Eine Nachfolgerin ist gefunden. Jetzt beginnt die Vertragsarbeit.
Dr. Manfred Wiesler führt eine gut gehende allgemeinmedizinische Praxis in einer norddeutschen Kleinstadt. Er möchte in den Ruhestand gehen. Dr. Franziska Mooshuber, Fachärztin für Allgemeinmedizin, will die Praxis übernehmen. Beide verstehen sich. Sie einigen sich mündlich über den Kaufpreis und planen die Übergabe für das kommende Frühjahr.
Bei der Vorbereitung fällt auf: Das Ultraschallgerät ist geleast. Der Mietvertrag läuft nur noch zwei Jahre. Eine langjährige Mitarbeiterin erhält einen mündlich zugesagten Zuschlag. Die digitale Behandlungsdokumentation liegt im selben System wie die Terminverwaltung. Und der Planungsbereich ist für neue vertragsärztliche Zulassungen gesperrt.
Keiner dieser Punkte muss den Verkauf verhindern. Jeder verändert aber den Vertrag.
Der Fall ist fiktiv und wird im gesamten Beitrag fortgeführt. Er steht für typische Fragen einer Praxisnachfolge, nicht für ein tatsächlich bearbeitetes Mandat.
Was regelt ein Praxisübernahmevertrag?
Der Praxisübernahmevertrag, auch Praxiskaufvertrag oder Praxisabgabevertrag genannt, regelt die Übertragung einer Arztpraxis zwischen Abgeber und Erwerber. Er bestimmt den Kaufgegenstand, die Gegenleistung und den Ablauf der Übergabe. Eine Einzelpraxis besteht rechtlich aus verschiedenen Gegenständen, Rechten und Vertragsbeziehungen. Sie wechselt deshalb nicht mit einer einzigen Unterschrift vollständig den Inhaber.[1]
Das Inventar gehört in eine nachvollziehbare Anlage. Dort stehen auch Geräte mit Eigentumsvorbehalt oder Leasingbindung. Für Softwarelizenzen, Telefonnummer und Internetauftritt muss geklärt werden, welche Rechte überhaupt übertragbar sind. Materialbestände lassen sich am Übergabetag erfassen und nach einer vereinbarten Methode abrechnen.
Bei Wiesler und Mooshuber wird das Ultraschallgerät aus dem verkauften Eigentum herausgenommen. Ob Mooshuber den Leasingvertrag fortsetzen kann, wird gesondert mit dem Leasinggeber vereinbart.
Der wirtschaftliche Praxiswert kann auch in den aufgebauten Strukturen und der Chance liegen, die bisherige Tätigkeit fortzuführen. Patienten selbst sind kein Kaufgegenstand. Ihre freie Arztwahl bleibt bestehen.[3,9]
Kann man mit der Praxis auch den Kassensitz kaufen?
Eine vertragsärztliche Zulassung lässt sich nicht durch Kaufvertrag übertragen. Über sie entscheidet der Zulassungsausschuss. Im gesperrten Planungsbereich sind die Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens und die spätere Auswahl des Nachfolgers zu unterscheiden. Wiesler kann Mooshuber als Nachfolgerin wünschen. Der Ausschuss ist daran nicht gebunden.[2]
Der Vertrag muss zur beantragten Nachfolge passen: Fachgebiet und Versorgungsumfang dürfen nicht offenbleiben. Eine geplante Sitzverlegung benötigt ihre eigene zulassungsrechtliche Prüfung. Genehmigungen für bestimmte Leistungen oder die Beschäftigung angestellter Ärzte sind ebenfalls zu klären; der Kaufvertrag ersetzt sie nicht.
Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers werden im Auswahlverfahren nur berücksichtigt, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Das ist keine allgemeine zivilrechtliche Kaufpreisobergrenze und auch keine freie Preisfestsetzung durch die KV.[2]
Bei einer reinen Privatpraxis entfällt die vertragsärztliche Nachbesetzung. Die übrigen Vertragsfragen bleiben. Für Zahnarztpraxen gelten eigene zulassungsrechtliche Besonderheiten; das ärztliche Modell gesperrter Planungsbereiche lässt sich nicht unverändert übertragen. Einzelheiten erläutert der Ratgeber zu Vertragsarztrecht und Kassenzulassung.
Welche Unterlagen sollte der Käufer vor der Unterschrift prüfen?
Mooshuber braucht eine belastbare Vorstellung davon, was sie künftig betreiben kann. Dazu sollte sie die wirtschaftlichen Unterlagen mehrerer abgeschlossener Jahre und die aktuelle Entwicklung auswerten lassen. Ein außergewöhnlich umsatzstarkes Quartal trägt keine langfristige Finanzierung.
Geprüft werden müssen auch die rechtlichen Grundlagen des Betriebs. Dazu gehören der Mietvertrag mit Nachträgen, die Personalunterlagen und die vorhandenen Genehmigungen. Bei laufenden Verträgen interessieren Bindungsdauer und Kündigungsmöglichkeiten. Offene Honorarprüfungen oder bekannte Streitigkeiten dürfen bei der Risikobewertung nicht fehlen.
Diese Prüfung wird häufig als Due Diligence bezeichnet. Sie erlaubt keinen ungefilterten Einblick in Patientenakten. Zunächst sind anonymisierte oder zusammengefasste Informationen zu verwenden; auch Beschäftigtendaten dürfen nicht beliebig offengelegt werden. Eine Verschwiegenheitsvereinbarung schafft für sich genommen keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Gesundheitsdaten und hebt die ärztliche Schweigepflicht nicht auf.[4]
Wie wird ein angemessener Praxiskaufpreis ermittelt?
Der Kaufpreis sollte den Wert der tatsächlich übergehenden Praxis widerspiegeln. Vom materiellen Wert des nutzbaren Inventars ist der immaterielle Praxiswert zu unterscheiden. Für diesen kommt es darauf an, welche Erträge ein Nachfolger unter realistischen Bedingungen erwirtschaften kann. Überalterte Technik, ein bald endender Mietvertrag oder die starke Bindung der Patienten an den bisherigen Inhaber können die Bewertung verändern.
Eine feste Umsatzquote liefert dafür keine verlässliche Antwort. Die gemeinsamen Bewertungshinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung aus 2008 sind eine historische Orientierung, keine verbindliche Preisliste für heutige Praxisverkäufe. Ihre damaligen Zahlen dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.[3]
Bei Wiesler hängt ein Teil der bisherigen Einnahmen an seiner persönlichen Arbeitsbelastung. Mooshuber möchte weniger Sprechstunden anbieten. Ihre Finanzierung muss das abbilden.
Soll sich ein Kaufpreisanteil nach späteren Umsätzen richten, braucht die Klausel überprüfbare Berechnungsregeln. Sie muss auch festlegen, welche Auskünfte zulässig sind. Ein pauschales Einsichtsrecht des Verkäufers in sämtliche künftigen Patientenabrechnungen wäre dafür keine geeignete Lösung.[4]
Wann sollte der Kaufpreis fällig werden?
Der Kaufpreis sollte erst fällig sein, wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine gesicherte Übernahme erfüllt sind. Eine unbedingte Zahlungspflicht trotz gescheiterter Zulassung verlagert das wirtschaftliche Risiko auf den Käufer.
Im Beispielsfall werden die zentralen Erwerbs- und Zahlungspflichten deshalb an klar bezeichnete Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören die erforderliche Zulassung und die gesicherte Nutzung der Praxisräume. Auch eine verbindliche Finanzierungszusage kann als Bedingung vereinbart werden. Die gesetzliche Grundlage für aufschiebende Bedingungen bietet § 158 BGB.[1]
Die Formulierung „vorbehaltlich Zulassung“ ist dafür zu knapp. Zu regeln ist, welche Entscheidung in welchem Umfang vorliegen muss und ob Bestandskraft verlangt wird. Soll schon vorher übergeben werden, müssen mögliche Rechtsbehelfe und deren Wirkungen geprüft sein.
