Dr. Julius Weber findet eine Praxis
Nach mehreren Jahren in der Klinik möchte Dr. Julius Weber eine internistische Einzelpraxis übernehmen. Das Exposé nennt einen Kaufpreis von 350.000 Euro. Vier Medizinische Fachangestellte arbeiten dort, die Praxis ist gut ausgestattet. Der Verkäufer will in den Ruhestand gehen.
Beim ersten Gespräch wirkt vieles überzeugend. Dann kommen die Unterlagen. Der Mietvertrag läuft nur noch zwei Jahre. Ein Teil der Einnahmen stammt aus persönlichen Gutachtenaufträgen des Verkäufers. Beim Ultraschallgerät ist ungeklärt, ob es der Praxis gehört oder geleast ist. Weber braucht Antworten, bevor er unterschreibt.
Der Fall ist fiktiv; auch die Praxiszahlen sind frei gewählte Beispiele und keine Marktpreise. An Webers Übernahme lässt sich zeigen, was eine Due Diligence leisten muss.
Was bedeutet Due Diligence bei einer Praxisübernahme?
Due Diligence bezeichnet die strukturierte Prüfung einer Praxis vor dem Erwerb. Untersucht werden ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, steuerliche Risiken sowie die Voraussetzungen, unter denen der Käufer den Betrieb fortführen kann. Der Umfang richtet sich nach der konkreten Praxis.
Eine solche Prüfung ist keine bloße Kaufpreisberechnung. Sie soll klären, was Weber tatsächlich erwerben kann, welche Einnahmen für ihn erreichbar sind und welche Verpflichtungen er übernimmt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Standardprüfung für jeden Arztpraxiskauf gibt es nicht. Bei erkennbaren Unstimmigkeiten ungeprüft zu unterschreiben, halte ich dennoch für falsch. Spätere Ansprüche können auch davon abhängen, was der Käufer bei Vertragsschluss wusste.[19]
Wer prüft welchen Teil?
Der Fachanwalt für Medizinrecht prüft insbesondere Zulassung, Genehmigungen und Verträge. Steuerliche Fragen und die wirtschaftliche Bewertung gehören in die Hände entsprechend qualifizierter Berater. Bei aufwendiger Medizintechnik oder einer überalterten IT werden technische Fachleute benötigt.
Die Ergebnisse müssen zusammengeführt werden. Wenn eine abrechnungsrelevante Genehmigung fehlt, muss das auch die Ertragsplanung berücksichtigen. Getrennte Berichte, die einander widersprechen, helfen Weber wenig.
Wie läuft die Prüfung vor dem Praxiskauf ab?
Am Anfang stehen Webers Vorstellungen: Welche Leistungen will er anbieten, wie viel selbst arbeiten und mit wem zusammenarbeiten? Erst danach lässt sich beurteilen, ob die angebotene Praxis passt. Bei einer Einzelpraxis werden regelmäßig einzelne Vermögensgegenstände und Rechte übertragen. Der Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer BAG oder MVZ-Gesellschaft verlangt eine andere Prüfung.
Verkäufer und Interessent vereinbaren Vertraulichkeit und einen geordneten Zugang zu den erforderlichen Unterlagen. Zunächst genügen oft anonymisierte Angaben. Eine Verschwiegenheitsvereinbarung erlaubt für sich genommen keine Offenlegung von Patientengeheimnissen oder vollständigen Personalakten. Die Datenschutzkonferenz hat die Grenzen der Datenübermittlung bei Unternehmensverkäufen 2024 ausdrücklich behandelt.[4]
Schon eine Absichtserklärung kann verbindliche Regelungen zur Exklusivität oder Kostentragung enthalten. Auch deren Entwurf gehört deshalb vor der Unterschrift geprüft. Die Bezeichnung als „Letter of Intent“ bedeutet nicht, dass alles unverbindlich ist.
Nach der ersten Durchsicht werden Lücken benannt und Rückfragen gestellt. Ein Prüfbericht hält fest, welche Risiken geklärt sind, welche Voraussetzungen noch fehlen und was daraus für Kaufpreis und Vertrag folgt. Kurz vor der Übergabe muss geprüft werden, ob sich wesentliche Umstände verändert haben.
Welche Unterlagen sollte ich anfordern?
