Geöffnet · Mo–Do 9:00–18:00 · Fr 9:00–13:00 Uhr info@advomeda.de 07224 / 994 09 20
07224 / 994 09 20
Advomeda/ Rechtsratgeber/ Vertragsarztrecht & Kassenzulassung
Zulassung

Vertragsarztrecht und Kassenzulassung: So sichern Ärzte ihre Niederlassung

Eine passende Praxis ist gefunden. Der Kaufpreis steht fest. Ob Sie dort auch Kassenpatienten behandeln dürfen, entscheidet sich jedoch im Zulassungsverfahren. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie Ihre Niederlassung vorbereiten, welche Fehler teuer werden und wann Sie gegen eine Entscheidung vorgehen sollten.

Hände tippen auf einem Laptop, daneben liegt ein Stethoskop

Das Wichtigste in Kürze

Die Kassenzulassung lässt sich durch einen Praxiskauf nicht übertragen. Über Ihre Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss. In gesperrten Planungsbereichen kommt häufig eine Praxisnachfolge in Betracht; daneben bestehen besondere Zugangswege. Kaufvertrag, Zulassungsverfahren und Tätigkeitsbeginn müssen zusammenpassen. Gegen eine ablehnende Zulassungsentscheidung läuft regelmäßig eine Monatsfrist.[1,3,8]

Was regelt das Vertragsarztrecht?

Das Vertragsarztrecht regelt die Teilnahme an der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter. Es betrifft Zulassung, ärztliche Anstellung und Zusammenarbeit ebenso wie Abrechnung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und vertragsärztliche Pflichten. Wesentliche Grundlagen sind das SGB V, die Ärzte-ZV, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bundesmantelvertrag-Ärzte.

Die umgangssprachliche Kassenzulassung bezeichnet die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Sie vermittelt einen persönlichen, an einen Vertragsarztsitz gebundenen Status. Auch zugelassene MVZ sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen nehmen an der Versorgung teil. Angestellte Ärzte benötigen für ihre genehmigte Tätigkeit keine eigene Zulassung; in einem MVZ rechnet das MVZ ab. Die Approbation allein eröffnet keine reguläre Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV).[1]

Ein Praxisfall: Lena möchte ihre eigene Hautarztpraxis

Lena ist 31 Jahre alt, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten und in einem MVZ angestellt. Sie möchte eine eigene Praxis übernehmen. Der bisherige Inhaber würde gern an sie verkaufen. Im Beispiel ist der Planungsbereich für Hautärzte gesperrt.

Der Fall ist fiktiv und führt durch typische Fragen einer Niederlassung. Lena braucht Klarheit: Wird die Praxis ausgeschrieben? Wird sie ausgewählt? Und welche Verpflichtungen geht sie ein, bevor diese Entscheidungen feststehen? Eine Finanzierungszusage beantwortet keine dieser Fragen.

Welche Voraussetzungen brauche ich für eine Kassenzulassung?

Arztregister und Zulassung: Was ist der Unterschied?

Für den Eintrag in das Arztregister benötigen Ärzte grundsätzlich die Approbation und eine abgeschlossene allgemeinmedizinische oder andere fachärztliche Weiterbildung; gesetzlich anerkannte gleichwertige Qualifikationen und Bestandsschutzfälle bleiben möglich. Das Register führt die KV. Der Eintrag ist eine Voraussetzung für die Bewerbung um eine Zulassung, er ersetzt sie aber nicht. Auch die KV-Mitgliedschaft folgt nicht bereits aus dem Registereintrag.[1,2]

Lena ist für ihre MVZ-Tätigkeit bereits im Arztregister eingetragen. Beim Ausscheiden kann sie die Anstellungsgenehmigung des MVZ nicht einfach als eigenen Kassensitz mitnehmen.

Wer entscheidet über meinen Antrag?

Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen. Maßgeblich ist der gewünschte Vertragsarztsitz. Zum Antrag gehören insbesondere Registerauszug, Tätigkeitsnachweise, Lebenslauf und Führungszeugnis sowie Angaben zu bestehenden Beschäftigungen und der Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung. Die konkreten Formulare und Einreichungsfristen ergeben sich aus den Vorgaben der zuständigen Geschäftsstelle.[2]

Eine Nebentätigkeit ist nicht automatisch ausgeschlossen. Sie muss aber zeitlich und inhaltlich mit dem Versorgungsauftrag vereinbar sein. Lena sollte deshalb ihre MVZ-Arbeitszeit und die Kündigungsfrist vor der Antragstellung prüfen.