Wiesler braucht seinerseits Sicherheit, dass Mooshuber bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlen kann. Zahlungsnachweis, Übergabe und Eigentumsübertragung müssen zeitlich zusammenpassen. Ein vereinbarter Einbehalt benötigt einen bestimmten Zweck und klare Freigaberegeln.
Was geschieht, wenn sich die Übergabe verzögert?
Der Vertrag sollte einen spätesten Termin und die Folgen seines Ablaufs bestimmen. Er muss beantworten, wer die Praxis bis dahin weiterführt und wann sich eine Partei lösen darf. Auch Erkrankung oder Tod vor der Übergabe können eine Fortführungslösung erforderlich machen. Eine pauschale Ersetzung des Arztes durch seine Erben löst zulassungsrechtliche Anforderungen nicht.
Mitwirkung und Vertraulichkeit müssen bereits während der Vorbereitung gelten. Wer den gesamten Vertrag unterschiedslos unter eine aufschiebende Bedingung stellt, kann gerade diese Pflichten ungewollt mit aufschieben. Ein Zulassungsverzicht gehört erst erklärt, wenn sein Zeitpunkt und die Folgen mit dem gesamten Übernahmeplan abgestimmt sind.[1,2]
Gehen Mietvertrag und andere Praxisverträge automatisch über?
Der Erwerber wird durch den Praxiskauf nicht automatisch Vertragspartner des Vermieters. Für den Eintritt in den Mietvertrag ist grundsätzlich dessen Zustimmung erforderlich. Alternativ wird ein neuer Mietvertrag geschlossen. Entsprechende Zustimmungen können bei anderen laufenden Verträgen nötig sein.[6]
Mooshuber kann den Kaufpreis nur finanzieren, wenn sie die Räume längerfristig nutzen darf. Deshalb wird die Mietfrage vor der endgültigen Bindung geklärt. Dabei zählen auch die zulässige Nutzung und anstehende bauliche Anforderungen. Ein günstiger Kaufpreis hilft wenig, wenn kurz darauf ein teurer Umzug droht.
Für langfristige Gewerberaummietverträge verlangt § 578 BGB inzwischen grundsätzlich Textform. Fehlt bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die gesetzliche Form, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Individuelle Vertragsvorgaben sind gesondert zu beachten; Nachträge und die Übernahmevereinbarung sollten vollständig dokumentiert werden.[6]
Muss der Käufer die Mitarbeiter übernehmen?
Wird eine Praxis unter Wahrung ihrer wirtschaftlichen Identität fortgeführt, liegt regelmäßig ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Dann gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Verkäufer und Käufer können diesen Schutz nicht durch eine Klausel ausschließen.[7]
Für Mooshuber bedeutet das: Der mündlich zugesagte Zuschlag kann ebenso relevant sein wie der schriftliche Arbeitsvertrag. Zu prüfen sind etwa offene Urlaubsansprüche und bisherige Vergütungsabreden. Neue Verträge sind für den gesetzlichen Übergang nicht erforderlich. Eine Kündigung gerade wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam.
Welche Frist haben Beschäftigte für einen Widerspruch?
Die betroffenen Beschäftigten sind vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen sowie vorgesehene Maßnahmen zu unterrichten. Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen. Bei wirksamem Widerspruch bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber.[7]
Wesentliche Fehler können den Beginn dieser Frist verhindern. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klargestellt, dass nicht jeder Fehler diese Wirkung hat: Mängel, die für die Willensbildung der Beschäftigten regelmäßig bedeutungslos sind, lassen den Fristbeginn unberührt. Das Urteil vom 21. März 2024 betraf einen anderen Betrieb; der darin erläuterte Maßstab ist für die Gestaltung des Informationsschreibens relevant.[8]
Wiesler und Mooshuber brauchen auch eine Vereinbarung darüber, wer intern für bereits entstandene Personalansprüche einsteht. Sie wirkt zwischen ihnen. Gesetzliche Ansprüche der Beschäftigten beseitigt sie nicht.[7]
Wie dürfen Patientenakten an den Nachfolger gelangen?