Für die wirtschaftliche Prüfung empfehle ich regelmäßig die Einnahmenüberschussrechnungen beziehungsweise Jahresabschlüsse der letzten drei vollständigen Jahre, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die zugehörigen Erläuterungen. Die KVBW verlangt für ihre Orientierungshilfe zum Praxiswert ebenfalls mehrjährige Abschlussdaten. Aktuelle Entwicklungen dürfen dabei nicht untergehen.[5]
Hinzu kommen die Honorarbescheide und aussagekräftige Abrechnungsstatistiken. Umsätze aus Privatbehandlungen und anderen Vergütungswegen müssen gesondert erkennbar sein. Offene Forderungen und bereits angekündigte Rückforderungen gehören auf den Tisch.
Rechtlich benötigt werden vor allem Zulassungsbescheide und Genehmigungen, der vollständige Mietvertrag samt Nachträgen sowie Arbeitsverträge. Auch Leasing, Wartung, Praxissoftware und Kooperationen sind zu erfassen. Für Geräte müssen Eigentum, Zustand und anstehende Ersatzbeschaffungen geklärt werden. Eine Vertragsübersicht ist nützlich. Sie ersetzt die Verträge nicht.
Kann ich die Kassenzulassung des Verkäufers übernehmen?
Eine vertragsärztliche Zulassung lässt sich nicht wie ein Ultraschallgerät verkaufen. In gesperrten Planungsbereichen ist bei einer regulären Praxisnachfolge das Verfahren nach § 103 SGB V zu beachten. Zunächst wird über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entschieden, anschließend über den Nachfolger. Die Einigung mit dem Verkäufer ersetzt diese Entscheidungen nicht.[1]
Weber muss prüfen lassen, ob seine Qualifikation zur ausgeschriebenen Versorgung passt und welche persönlichen Voraussetzungen er erfüllen muss. Auch der Umfang des Versorgungsauftrags, der Standort und mögliche Nebenbestimmungen zählen. Ein Inserat mit dem Wort „Kassensitz“ genügt dafür nicht. Außerhalb gesperrter Bereiche bleibt die eigene Zulassung erforderlich, auch wenn kein entsprechendes Nachbesetzungsverfahren notwendig ist.[1]
Anstellungsverhältnisse und genehmigte Arztstellen sind gesondert zu betrachten. Der Kauf schafft weder zusätzliche Arztstellen noch eine automatische Berechtigung, den Verkäufer weiterzubeschäftigen. Eine geplante Übergangsphase muss zulassungsrechtlich passen.[1]
Darf ich alle bisherigen Leistungen weiter abrechnen?
Das muss für die jeweilige Leistung geklärt werden. Persönliche Qualifikationen, besondere Geräte oder zusätzliche Genehmigungen können erforderlich sein. Für genehmigungspflichtige Leistungen reicht es nicht, dass der Vorgänger sie jahrelang abgerechnet hat.[2]
Weber will die Sonografie fortführen. Deshalb werden seine Nachweise und die Anforderungen an das Gerät frühzeitig mit der zuständigen KV abgeglichen. Einnahmen, deren Voraussetzungen zum geplanten Start nicht gesichert sind, dürfen in der Finanzierung nicht als selbstverständlich behandelt werden. Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens erläutert der Ratgeber zu Vertragsarztrecht und Kassenzulassung.
Welche Einnahmen und Kosten sind wirklich übertragbar?
Die letzte Gewinnermittlung beschreibt die Praxis des Verkäufers. Weber plant seine eigene.
Deshalb ist zu untersuchen, welche Umsätze dauerhaft erreichbar sind. Persönliche Gutachtenaufträge können mit dem Verkäufer enden. Auffällige Quartalsschwankungen, einmalige Zahlungen oder hohe Abhängigkeiten von einzelnen Zuweisern müssen erklärt werden. Fallzahlen allein sagen wenig über Ertrag und Arbeitsbelastung aus. Auch die tatsächlich erforderliche ärztliche Arbeitszeit gehört in die Rechnung.[5,6]
Auf der Kostenseite zählen die künftigen Bedingungen. Eine bisher günstig beschäftigte Angehörige muss möglicherweise durch eine regulär vergütete Kraft ersetzt werden. Neue Mietkonditionen und Investitionen können die Rechnung erheblich verändern. Entfallende Einnahmen sind zusammen mit den dadurch ebenfalls wegfallenden Kosten zu betrachten; ein pauschaler Abschlag vom bisherigen Gewinn wäre zu grob.[6]
Ich empfehle, neben der erwarteten Entwicklung auch eine Rechnung mit weniger Patienten und höheren Kosten erstellen zu lassen. Weber muss wissen, ob er dann noch Gehälter, Kreditraten und seinen Lebensunterhalt bezahlen kann.
Wie wird der Praxiswert ermittelt?