Bekomme ich auch in einem gesperrten Planungsbereich eine Zulassung?

Was bedeutet Bedarfsplanung?

Die Bedarfsplanung verteilt Zulassungsmöglichkeiten nach Arztgruppen und räumlichen Planungsbereichen. Ob neue Zulassungen möglich sind, ergibt sich aus den aktuellen Beschlüssen des Landesausschusses und den Veröffentlichungen der zuständigen KV. Lange Wartezeiten bedeuten nicht automatisch, dass der Planungsbereich offen ist.[3,4]

Für Lena zählt die Situation ihrer Arztgruppe am gewünschten Standort. Eine freie hausärztliche Zulassungsmöglichkeit hilft ihr als Hautärztin nicht.

Wie läuft das Nachbesetzungsverfahren ab?

Im gesperrten Bereich muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. Das beantragt grundsätzlich der bisherige Vertragsarzt, bei dessen Tod gegebenenfalls die verfügungsberechtigten Erben. Eine tatsächlich fortführungsfähige Praxis ist erforderlich. Wird die Nachbesetzung zugelassen, schreibt die KV den Sitz aus und nimmt Bewerbungen entgegen. Anschließend wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger aus.[3]

Die Auswahl richtet sich unter anderem nach beruflicher Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Wartezeit. Familiäre Beziehungen, bisherige Anstellung oder Zusammenarbeit sowie besondere Versorgungsbelange können ebenfalls erheblich sein. Die Kriterien müssen im konkreten Verfahren gewichtet werden. Ein höheres Kaufangebot verschafft keinen Vorrang.

Bei Überversorgung kann die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen abgelehnt werden; für bestimmte Konstellationen gelten Schutzregelungen. Lena sollte deshalb den tatsächlichen Praxisbetrieb und die Nachbesetzungsmöglichkeit prüfen lassen, bevor sie sich wirtschaftlich bindet. Der Wunsch des Verkäufers genügt nicht.

Kann ich einen Kassensitz kaufen?

Die Zulassung selbst ist kein frei übertragbarer Kaufgegenstand. Sie können eine Praxis oder einen Praxisanteil erwerben. Ob Ihnen die erforderliche Zulassung erteilt wird, entscheidet der Zulassungsausschuss unabhängig vom Kaufvertrag. Der Verkäufer kann Ihnen den Erfolg nicht verbindlich zusagen.[1,3]

Lenas Vertrag muss deshalb regeln, welche Zulassung sie benötigt, wann Kaufpreis und Übergabe fällig werden und was bei Ablehnung, Verzögerung oder einem Rechtsbehelf eines Mitbewerbers geschieht. Regelmäßig ist eine passende aufschiebende Bedingung sinnvoll. Eine mündliche Zusage ersetzt diese Absicherung nicht.

Auch Mietvertrag, Finanzierung und Arbeitsverhältnisse müssen zum Übergabetermin passen. Die Übernahme von Patientendaten verlangt eine gesonderte datenschutz- und schweigepflichtgerechte Lösung. Einzelheiten erläutert der Ratgeber zur Praxisübernahme.

Welche Alternativen bestehen zur vollständigen Praxisübernahme?

Eine Sonderbedarfszulassung kommt bei einem nachgewiesenen zusätzlichen lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf in Betracht. Dafür reichen allgemeine Hinweise auf überfüllte Wartezimmer nicht. Benötigt werden belastbare Angaben zum ungedeckten Bedarf und zu den vorhandenen Angeboten.[4]

Beim Jobsharing arbeiten Ärzte derselben Fachrichtung innerhalb vorgegebener Leistungsgrenzen zusammen. Das kann den Einstieg erleichtern, begrenzt aber die Ausweitung der abrechenbaren Leistungen. Auch eine genehmigte Anstellung in einer Praxis oder einem MVZ kann passen. Die Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung ist ein eigener Vorgang mit besonderen Voraussetzungen.[1,4]

Für Lena wäre Jobsharing eine Möglichkeit, den Praxisbetrieb zunächst gemeinsam kennenzulernen. Ob daraus später ihre gewünschte Nachfolge wird, muss gesondert abgesichert werden.