Patientenakten dürfen nicht wie Möbel oder Geräte übergeben und anschließend frei eingesehen werden. Schweigepflicht und Datenschutz gelten auch beim Praxisverkauf. Für die Übermittlung von Gesundheitsdaten an den Erwerber eines Betriebs verlangt die Datenschutzkonferenz grundsätzlich eine informierte und ausdrückliche Einwilligung. Eine bloße Widerspruchslösung für den gesamten Patientenbestand genügt dafür nicht.[4,9]
Was bedeutet das Zwei-Schrank-Modell bei digitalen Akten?
Beim sogenannten Zwei-Schrank-Modell verwahrt der Nachfolger die alten Unterlagen gesondert und verschlossen. Erst mit der erforderlichen Einwilligung darf er die betreffende Akte für die Weiterbehandlung einsehen. § 10 Absatz 4 der Musterberufsordnung beschreibt eine entsprechende Verwahrungslösung. Verbindlich ist die jeweilige Berufsordnung der Landesärztekammer.[9]
Digital braucht es eine vergleichbare Trennung. Ein gemeinsames Passwort für das komplette Altarchiv reicht nicht. Zugriffe müssen begrenzt sein; die Freigabe einzelner Akten und ihre Grundlage müssen nachvollziehbar bleiben. Die technische Umsetzung ist mit dem Praxissoftwareanbieter rechtzeitig zu klären.
Mooshuber bekommt deshalb nicht am ersten Morgen pauschal Zugriff auf Wieslers gesamte Behandlungsdokumentation. Die Vereinbarung regelt die Verwahrung, die jeweiligen datenschutzrechtlichen Rollen und die zulässigen Zugriffe. Auch Kosten und Verantwortlichkeiten bei technischen Störungen müssen feststehen.
Wer muss alte Unterlagen aufbewahren und Auskunft geben?
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Längere besondere Fristen können hinzukommen. Mit dem Praxisverkauf beginnt diese Frist nicht neu.[10]
Die Parteien müssen bestimmen, wie nach der Übergabe berechtigte Einsichts- und Herausgabeverlangen bearbeitet werden. § 630g BGB sieht inzwischen ausdrücklich eine unentgeltliche erste Abschrift der Behandlungsakte vor. Eine geregelte Verwahrung darf die Patientenrechte nicht ins Leere laufen lassen. Auch Wieslers berechtigter Dokumentationsbedarf, etwa zur Abwehr späterer Haftungsvorwürfe, benötigt eine rechtlich passende Zugriffslösung.[4,10]
Wer haftet für Mängel und alte Verbindlichkeiten?
Der Vertrag sollte zwischen dem Zustand der gekauften Praxis und den Risiken aus der Zeit vor der Übergabe unterscheiden. Aussagen über Eigentum und Funktionsfähigkeit der Geräte müssen zu den Anlagen passen. Bekannte Mängel gehören offen benannt. Dasselbe gilt für vereinbarte Zusicherungen zur Vollständigkeit wirtschaftlicher Angaben oder zu laufenden Prüfverfahren.
Gesetzliche Mängelrechte und vereinbarte Garantien sind nicht dasselbe. Ihre Voraussetzungen und Folgen sollten aufeinander abgestimmt werden. Bei arglistigem Verschweigen oder einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie kann sich der Verkäufer nach § 444 BGB nicht auf einen entsprechenden Haftungsausschluss berufen.[5]
Was ist mit KV-Regressen, alten Rechnungen und Behandlungsfehlern?