Praxiswert und Kaufpreis sind unterschiedliche Größen. Die Bewertung soll einen nachvollziehbaren Wert unter bestimmten Annahmen ermitteln. Der Kaufpreis entsteht durch Verhandlung und muss für den Käufer finanzierbar bleiben.
Zum materiellen Wert gehören die tatsächlich nutzbaren und übertragbaren Gegenstände. Ein vollständig abgeschriebenes Gerät kann noch etwas wert sein; ein teures Gerät mit erheblichem Erneuerungsbedarf deutlich weniger als erwartet. Der immaterielle Praxiswert beschreibt die Chance, eine eingeführte Praxis wirtschaftlich fortzuführen. Er verschafft keinen Anspruch darauf, dass Patienten bleiben.[6]
Ist das modifizierte Ertragswertverfahren immer richtig?
Nein. Die Bezeichnung allein belegt keine sachgerechte Bewertung. Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrer Anwendungsempfehlung vom 25. März 2026 auf unterschiedliche Vorgehensweisen und methodische Schwächen hingewiesen. Zugleich erkennt sie an, dass entsprechende Mischverfahren bei der Kaufpreisfindung in verschiedenen Branchen gebräuchlich sind.[7]
Auch die Hinweise von Bundesärztekammer und KBV aus dem Jahr 2008 sind keine verbindliche Preistabelle. Historische Rechengrößen dürfen nicht ungeprüft als Werte für 2026 verwendet werden.[6]
Weber sollte sich erklären lassen, welcher Bewertungszweck zugrunde liegt, wie seine eigene Arbeitsleistung berücksichtigt wird und welche Annahmen die Zukunftsprognose tragen. Sachwerte und Erträge dürfen nicht unbemerkt doppelt berücksichtigt werden. Ein Online-Rechner kann das konkrete Bewertungsmodell und die Prüfung der Praxisunterlagen nicht ersetzen.[6,7]
Sind die Praxisräume lange genug gesichert?
Bei Weber ist die verbleibende Mietdauer von zwei Jahren ein zentrales Problem. Der Verkäufer erwartet, dass der Vermieter verlängert. Das genügt nicht, um eine langfristige Finanzierung darauf aufzubauen.
Zu prüfen sind der Eintritt in den Vertrag, Laufzeit und wirksam vereinbarte Verlängerungsoptionen. Auch der zulässige Nutzungszweck und die Kosten für Umbauten oder einen späteren Rückbau zählen. Eine Praxisübernahme überträgt den Mietvertrag nicht automatisch. Erforderliche Zustimmungen und die Entlassung des bisherigen Mieters müssen verbindlich geregelt werden.[8]
Für langfristige Geschäftsraummietverträge gilt inzwischen die gesetzliche Textformregel des § 578 BGB. Die frühere Übergangsregel für Altverträge ist am angegebenen Rechtsstand abgelaufen. Vertragliche Formvorgaben bleiben zu prüfen.[8]
Weber lässt die weitere Nutzung der Räume klären, bevor er sich zur unbedingten Kaufpreiszahlung verpflichtet. Mehr dazu im Ratgeber zu Praxismietvertrag und Personalverträgen.
Was wird aus dem vorhandenen Personal?
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen die zugeordneten Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit ihren bestehenden Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Voraussetzung ist die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität. Ein wirksamer Widerspruch des Beschäftigten verhindert den Übergang seines Arbeitsverhältnisses.[9]
Weber kann sich das Team daher nicht einfach neu zusammenstellen. Arbeitszeitguthaben, Urlaub und vereinbarte Tarifbezüge müssen ebenso geprüft werden wie betriebliche Altersversorgung. Beschäftigte in Elternzeit oder mit längerer Erkrankung sind einzubeziehen. Der Betriebsübergang schafft keine neue Probezeit.
Die betroffenen Beschäftigten müssen vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden. Die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist knüpft an eine ordnungsgemäße Unterrichtung an; der Widerspruch bedarf der Schriftform. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam.[9]
Welche technischen Risiken sind leicht zu übersehen?
Die Inventarliste muss mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Bei Webers Ultraschallgerät werden deshalb Kaufbeleg beziehungsweise Leasingvertrag angefordert. Eigentumsvorbehalte und Sicherungsrechte können einer freien Übertragung entgegenstehen.
Der technische Zustand wird durch eine Besichtigung allein selten ausreichend geklärt. Je nach Gerät sind Einweisungen, Instandhaltung und vorgeschriebene Kontrollen nachzuweisen. Werden Medizinprodukte aufbereitet, gehören die dafür erforderlichen Verfahren und Nachweise in die Prüfung. Ein Praxisverkauf beseitigt keine Betreiberpflichten.[10]
Funktioniert die Praxissoftware nach der Übergabe weiter?