Ist eine halbe Zulassung möglich, und wie viel muss ich arbeiten?

Ein eigener Versorgungsauftrag kann vollständig, zu drei Vierteln oder zur Hälfte bestehen. Eine eigenständige Viertelzulassung sieht § 19a Ärzte-ZV nicht vor. Bei vollem Auftrag sind grundsätzlich mindestens 25 Wochenstunden Sprechstunde für gesetzlich Versicherte anzubieten, bei drei Vierteln 18 Stunden und 45 Minuten, bei hälftigem Auftrag 12 Stunden und 30 Minuten. Die gesamte Arbeitszeit liegt regelmäßig darüber.[5]

Als Hautärztin muss Lena bei vollem Auftrag grundsätzlich fünf Wochenstunden offene Sprechstunde anbieten. Diese zählen zu den Mindestsprechstunden. Bei reduziertem Auftrag gelten anteilige Zeiten. Eine spätere Aufstockung setzt eine entsprechende Zulassungsentscheidung voraus; die Rückkehr zum vollen Auftrag ist nicht garantiert.

Die KV überprüft die Erfüllung des Versorgungsauftrags. Werden die Mindestsprechstunden in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten, sieht das Gesetz ein Verfahren zur Abhilfe und gegebenenfalls Honorarkürzungen vor. Wiederholte oder fortgesetzte Verstöße können zur teilweisen oder vollständigen Zulassungsentziehung führen.[5]

Was kostet die Kassenzulassung?

Für den Zulassungsantrag fallen grundsätzlich 100 Euro an, nach unanfechtbarer Zulassung weitere 400 Euro. Ein erstmals erforderlicher Arztregistereintrag kostet zusätzlich 100 Euro. Gesetzliche Befreiungen und Ermäßigungen sind möglich. Diese Verfahrensgebühren sind vom Praxiskaufpreis zu trennen.[6]

Pauschale Kaufpreise helfen Lena nicht. Praxiswert, Ausstattung, Ertragslage und Investitionsbedarf müssen konkret bewertet werden. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers werden im Nachbesetzungsverfahren nur bis zum Verkehrswert der Praxis geschützt.[3]

Auch steuerlich ist Vorsicht geboten: Beim Erwerb einer Praxis gehört der Zulassungsvorteil regelmäßig zum Praxiswert. Wird wirtschaftlich ausnahmsweise nur dieser Vorteil erworben, kann ein eigenständiges, nicht abschreibbares Wirtschaftsgut vorliegen. Der Bundesfinanzhof unterscheidet diese Fälle ausdrücklich. Eine pauschale Abschreibung jeder „Kassenzulassung“ über drei bis sechs Jahre ist falsch. Die Gestaltung gehört vor Unterzeichnung mit dem Steuerberater abgestimmt.[7]

Was gilt nach der Zulassung für Praxisbeginn und Abrechnung?

Lena darf erst auf Grundlage der wirksamen Zulassung und erforderlichen weiteren Genehmigungen starten. Der Beschluss bestimmt den Tätigkeitsbeginn. In einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich droht das Ende der Zulassung, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufgenommen wird. Bei Verzögerungen muss rechtzeitig geklärt werden, ob ein späterer Beginn zugelassen werden kann.[1,2]

Für bestimmte Leistungen sind zusätzliche Abrechnungsgenehmigungen erforderlich. Diese gehen bei einer Praxisübernahme nicht automatisch über. Hinzu kommen insbesondere Dokumentation, Qualitätssicherung, Fortbildung und ausreichender Versicherungsschutz. Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen bleiben auch bei bestehender Zulassung möglich.

Was kann ich gegen eine abgelehnte Zulassung tun?

Muss ich selbst Widerspruch einlegen?

Nein. Gegen eine ablehnende Zulassungsentscheidung kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, hier grundsätzlich durch Zustellung, Widerspruch beim Berufungsausschuss eingelegt werden. Das können Sie selbst erledigen oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Ein formgerechter fristwahrender Widerspruch kann zunächst ohne ausführliche Begründung erfolgen. Eine gewöhnliche E-Mail genügt der erforderlichen Form nicht.[8]

Eine Besonderheit wird leicht übersehen: Die Widerspruchsgebühr beträgt grundsätzlich 200 Euro. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann der Widerspruch nach ordnungsgemäßem Hinweis als zurückgenommen gelten. Die Zahlungsaufforderung gehört deshalb ebenfalls in die Fristenkontrolle.[6,8]

Wann muss ich zum Sozialgericht?

Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zum Sozialgericht möglich. Eine wichtige Ausnahme betrifft bereits die Entscheidung, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird: Hier findet nach § 103 Absatz 3a SGB V kein Widerspruchsverfahren statt; vorgesehen ist unmittelbar die Klage. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss genau geprüft werden.[3,8]

Wird Lena bei der Auswahl übergangen, kommt es auf die Begründung und die Verfahrensakte an. Akteneinsicht ermöglicht die Prüfung, ob Qualifikation und Versorgungsbelange zutreffend gewürdigt wurden. Ein Gericht ersetzt eine fehlerhafte Auswahl nicht zwangsläufig durch Lenas Zulassung; häufig geht es um eine erneute Entscheidung. Bei drohender Umsetzung kann zusätzlich Eilrechtsschutz erforderlich sein. Vertragsärztliche Streitigkeiten sind regelmäßig gerichtskostenpflichtig.[8]

Wann endet die Kassenzulassung?

Gibt es eine Altersgrenze oder eine automatische Praxisnachfolge?

Eine allgemeine Altersgrenze für die vertragsärztliche Zulassung besteht nicht. Rentenbeginn und Zulassungsende sind unterschiedliche Fragen. Die Zulassung wird auch nicht vererbt. Erben können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Praxisnachfolge betreiben.[1,3]

Ein Verzicht wird grundsätzlich zum Ende des Kalendervierteljahres wirksam, das auf den Zugang der Erklärung beim Zulassungsausschuss folgt. Geht sie etwa am 8. September zu, ist das regelmäßig der 31. Dezember. Die Verzichtserklärung muss mit dem Nachbesetzungsverfahren abgestimmt werden. Wer zu früh aufgibt, kann die Fortführungsfähigkeit der Praxis gefährden.[9]

Droht bei Krankheit oder Pflichtverletzungen der Zulassungsverlust?

Eine Erkrankung führt nicht automatisch zum Verlust der Zulassung. Je nach Situation kommen Vertretung, Assistenz oder ein vom Zulassungsausschuss beschlossenes Ruhen in Betracht. Bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung ist Vertretung grundsätzlich für insgesamt drei Monate innerhalb von zwölf Monaten möglich; dauert sie länger als eine Woche, ist die KV zu informieren. Für längere Zeiträume und besondere Lebenssituationen gelten zusätzliche Regeln.[9]

Fehlen Zulassungsvoraussetzungen, wird die Tätigkeit dauerhaft nicht ausgeübt oder werden vertragsärztliche Pflichten gröblich verletzt, droht die Entziehung. Auch ein Praxisumzug muss rechtzeitig geprüft werden: Die Verlegung des Vertragsarztsitzes benötigt eine Genehmigung.[1,9]

Welche Besonderheiten gelten für Psychotherapeuten und Heilmittelerbringer?

Psychotherapeuten benötigen nach dem reformierten Ausbildungsweg für den Arztregistereintrag neben der Approbation grundsätzlich eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung. Für Approbationen nach altem Recht gelten die besonderen Voraussetzungen mit Fachkundenachweis weiter. Eine pauschale Beschreibung als drei- oder fünfjährige Ausbildung erfasst die heutige Rechtslage nicht. Auch Psychotherapeuten müssen Bedarfsplanung und Zulassungsverfahren beachten.[10]

Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Podologen unterliegen dagegen dem Zulassungsrecht für Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V. Zuständig sind die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen. Die vertragsärztlichen Regeln über Kassensitze und Nachbesetzung lassen sich nicht übertragen. Die Mitbenutzung fremder Praxisräume und die Abrechnung über einen Kollegen ersetzen eine erforderliche eigene Zulassung nicht.[10]

Häufige Fragen vor der Niederlassung

Wie lange dauert das Zulassungsverfahren?

Eine verlässliche Dauer lässt sich erst anhand des konkreten Verfahrens angeben. Sitzungstermine, Einreichungsfristen, Vollständigkeit der Unterlagen und mögliche Rechtsbehelfe beeinflussen den Ablauf. Der gewünschte Übergabetermin sollte deshalb früh mit der Geschäftsstelle und der Vertragsgestaltung abgestimmt werden.

Darf ich ohne Kassenzulassung eine Privatpraxis führen?