Ein Übergabestichtag sollte festlegen, wem Honorare aus früheren Behandlungen wirtschaftlich zustehen und wer Nachzahlungen oder Rückforderungen trägt. Der Vertrag muss auch die Mitwirkung bei späteren Prüfungen regeln. Nicht allein das Datum des Zahlungseingangs ist ausschlaggebend.
Eine interne Freistellung bindet weder die KV noch Patienten oder andere Gläubiger. Wer nach außen haftet, richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgrund. Gesetzliche Haftungsrisiken können hinzutreten, etwa für bestimmte betriebsbezogene Steuern nach § 75 AO.[11]
Wiesler muss mit seinem Versicherer klären, wie spätere Ansprüche aus seiner bisherigen Behandlungstätigkeit gedeckt sind. Mooshuber benötigt ab Aufnahme ihrer Tätigkeit passenden eigenen Versicherungsschutz. Ob eine Nachhaftungsvereinbarung erforderlich ist, hängt vom Versicherungsvertrag ab. Zur Verteidigung gegen Behandlungsvorwürfe führt der Ratgeber zu Arzthaftungsrecht und Medizinstrafrecht.[9,11]
Darf der Abgeber nach dem Verkauf weiterarbeiten?
Eine befristete Mitarbeit kann Patienten und Team den Wechsel erleichtern. Sie braucht einen gesonderten, tatsächlich passenden Rahmen. Tätigkeit, Vergütung und Haftpflichtschutz müssen geklärt sein; in der vertragsärztlichen Versorgung kann eine Anstellungsgenehmigung erforderlich sein. Eine Weiterarbeit unter der bisherigen Zulassung lässt sich nicht beliebig mit der Nachfolge kombinieren.[2]
Auch ein Wettbewerbsverbot kann berechtigt sein. Es darf den Abgeber jedoch nur so weit beschränken, wie dies zum Schutz des übertragenen Praxiswerts erforderlich ist. Dauer und räumlicher Bereich müssen zur konkreten Praxis passen, ebenso der fachliche Umfang. Eine pauschale lebenslange Beschränkung ist keine tragfähige Vertragsgestaltung. Die arbeitsrechtlichen Regeln zu Karenzentschädigungen lassen sich nicht schlicht auf einen selbstständigen Praxisverkäufer übertragen.[13]
Wiesler möchte gelegentlich ärztlich tätig bleiben. Das wird vor der Unterzeichnung offengelegt und mit dem vereinbarten Wettbewerbsschutz abgestimmt.
Welche steuerlichen Fragen gehören vor die Unterschrift?
Verkaufsgewinn und Kaufpreisaufteilung sollten mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden. Steuerliche Begünstigungen hängen von ihren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine geplante Mitarbeit oder fortgesetzte eigene Tätigkeit des Abgebers muss in diese Prüfung einbezogen werden.[12]
Umsatzsteuer fällt bei einer Praxisübertragung nicht schematisch an. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann unter § 1 Absatz 1a UStG fallen und damit nicht steuerbar sein. Das ist von der Steuerbefreiung einzelner ärztlicher Leistungen zu unterscheiden. Für Wiesler und Mooshuber gehört deshalb auch der Fall einer abweichenden steuerlichen Beurteilung in die Vertragsplanung.[12]
Weitere Fragen zum Praxisübernahmevertrag
Muss ein Praxiskaufvertrag zum Notar?
Ein gewöhnlicher Kaufvertrag über einzeln bezeichnete Praxisgegenstände und Rechte ist grundsätzlich nicht allein wegen des Praxisverkaufs notariell zu beurkunden. Anders kann es bei mitverkauften Grundstücken sein. Auch Verträge über das gesamte gegenwärtige Vermögen als solches unterliegen besonderen Formvorgaben. Bei GmbH-Geschäftsanteilen sind sowohl Abtretung als auch Verpflichtung dazu grundsätzlich beurkundungsbedürftig.[14]
Ein bloßes Gespräch über den Preis ist deshalb keineswegs immer folgenlos. Auch außerhalb notarieller Formpflichten sollte vor einer verbindlichen Zusage geklärt sein, was bereits vereinbart werden soll.