Softwarelizenzen, Wartungsverträge und der technische Übergang müssen gesichert werden. Zu prüfen sind auch Zugriffsrechte und die weitere Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur. Der Käufer braucht eigene zulässige Zugänge, keine ungeprüft weiterbenutzten persönlichen Kennungen des Verkäufers.
Weber lässt sich die Datensicherung und eine Wiederherstellung erläutern. Überalterte Systeme ohne Sicherheitsupdates können erhebliche Folgeinvestitionen auslösen. Maßgeblich sind auch die Anforderungen der KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie; bloß vorhandene Computer beweisen keinen ordnungsgemäßen Betrieb.[11]
Darf ich vor dem Kauf in Patientenakten schauen?
Die Kaufabsicht eröffnet keinen freien Zugang zu Patientenakten. Auch ein Arzt, der selbst schweigepflichtig ist, darf fremde Patientengeheimnisse nicht allein deshalb erhalten. Für die erste Prüfung sollten anonymisierte Auswertungen genutzt werden. Das bloße Ersetzen von Namen durch Nummern macht Daten noch nicht zwingend anonym.[4]
Für die spätere Übernahme sind Verwahrung und Nutzung zur Weiterbehandlung zu unterscheiden. Eine Übergabe zur weiteren Behandlung erfordert regelmäßig eine wirksame Einwilligung. Bei gesonderter Verwahrung müssen Zugriffsrechte so begrenzt sein, dass der Nachfolger die Altakten nicht ohne entsprechende Berechtigung für eigene Behandlungen nutzt. Das gilt auch für elektronische Archive.[4,12]
Aufbewahrung und spätere Auskunft müssen weiter funktionieren. § 630f BGB verlangt grundsätzlich zehn Jahre Aufbewahrung nach Abschluss der Behandlung; andere Vorschriften können abweichende Fristen vorsehen. Der Kaufvertrag muss Zuständigkeit, Zugriff und Kosten regeln.[12]
Hafte ich für alte Schulden und Regresse?
Das hängt von der Erwerbsform und der jeweiligen Forderung ab. Der bloße Kauf einzelner Praxisgegenstände macht Weber nicht zum Schuldner sämtlicher Verbindlichkeiten des Verkäufers. Gesetzliche Haftungstatbestände dürfen aber nicht übersehen werden.
§ 75 AO kann beim Erwerb eines Betriebs im Ganzen eine Haftung für bestimmte betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge begründen. Die Vorschrift enthält zeitliche und gegenständliche Grenzen. Eine pauschale Zusicherung, der Verkäufer habe „alle Steuern bezahlt“, ersetzt die Prüfung nicht.[13]
Beim Eintritt in eine BAG in der Rechtsform einer GbR ist die mögliche persönliche Haftung für bereits bestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Beim Kauf von Anteilen einer MVZ-GmbH verbleiben deren Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Gesellschaft. Diese Unterschiede verändern die Prüfung erheblich.[14]
Offene Wirtschaftlichkeits- oder Abrechnungsprüfungen sowie geltend gemachte Behandlungsfehler müssen nach Adressat, Zeitraum und rechtlicher Grundlage eingeordnet werden. Sie gehen nicht sämtlich automatisch auf den Käufer über. Eine Freistellung im Kaufvertrag wirkt grundsätzlich zwischen Käufer und Verkäufer; sie beseitigt keine gesetzliche Haftung gegenüber einem Dritten. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkäufers ist deshalb relevant.[9,13,14]
Welche Berufshaftpflichtversicherung brauche ich?
Für Vertragsärzte enthält § 95e SGB V eine ausdrückliche Versicherungspflicht. Es handelt sich nicht lediglich um eine mittelbare Vorgabe aus dem Berufsrecht. Der Schutz muss das individuelle Haftungsrisiko abdecken und gegenüber dem Zulassungsausschuss nachgewiesen werden.[15]
Für einen Vertragsarzt ohne angestellte Ärzte beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme grundsätzlich drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall; die jährliche Begrenzung darf das Zweifache nicht unterschreiten. Für MVZ sowie Vertragsärzte und BAG mit angestellten Ärzten sieht das Gesetz fünf Millionen Euro je Versicherungsfall und mindestens das Dreifache als Jahresbegrenzung vor. Eine höhere Deckung kann wegen des tatsächlichen Risikos erforderlich sein.[15]
Bei Weber müssen die geplanten Leistungen vom Beginn seiner Tätigkeit an versichert sein. Für Altfälle des Verkäufers sind dessen fortbestehender Schutz und etwaige Nachhaftungsregelungen zu prüfen. Versicherungssumme, Ausschlüsse und Obliegenheiten bleiben relevant. Eine Police verhindert persönliche Haftung nicht ausnahmslos.
