; § 1 Psychotherapeutengesetz; § 95c SGB V. Für psychotherapeutische Leistungen kommen die einschlägigen Qualitätssicherungs- und Abrechnungsvoraussetzungen hinzu. - [12] Heilmittelzulassung und Räume
§ 124 SGB V; § 125 SGB V. Aktuelle Vertragsübersichten des GKV-Spitzenverbands für Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, jeweils einschließlich der Zulassungsanlagen. Ergotherapie Anlage 5 in der Lesefassung nach der Ergänzungsvereinbarung vom 16. März 2026, Nummern 2.1 und 2.2 zur Therapiefläche und zu gleichzeitig tätigen Leistungserbringern. - [13] Heilpraktiker und Werbung
§ 1 Heilpraktikergesetz; § 3 Heilmittelwerbegesetz, Verbot irreführender Werbung. Ärztliche Werbung unterliegt zusätzlich dem Landesberufsrecht, siehe Quelle 7. - [14] Rechtsschutz bei Zulassungsentscheidungen
§ 96 Absatz 4 SGB V; § 44 Ärzte-ZV; § 84 SGG. Der jeweils statthafte Rechtsbehelf und der Fristbeginn sind am konkreten Bescheid zu prüfen. - [15] Steuerliche Einordnung
§ 18 Einkommensteuergesetz, freiberufliche Tätigkeit; § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz, steuerfreie Heilbehandlungen und Grenzen der Befreiung. - [16] Räume, Meldungen und zusätzliche Anforderungen
§ 13 Baunutzungsverordnung, freiberufliche Nutzung; Arbeitsstättenverordnung, insbesondere § 3a und Anhang; § 23 Infektionsschutzgesetz, Infektionshygiene; § 19 Strahlenschutzgesetz, Anzeige des Betriebs bestimmter Röntgeneinrichtungen; BGW zur Anmeldung. Landesbauordnung, örtliches Bauplanungsrecht und berufsbezogene Meldepflichten ergänzend prüfen. - [17] Autor und Kanzlei
Profil von Christian Wagner bei advomeda, mit Fachanwaltschaften, Tätigkeitsschwerpunkten, Veröffentlichungen und ehrenamtlichen Funktionen.
Der Ratgeber vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