Was gilt beim Kauf eines Praxisanteils oder eines MVZ?
Beim Anteilskauf wird eine Beteiligung erworben. Der Rechtsträger der Praxis bleibt bestehen; seine bisherigen Verpflichtungen verschwinden nicht. Das unterscheidet den Anteilskauf von der Übertragung einzelner Vermögenswerte. Gesellschaftsvertrag und Zustimmungserfordernisse sind eigenständig zu prüfen. Bei einer GbR verlangt § 711 BGB grundsätzlich die Zustimmung der anderen Gesellschafter zur Anteilsübertragung.[15]
Für ein MVZ kommen die besonderen Voraussetzungen des § 95 SGB V hinzu. Ein zulässiger Erwerber und ein wirksamer Anteilskauf allein beantworten noch nicht jede zulassungsrechtliche Frage. Der Kauf von Gesellschaftsanteilen führt für sich genommen regelmäßig auch nicht zu einem Arbeitgeberwechsel nach § 613a BGB.[2,7,15]
Welche Rechtsbehelfe gibt es bei einer abgelehnten Zulassung?
Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist grundsätzlich der Berufungsausschuss anzurufen. Regelmäßig gilt eine Monatsfrist nach Bekanntgabe. Gegen dessen Entscheidung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Eine wichtige Ausnahme betrifft die vorgelagerte Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a SGB V: Hier findet kein Widerspruchsverfahren statt; der Rechtsweg führt unmittelbar zum Sozialgericht.[2,16]
Ein einfacher E-Mail-Widerspruch genügt regelmäßig nicht der vorgeschriebenen Form. Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung sollten deshalb sofort geprüft werden. Streitigkeiten über Kaufpreis oder vertragliche Gewährleistung gehören dagegen grundsätzlich vor die Zivilgerichte. Ein Rechtsbehelf im Zulassungsverfahren löst diese Vertragsfragen nicht.
Was muss am Übergabetag tatsächlich erledigt sein?
Die Übergabe wird protokolliert. Das Protokoll dokumentiert das übernommene Inventar und erkennbare Abweichungen vom Vertrag. Schlüssel und erforderliche Betriebszugänge müssen verfügbar sein. Persönliche Zugangsdaten des Abgebers dürfen dabei nicht unkontrolliert weiterverwendet werden.
Vor dem ersten Behandlungstag braucht Mooshuber Klarheit über ihre Abrechnung und die notwendigen Genehmigungen. Die IT muss funktionieren, die zulässige Aktennutzung eingerichtet sein. Patienten sollten wissen, wer sie künftig behandelt und an wen sie sich wegen älterer Unterlagen wenden können.
Wiesler und Mooshuber haben dann mehr erreicht als eine Einigung über den Kaufpreis. Sie wissen, welche Pflichten erfüllt sein müssen, bevor die Praxis übergeht, und wer offene Punkte bearbeitet.
Praxisübernahmevertrag anwaltlich prüfen und verhandeln lassen
Ein Vertragsmuster kann die Gliederung erleichtern. Es kennt weder die Bindungen Ihrer Praxis noch die wirtschaftlichen Voraussetzungen Ihrer Nachfolge. Kritisch wird es meist dort, wo ein Muster stillschweigend etwas voraussetzt, das im konkreten Fall noch nicht gesichert ist.
Rechtsanwalt Christian Wagner berät bei advomeda Praxisabgeber und Praxisübernehmer bundesweit zur rechtlichen Gestaltung der Nachfolge. Für eine erste Prüfung sind der Vertragsentwurf und der geplante Übergabetermin hilfreich. Liegen bereits Zulassungsbescheide oder verbindliche Zusagen vor, sollten Sie diese gleich ansprechen. Über den Kontakt zu advomeda können Sie den nächsten Schritt abstimmen. Telefon: 07224 / 994 09 20.