Brauche ich daneben eine Rechtsschutzversicherung?
Die Berufshaftpflicht dient auch der Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Eine Rechtsschutzversicherung betrifft dagegen die vereinbarte Finanzierung rechtlicher Interessenvertretung. Arbeitsrecht, Praxismiete oder vertragsärztliche Verfahren sind nicht automatisch vollständig eingeschlossen. Umfang, Wartezeiten und Ausschlüsse müssen zum Bedarf passen.[15,16]
Andere Praxisversicherungen sind nach dem konkreten Risiko zu prüfen. Eine Ausfallversicherung zahlt nicht bei jeder Betriebsunterbrechung; entscheidend sind die versicherten Ursachen und Bedingungen. Inventar-, Elektronik- oder Cyberschutz ersetzen weder Wartung noch Datensicherung.
Für Beschäftigte besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Selbstständig tätige Ärzte sind insoweit grundsätzlich versicherungsfrei und können sich freiwillig versichern. Beim Inhaberwechsel müssen bisheriger und neuer Unternehmer den Unfallversicherungsträger innerhalb von vier Wochen informieren. Für den Beginn eines neuen Unternehmens gilt eine andere, grundsätzlich einwöchige Mitteilungsfrist.[17]
Wie viel Finanzierung benötigt die Praxisübernahme?
Der Kaufpreis bildet nur einen Teil des Kapitalbedarfs. Plant Weber mit 350.000 Euro Kaufpreis, 45.000 Euro Modernisierung und 35.000 Euro Liquiditätsreserve, sind bereits 430.000 Euro einzuplanen. Erwerbsnebenkosten kommen hinzu. Diese Beispielrechnung ersetzt keine individuelle Finanzplanung.
Gehälter und Miete werden fällig, auch wenn Honorare später eingehen. Deshalb gehören ein monatlicher Liquiditätsplan, die private Lebenshaltung und anstehende Steuerzahlungen in die Vorbereitung. Eine Bankzusage bestätigt nicht, dass sämtliche rechtlichen Risiken geklärt sind.
Als Fördermöglichkeit kommt etwa der ERP-Gründerkredit StartGeld der KfW in Betracht. Am angegebenen Stand sind bis zu 200.000 Euro vorgesehen, davon höchstens 80.000 Euro für Betriebsmittel. Beantragt wird über einen Finanzierungspartner vor Beginn des Vorhabens. Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Kaufvertrag bereits als Vorhabenbeginn zählt, muss vor der Bindung geklärt werden. Es besteht kein automatischer Förderanspruch.[18]
Wie werden die Prüfungsergebnisse im Kaufvertrag abgesichert?
Ein festgestelltes Risiko muss eine konkrete Folge haben. Bei Weber betrifft das vor allem die Räume, die Zuordnung des Ultraschallgeräts und die gesicherte Abrechenbarkeit seiner Leistungen. Dafür können Zustimmungen oder Nachweise verlangt, der Kaufpreis angepasst und geeignete Bedingungen vereinbart werden.[19]
Bleiben wesentliche Unterlagen trotz Nachfrage aus, sollte Weber die Kaufentscheidung zurückstellen. Ein Preisnachlass löst das Problem nicht, wenn die geplante Versorgung am Standort rechtlich nicht möglich ist.
Eine aufschiebende Bedingung nach § 158 BGB kann bestimmte Vertragswirkungen vom Eintritt eines festgelegten Ereignisses abhängig machen. Was geschieht bei Verzögerungen oder endgültigem Scheitern? Wer trägt bereits entstandene Kosten? Solche Folgen müssen ebenfalls geregelt werden. Ein pauschales „vorbehaltlich Zulassung“ reicht als Vertragskonzept nicht aus.[19]
Bekannte Mängel, Garantien und Haftungsausschlüsse müssen aufeinander abgestimmt sein. § 442 BGB kann Käuferrechte bei Kenntnis eines Mangels beschränken; § 444 BGB setzt Haftungsausschlüssen bei Arglist oder übernommener Beschaffenheitsgarantie Grenzen. Die einzelnen Klauseln behandelt der Ratgeber zum Praxisübernahmevertrag.[19]
Genügt es, wenn der Verkäufer alles in einen Datenraum lädt?