Ja, wenn die berufsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine reguläre KV-Abrechnung ist damit nicht verbunden. Eine Kostenerstattung für privat beschaffte Behandlungen gesetzlich Versicherter ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich; eine erfolglose Terminsuche schafft keinen allgemeinen Erstattungsanspruch.[11]

Ersetzt eine Praxisgemeinschaft die eigene Zulassung?

Nein. In einer Praxisgemeinschaft bleiben Behandlung und Abrechnung getrennt. Eine Berufsausübungsgemeinschaft behandelt dagegen gemeinsam und benötigt eine entsprechende Genehmigung. Die bloße gemeinsame Raumnutzung eröffnet keinen Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung.[9]

Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Vor der ersten wirtschaftlich bindenden Vereinbarung, bei unklarer Nachbesetzung und sofort nach einer belastenden Entscheidung. Lena lässt deshalb Vertragsentwurf und Zulassungsweg gemeinsam prüfen. Kaufpreisfälligkeit, Übergabe und Ausscheiden aus dem MVZ werden aufeinander abgestimmt.

Beratung im Vertragsarztrecht durch Christian Wagner

Ich berate Ärzte und MVZ bundesweit zu Kassenzulassung, Praxisübernahme und Praxisabgabe und vertrete sie in zulassungsrechtlichen Verfahren. Meine Kanzlei advomeda hat ihren Sitz in Gernsbach bei Baden-Baden.

Für eine erste Prüfung sind Fachrichtung, gewünschter Standort und Versorgungsumfang hilfreich. Liegen bereits eine Ausschreibung, ein Vertragsentwurf oder ein Bescheid vor, halten Sie diese Unterlagen bereit. Bei Bescheiden benötige ich auch das Zustellungsdatum. Sie erreichen mich unter 07224 / 994 09 20 oder info@advomeda.de sowie über das Kontaktformular.

Über den Autor

Christian Wagner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Er berät seit über 20 Jahren im Gesundheitswesen, ist Vorsitzender der SGB-V-Kommission im Deutschen Sozialgerichtstag und veröffentlicht als Fachautor zum Medizin- und Sozialrecht. Weitere Angaben zu Tätigkeit und Veröffentlichungen finden Sie im Kanzleiprofil.[12]

Rechtsanwalt Christian Wagner
Autor dieses Ratgebers

Christian Wagner

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Sozialrecht · Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwalt Christian Wagner ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und Fachanwalt für Sozialrecht sowie Fachanwalt für Medizinrecht. Er ist Schriftleiter der Fachzeitschrift „br – Behinderung und Recht“, Vorsitzender der Kommission SGB V des Deutschen Sozialgerichtstags, Mitglied und Schatzmeister im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins und Vorstandsmitglied der Außerklinischen Ethikberatung Karlsruhe e. V. Zudem ist er als Autor, Herausgeber und Dozent in der anwaltlichen Fortbildung tätig.

Mehr über Christian Wagner

Zuletzt aktualisiert
Rechtsstand

Rechtsgrundlagen und Quellen zum Ratgeber

Die Nummern verweisen auf die Quellen der jeweiligen Textpassagen. Abruf und Prüfung: 8. September 2026. Für den konkreten Sitz sind zusätzlich die jeweils aktuellen regionalen Beschlüsse, Ausschreibungen und Verfahrenshinweise maßgeblich.