Zum Autor
Christian Wagner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Er berät seit über 20 Jahren Mandanten aus dem Gesundheitswesen. Als Fachautor und Vorsitzender der SGB-V-Kommission des Deutschen Sozialgerichtstags befasst er sich auch außerhalb einzelner Mandate mit medizin- und sozialrechtlichen Fragen. Seine Kanzlei advomeda befindet sich in Gernsbach bei Baden-Baden und berät bundesweit.[17]
Quellen und weiterführende Veröffentlichungen
Gesetze und amtliche Veröffentlichungen wurden für den Rechtsstand 9. September 2026 geprüft. Die Quellen sind den Aussagen im Text zugeordnet. Gestaltungsvorschläge beschreiben sinnvolle Vertragslösungen; sie sind keine wörtlich gesetzlich vorgeschriebenen Klauseln.
- [1] Kaufvertrag und aufschiebende Bedingungen
§ 433 BGB, kaufvertragliche Pflichten; § 453 BGB, Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen; § 158 BGB, aufschiebende und auflösende Bedingungen. Die Abstimmung einzelner Leistungspflichten mit bereits geltenden Mitwirkungspflichten ist Vertragsgestaltung. - [2] Zulassung, Nachbesetzung und Praxisstandort
§ 103 SGB V, insbesondere Absätze 3a und 4 zur Nachbesetzung und Nachfolgerauswahl, Absatz 8 zur Ausnahme für Zahnärzte; § 95 SGB V, Teilnahmeberechtigung, MVZ und Anstellung; § 24 Ärzte-ZV, Vertragsarztsitz und Verlegung. Die Verkehrswertgrenze betrifft die Berücksichtigung wirtschaftlicher Abgeberinteressen im Auswahlverfahren. - [3] Bewertung einer Arztpraxis
Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung: Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 9. September 2008, Deutsches Ärzteblatt 2008, A 2778 bis A 2780; bereitgestellt von der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Historische, ausdrücklich unverbindliche Orientierung zu Substanzwert und übertragbarem ideellem Wert, keine aktuellen Preisvorgaben oder heutigen Rechenparameter. - [4] Schweigepflicht und Datenprüfung vor dem Kauf
§ 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen; Datenschutz-Grundverordnung, amtlicher Text, insbesondere Artikel 5, 6 und 9 sowie Artikel 28 und 32. Vertraulichkeitsabreden ersetzen keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Die vorgelagerte Due Diligence ist ausdrücklich vom Gegenstand des unter Quelle 9 genannten DSK-Beschlusses ausgenommen. - [5] Mängelrechte und Grenzen eines Haftungsausschlusses
§ 437 BGB, Rechte des Käufers bei Mängeln; § 444 BGB, arglistiges Verschweigen und Beschaffenheitsgarantie. Welche Rechte im konkreten Unternehmenskauf bestehen, hängt auch vom Kaufgegenstand und der Vertragsgestaltung ab. - [6] Vertragsübernahme und Gewerberaummiete
§ 415 BGB, Genehmigung des Gläubigers bei vereinbarter Schuldübernahme; § 578 BGB, insbesondere Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 zur Textform langfristiger Gewerberaummietverträge. Für eine vollständige Vertragsübernahme müssen alle erforderlichen Beteiligten mitwirken. - [7] Betriebsübergang und Personal
§ 613a BGB, Übergang von Arbeitsverhältnissen, Haftung, Kündigungsverbot wegen des Übergangs, Unterrichtung in Textform und schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung. - [8] Bedeutung von Fehlern im Unterrichtungsschreiben