Nicht automatisch. Der BGH hat am 15. September 2023 im Verfahren V ZR 77/22 für einen Immobilienverkauf klargestellt, dass ein Datenraum die Aufklärungspflicht nur unter bestimmten Umständen erfüllt. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer berechtigt erwarten darf, dass der Käufer die maßgebliche Information tatsächlich wahrnimmt.[3]
Für die Vorbereitung eines Praxiskaufs folgt daraus als praktische Empfehlung: Erhebliche Risiken ausdrücklich ansprechen, Unterlagen eindeutig zuordnen und Antworten dokumentieren. Das Urteil betraf keinen Arztpraxiskauf. Die Empfehlung knüpft an die dort erläuterten vorvertraglichen Aufklärungspflichten an.
Häufige Fragen zur Vorbereitung der Praxisnachfolge
Wie früh sollte ich beginnen?
Mehrere Monate Vorlauf sind regelmäßig sinnvoll. Die Dauer hängt vor allem von Zulassungsverfahren, Unterlagen und Finanzierung ab. Die KVBW nennt für das Nachbesetzungsverfahren in gesperrten Planungsbereichen erfahrungsgemäß neun bis zwölf Monate und empfiehlt einen Antrag etwa ein Jahr vor der Übergabe. Das ist eine regionale Planungshilfe, keine bundesweit feste Bearbeitungsfrist.[1]
Was kostet eine Due Diligence?
Einen einheitlichen Preis gibt es nicht. Anzahl und Qualität der Verträge, Praxisgröße und offene Streitfragen bestimmen den Aufwand. Ich empfehle, Prüfungsumfang, Vergütung und die Einbindung weiterer Berater vorab abzustimmen. Eine erste Prüfung der entscheidenden Voraussetzungen kann verhindern, dass aufwendige Detailprüfungen für einen bereits erkennbar ungeeigneten Erwerb beauftragt werden.[21]
Ersetzt ein Praxisvermittler die eigene Prüfung?
Ein Vermittler kann geeignete Angebote zusammenbringen. Sein Auftrag und die Vergütungsregelung müssen erkennen lassen, wessen Interessen er wahrnimmt und wann Kosten entstehen. Ein Exposé oder eine Vermittlung ersetzt keine unabhängige Vertragsprüfung. Maklervergütung und Aufwendungsersatz sind rechtlich zu unterscheiden.[21]
Was sollte der abgebende Arzt vorbereiten?
Vollständige Verträge und nachvollziehbare Zahlen erleichtern die Prüfung. Offene Verfahren, absehbare Reparaturen oder auslaufende Vereinbarungen sollten ausdrücklich angesprochen werden. Auch die geordnete Information von Beschäftigten und Patienten braucht Vorbereitung. Eine mögliche Mitarbeit nach der Übergabe gehört frühzeitig geklärt, einschließlich ihrer arbeits- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen.[1,3,9]
Gelten dieselben Regeln für eine Physiotherapiepraxis?
Die Prüfung von Räumen, Personal und Ertrag bleibt sinnvoll. Zulassungsrechtlich gelten jedoch andere Regeln: Die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Physiotherapie setzt grundsätzlich die Zulassung nach § 124 SGB V voraus. Qualifikation, Ausstattung und die Anerkennung der maßgeblichen Verträge müssen passen. Für besondere Maßnahmen ist gegebenenfalls eine gesonderte Abrechnungserlaubnis erforderlich. Die ärztliche Bedarfsplanung darf darauf nicht pauschal übertragen werden.[20]
Praxisübernahme mit advomeda vorbereiten
Weber entscheidet sich, die offenen Punkte vor einer verbindlichen Kaufentscheidung zu klären. Er braucht eine tragfähige Vereinbarung über die Räume und eine Finanzierung, die auch die tatsächlich notwendigen Investitionen abbildet.
Rechtsanwalt Christian Wagner berät bei advomeda Ärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen bundesweit zur Praxisübernahme und rechtlichen Due Diligence. Für ein erstes Gespräch sind das Exposé, vorhandene Vertragsentwürfe und der gewünschte Übernahmetermin hilfreich. Teilen Sie mit, ob bereits etwas unterschrieben wurde oder eine Frist läuft. Den weiteren Ablauf können Sie über den Kontakt zu advomeda abstimmen. Telefon: 07224 / 994 09 20.
Zum Autor
Christian Wagner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Er berät seit über 20 Jahren im Gesundheitswesen, ist Fachautor und Vorsitzender der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags. Seine Kanzlei advomeda befindet sich in Gernsbach bei Baden-Baden.[22]
Quellen und weiterführende Veröffentlichungen
Rechtsstand und Abruf: 9. September 2026. Die Quellen sind den Aussagen im Artikel zugeordnet. Regionale Verfahrenshinweise, gesetzliche Anforderungen und Empfehlungen zur Vertragsgestaltung werden unterschieden.