  • [1] Teilnahme, Status und Grenzen der Zulassung
    § 95 SGB V, insbesondere Absätze 1 bis 3, 5 bis 7, 9 und 9b. Zulassung von Ärzten und MVZ, Anstellungsgenehmigung, KV-Mitgliedschaft, Ruhen, Entziehung, Ende und Umwandlung einer Anstellung. Ergänzend § 96 SGB V zur Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zulassungsausschüsse.
  • [2] Persönliche Voraussetzungen und Antrag
    § 95a SGB V zur Qualifikation; § 18 Ärzte-ZV zu Antragsunterlagen; § 19 Ärzte-ZV zu Zulassungsbeschluss und Tätigkeitsbeginn; § 20 Ärzte-ZV zur Vereinbarkeit anderer Tätigkeiten; § 95e SGB V zum Berufshaftpflichtversicherungsschutz.
  • [3] Bedarfsplanung, Nachbesetzung und Auswahl
    § 103 SGB V, insbesondere Absatz 3a zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens und unmittelbaren Klage, Absätze 4 und 5 zur Auswahl, zum Verkehrswert und zur Warteliste. Die im Text genannten Kriterien sind eine Auswahl, keine abschließende Liste; weitere gesetzliche Vorgaben und Privilegierungen bleiben zu prüfen.
  • [4] Sonderbedarf und Jobsharing
    Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA, zuletzt geändert am 19. Februar 2026, in Kraft seit 11. April 2026. Insbesondere §§ 36 ff. zu Sonderbedarf und §§ 40 ff. zu Jobsharing. Die Richtlinie bildet den bundesweiten Rahmen; örtliche Zulassungsmöglichkeiten folgen aus den regionalen Entscheidungen.
  • [5] Versorgungsumfang und Sprechstunden
    § 19a Ärzte-ZV, einschließlich Absatz 4 zu Überprüfung und Sanktionen. Ergänzend Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Meldung der Sprechzeiten mit den bundesmantelvertraglichen Zeitvorgaben und betroffenen Fachgruppen. Grundlage der offenen Sprechstunden ist § 17 Absatz 1c BMV-Ä.
  • [6] Verfahrensgebühren
    § 46 Ärzte-ZV. 100 Euro für den Registerantrag, 100 Euro für den Zulassungsantrag, 400 Euro nach unanfechtbarer Zulassung und grundsätzlich 200 Euro für den Widerspruch. Absatz 4 enthält Befreiungen und Ermäßigungen. Bei vollständigem oder teilweisem Erfolg wird die Widerspruchsgebühr zurückgezahlt.
  • [7] Steuerliche Behandlung des Zulassungsvorteils
    BFH, Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 7/14: Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragsarztpraxis als Gesamtpaket vom Erwerb nur des wirtschaftlichen Zulassungsvorteils. BFH, Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 56/14: Der ausnahmsweise isoliert erworbene wirtschaftliche Vorteil einer unbefristeten Vertragsarztzulassung ist ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Daraus folgt keine allgemeine Abschreibbarkeit eines „Kassensitzes“.
  • [8] Widerspruch, Klage und Kosten
    § 97 SGB V; § 41 Ärzte-ZV zur Zustellung; § 44 Ärzte-ZV zur Einlegung beim Berufungsausschuss und § 45 Ärzte-ZV zur Rücknahmefiktion bei nicht gezahlter Gebühr. § 84 SGG und § 87 SGG zu Rechtsbehelfsfristen; § 25 SGB X zur Akteneinsicht; § 86b SGG zum Eilrechtsschutz; § 197a SGG zu Gerichtskosten. Die Ausnahme vom Vorverfahren in § 103 Absatz 3a SGB V ist gesondert zu beachten.
  • [9] Verzicht, Vertretung und Praxisorganisation
    § 28 Ärzte-ZV zum Verzicht; § 32 Ärzte-ZV zu Vertretung und Assistenz; § 24 Ärzte-ZV zu Sitzverlegung und weiteren Tätigkeitsorten; § 33 Ärzte-ZV zur gemeinsamen Berufsausübung.
  • [10] Psychotherapie und Heilmittel
    § 95c SGB V, Absatz 1 zum reformierten Qualifikationsweg und Absatz 2 zu Approbationen nach altem Recht. § 124 SGB V zu Zulassungsvoraussetzungen und Arbeitsgemeinschaften für Heilmittelerbringer.
  • [11] Privatbehandlung und Kostenerstattung
    § 13 SGB V, insbesondere Absatz 3. Die Voraussetzungen einer Kostenerstattung müssen im Einzelfall vor der Selbstbeschaffung geprüft werden. Eine allgemeine Empfehlung zur Behandlung außerhalb des Sachleistungssystems wäre unzutreffend.
  • [12] Angaben zum Autor
    Kanzleiprofil Christian Wagner; zur Kommissionsfunktion ergänzend Deutscher Sozialgerichtstag: Programm der Kommissionen 2026. Die Kanzleiangaben belegen die veröffentlichte Selbstdarstellung; die Kommissionsfunktion wird auch vom Verband ausgewiesen.

Der Ratgeber vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Persönliches Erstgespräch

Fragen zu Vertragsarztrecht & Kassenzulassung?

Schildern Sie uns Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch. Wir prüfen Ihr Anliegen und geben Ihnen eine fundierte erste Einschätzung.