BAG, Urteil vom 21. März 2024, 2 AZR 79/23, amtlicher Volltext, insbesondere Leitsatz 2 und Randnummer 53. Für die Willensbildung der Beschäftigten regelmäßig bedeutungslose Fehler hindern den Fristbeginn nicht. Das Ausgangsverfahren betraf keine Arztpraxis. - [9] Gesundheitsdaten bei Betriebsveräußerung und ärztliches Berufsrecht
Datenschutzkonferenz: Beschluss vom 11. September 2024 zu Asset Deals, insbesondere Abschnitt II Nummer 5 zu besonderen Datenkategorien; Musterberufsordnung für Ärzte, Fassung vom 13. Mai 2026, insbesondere §§ 7, 10 und 21. Die Musterberufsordnung ist kein unmittelbar geltendes Landesrecht. Die jeweilige Landesberufsordnung ist maßgeblich. - [10] Aufbewahrung und Einsicht in Behandlungsakten
§ 630f BGB, Dokumentation und Aufbewahrung; § 630g BGB, Einsichtnahme und erste unentgeltliche Abschrift. Weiterführend: Ärztekammer Berlin, Merkblatt „Einsichtnahme in ärztliche Behandlungsunterlagen“, Stand Februar 2026, zur geänderten gesetzlichen Fassung und zum Verhältnis zur DSGVO. - [11] Gesetzliche Haftung und Versicherung
§ 75 AO, gesetzlich begrenzte Erwerberhaftung für bestimmte betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge; § 95e SGB V, Berufshaftpflichtversicherung in der vertragsärztlichen Versorgung. Welche alten Behandlungsvorgänge versichert bleiben, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag; ergänzend § 21 MBO-Ä in Quelle 9. - [12] Steuerliche Einordnung des Praxisverkaufs
§ 18 Absatz 3 EStG und § 34 EStG, Veräußerungsgewinne und mögliche Tarifbegünstigungen; § 1 Absatz 1a UStG, Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die konkrete steuerliche Gestaltung und sämtliche Begünstigungsvoraussetzungen benötigen eine individuelle Prüfung. - [13] Grenzen eines Wettbewerbsverbots
§ 138 BGB, insbesondere Absatz 1 als gesetzlicher Prüfungsmaßstab für sittenwidrige Beschränkungen. Die zulässige Reichweite eines Wettbewerbsverbots beim Praxisverkauf ist einzelfallabhängig; der Beitrag nennt bewusst keine vermeintlich immer wirksame Kilometer- oder Jahresgrenze. - [14] Beurkundungspflichten
§ 311b BGB, insbesondere Absatz 1 bei Grundstücken und Absatz 3 bei Verpflichtungen über das gegenwärtige Vermögen als Ganzes; § 15 GmbHG, insbesondere Absätze 3 und 4 zur Anteilsabtretung und zur Verpflichtung dazu. - [15] Anteilskauf und Gesellschafterzustimmung
§ 711 BGB, Übertragung von GbR-Gesellschaftsanteilen; für ein MVZ ergänzend § 95 SGB V aus Quelle 2. Die Übernahme einer Beteiligung und ein Kauf einzelner Praxiswerte erfordern unterschiedliche Vertrags- und Haftungsprüfungen. - [16] Rechtsbehelfe in Zulassungssachen
§ 96 Absatz 4 SGB V, Anrufung des Berufungsausschusses; § 44 Ärzte-ZV, Einlegung des Widerspruchs; § 84 SGG und § 87 SGG, regelmäßige Widerspruchs- und Klagefristen. § 103 Absatz 3a SGB V enthält eine Ausnahme vom Vorverfahren. Fristbeginn, Form, Sonderfälle und Rechtsschutzbedürfnis sind anhand der konkreten Entscheidung zu prüfen. - [17] Autor und Kanzlei
Profil von Christian Wagner bei advomeda, Nachweis der beiden Fachanwaltschaften, der Autorentätigkeit, des Vorsitzes der SGB-V-Kommission und der bundesweiten Beratung. Es wird kein zusätzlicher Fachanwaltstitel für Unternehmens- oder Steuerrecht behauptet.
Über den Autor
Der Ratgeber vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