- [1] Zulassung und zeitliche Planung der Nachfolge
§ 95 SGB V, Teilnahme und Anstellung; § 103 SGB V, Zulassungsbeschränkungen und Nachbesetzung. KVBW: FAQ Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbereichen, insbesondere zur zweistufigen Entscheidung, Auswahl des Nachfolgers und zeitlichen Planung. Die dort genannten neun bis zwölf Monate sind Erfahrungswerte der KVBW. - [2] Genehmigungen und weiter abrechenbare Leistungen
§ 135 Absatz 2 SGB V; KVBW: Genehmigungspflichtige Leistungen, Voraussetzungen und Anträge. Die KVBW weist auch darauf hin, dass bei einem Tätigkeitswechsel bereits erteilte Genehmigungen nicht ohne Weiteres fortgelten. Für den Erwerber sind die eigenen Voraussetzungen zu prüfen. - [3] Vorvertragliche Aufklärung und Datenraum
§ 311 Absatz 2 BGB und § 241 Absatz 2 BGB. BGH, Urteil vom 15. September 2023, V ZR 77/22, amtliche Pressemitteilung Nr. 159/2023, zur Aufklärung über drohende Kosten beim Erwerb von Gewerbeeinheiten. Der Artikel kennzeichnet die Folgerung für den Praxiskauf als Empfehlung. - [4] Datenübermittlung während der Verkaufsverhandlungen
Datenschutzkonferenz, Beschluss vom 11. September 2024 zu Asset Deals, Abschnitt I zur Due Diligence und Abschnitt II Nummer 5 zur ausdrücklichen Einwilligung bei Gesundheitsdaten. Ergänzend Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 5, 6, 9 und Erwägungsgrund 26, sowie § 203 StGB. Geheimnisschutz und Datenschutz sind nebeneinander zu beachten. - [5] Datenbasis der wirtschaftlichen Prüfung
KVBW: Fragebogen zur Berechnung einer Orientierungshilfe zum Praxiswert einschließlich Praxisanalyse, Stand Dezember 2023, mit Abschlussdaten dreier Jahre, Inventar, Personalaufwand und Raumkosten. Die im Artikel zusätzlich empfohlene aktuelle Auswertung soll neue Entwicklungen erfassen. Eine gesetzliche Dreijahresvorgabe besteht nicht. - [6] Grundlagen und Grenzen der Praxisbewertung
Bundesärztekammer und KBV: Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 9. September 2008, Deutsches Ärzteblatt 2008, 105, Heft 51–52, A 2778–A 2780; Ärztekammer Westfalen-Lippe. Zur übertragbaren Ertragskraft und zum ideellen Wert. Historische Rechengrößen werden nicht als aktuelle Bewertungsansätze übernommen. - [7] Aktuelle methodische Einordnung der Bewertung
Bundessteuerberaterkammer: Ergänzende Anwendungsempfehlung zum sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren, Kammermitteilungen 010/2026 vom 25. März 2026, Originalmitteilung bei der Steuerberaterkammer München. Methodenkritik mit Anerkennung der praktischen Verwendung bei der Kaufpreisfindung; kein gesetzliches Verbot. - [8] Mietvertrag und gesicherter Standort
§ 535 BGB, Gebrauch der Mietsache; § 578 BGB, Geschäftsraummiete und Textform; Artikel 229 § 70 EGBGB, Übergangsrecht. Ergänzend § 415 BGB zur Zustimmung bei einer vereinbarten Schuldübernahme. Die Übertragung des gesamten Mietvertrags erfordert die entsprechende Vereinbarung unter Einbeziehung der notwendigen Beteiligten. - [9] Personal und Betriebsübergang
§ 613a BGB, Eintritt in Arbeitsverhältnisse, Haftung, Kündigungsverbot, Unterrichtung und Widerspruch. BAG, Urteil vom 21. März 2024, 2 AZR 79/23, insbesondere Randnummern 19 bis 21 zur wirtschaftlichen Einheit und Randnummer 53 zur Unterrichtung. Für die Willensbildung regelmäßig bedeutungslose Fehler hindern den Fristbeginn nicht. Die Kurzfassung im Artikel setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus. - [10] Medizinprodukte und technische Prüfung
§ 4 MPBetreibV, allgemeine Anforderungen und Einweisung; § 7 MPBetreibV, Instandhaltung; § 8 MPBetreibV, Aufbereitung. Verwendet wird die aktuelle Verordnung von 2025. Welche zusätzlichen Kontroll- und Dokumentationspflichten bestehen, richtet sich nach dem jeweiligen Produkt. - [11] IT und sichere Fortführung
KBV: IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V, insbesondere die Anforderungen an Updates, Datensicherung und Zugriffsrechte in Anlage 1. Die Hinweise zur Prüfung von Lizenzübertragung, Vertragsfortführung und Umstellung sind praktische Folgerungen für die Übernahme. - [12] Aufbewahrung und Verwendung der Patientenunterlagen
§ 630f Absatz 3 BGB, grundsätzlich zehnjährige Aufbewahrung nach Behandlungsabschluss. DSGVO, insbesondere Artikel 9 und 32, sowie § 203 StGB und der DSK-Beschluss aus Quelle 4. Verwahrung und Nutzung zu eigenen Behandlungszwecken benötigen eine jeweils passende rechtliche und technische Gestaltung. Ein gemeinsamer Datenbestand mit unbeschränktem Zugriff ist keine hinreichende Lösung. - [13] Steuerhaftung bei Betriebsübernahme
§ 75 AO. Erfasst sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Ausnahmen gelten insbesondere beim Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren. Nicht jede Steuerschuld des Verkäufers fällt darunter. - [14] Gesellschaftsanteile und Altverbindlichkeiten
§ 721a BGB, Haftung eines in eine bestehende Gesellschaft eintretenden Gesellschafters für vorher begründete Verbindlichkeiten. § 13 GmbHG, eigenständige Rechtsstellung der GmbH. Ein Anteilskauf ist von der Übernahme einzelner Vermögensgegenstände zu unterscheiden. Eine vertragliche Freistellung beseitigt keine gesetzlich begründeten Ansprüche außenstehender Gläubiger. - [15] Berufshaftpflicht der Vertragsärzte
§ 95e SGB V, insbesondere Absätze 1 bis 3 und 5 zu Versicherungspflicht, Mindestdeckung und Nachweis. § 100 VVG, Freistellung von begründeten und Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Die gesetzlichen Mindestbeträge ersetzen keine Prüfung des individuellen Risikos und der Bedingungen des Versicherungsvertrags. - [16] Rechtsschutz und weitere Versicherungen
§ 125 VVG, Rechtsschutzleistungen im vereinbarten Umfang. Die Deckung einzelner Risiken richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. - [17] Gesetzliche Unfallversicherung und Mitteilungen
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII, Versicherung der Beschäftigten; § 4 Absatz 3 SGB VII, Versicherungsfreiheit selbstständiger Ärzte; § 6 SGB VII, freiwillige Versicherung; § 192 Absätze 1 und 4 SGB VII, unterschiedliche Mitteilungsfristen für Unternehmensbeginn und Unternehmerwechsel. - [18] Finanzierung und Förderkredit
KfW: ERP-Gründerkredit StartGeld, Kredit 067, Angaben zu Unternehmensnachfolge, Förderhöchstbetrag, Betriebsmitteln, Businessplan und Antrag vor Vorhabenbeginn. Konditionen und Fördervoraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung erneut zu prüfen. Ein Zinssatz wird nicht genannt; die Zahlen in Webers Finanzierungsbeispiel sind davon unabhängig fiktiv. - [19] Bedingungen und Käuferrechte
§ 158 BGB, Bedingungen; § 442 BGB, Kenntnis des Käufers und grob fahrlässige Unkenntnis; § 444 BGB, Grenzen eines Haftungsausschlusses bei Arglist oder Beschaffenheitsgarantie. Die konkrete Risikoverteilung und die Reichweite zugesicherter Eigenschaften sind im Unternehmenskaufvertrag gesondert festzulegen. - [20] Besonderheiten der Physiotherapie
§ 124 SGB V, Zulassung zur Heilmittelversorgung, Ausstattung, Vertragsanerkennung und besondere Abrechnungserlaubnisse. Die Passage betrifft die Versorgung gesetzlich Versicherter durch eine selbstständige Physiotherapiepraxis; sie setzt diese nicht mit einer vertragsärztlichen Praxis gleich. - [21] Vermittlung und Beratungsvergütung
§ 652 BGB, Maklerlohn und vereinbarter Aufwendungsersatz. § 3a RVG, Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen unter Beachtung der dort geregelten Ausnahmen. - [22] Autor und Kanzlei
Profil von Christian Wagner bei advomeda, Fachanwaltschaften, langjährige Beratung im Gesundheitswesen, Autorentätigkeit und Vorsitz der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags.
Über den Autor
Der Ratgeber vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
