Praxisabgabe
Die Praxisabgabe ist viel weniger ein Ereignis als ein Prozess, der obligatorische Planung und Vorbereitung auslöst. advomeda-Fachanwälte Medizinrecht unterstützen Sie dabei, eine ausbalancierte Abgabestrategie zu finden, bereiten die Due Diligence für den Praxisnachfolger vor und regeln alle getroffenen Vereinbarungen in einem Praxisübernahmevertrag.
Mehr erfahrenPraxisabgabe / Praxisverkauf – wie man den Wert der Praxis bestimmt
Ganz gleich, ob die Praxis für Augenheilkunde oder die Zahnarztpraxis zum Verkauf steht – will der Arzt „nach getaner Arbeit“ seine Praxis verkaufen, muss er nicht nur einen Praxisnachfolger finden, sondern er sollte auch den Wert seiner Arbeitsstätte kennen.
Der Vorteil des allgemein anerkannten, modifizierten Ertragswertverfahrens liegt beim Praxisverkauf klar auf der Hand: Nur mithilfe einer seriösen Wertermittlung kann der Verkäufer einen realistischen Verkaufspreis verlangen. Damit sich die Praxisnachfolge auch finanziell positiv gestaltet, müssen materieller und immaterieller Wert einer Praxis ermittelt werden.
Da sich die erforderliche Berechnung aufwendig und mitunter kompliziert gestaltet, sollte hierfür unbedingt ein Gutachter bzw. Sachverständiger herangezogen werden.
Soll ich meine Praxis über eine Praxisbörse verkaufen?
Bevor die KV-Zulassung beantragt und das Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wird, muss der bevorstehende Praxisverkauf über ein Inserat öffentlich gemacht werden. Hierfür eignen sich Fachzeitschriften, noch effizienter können dies jedoch Praxisbörsen erledigen. Dabei unterscheidet man zwischen den kostenfreien Praxisbörsen, die als „PaaS“ (Platform as a Service) auftreten und den Praxismakler-Börsen, deren Dienste mittels Provisionen zu bezahlen sind.
Wer als Arzt die Dienste eines Maklers oder Finanzdienstleisters in Anspruch nehmen möchte, muss dabei nicht nur etwas tiefer in die Tasche greifen. Denn die Provisionen können bis zu 5 % des Kaufpreises betragen. Als nachteilig kann sich zudem die vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht erweisen, selbst wenn der Arzt außerhalb der Börse einen Käufer finden sollte.
Wie werden „gesperrte Zulassungen“ übertragen?
Geht es um die Übertragung einer Kassenzulassung, so entscheidet der Zulassungsausschuss über die Besetzung durch einen Praxisnachfolger. Die Erteilung einer Kassenzulassung für den Arzt, aber auch die Kassenzulassung einer Psychotherapie oder einer Physiotherapie sind davon abhängig, ob die Praxis in einem gesperrten Planungsbereich liegt. In dem Fall wird mit einer (modifizierten) Verzichtserklärung der eigenen Zulassung das Nachbesetzungsverfahren eröffnet. Der Zulassungsausschuss entscheidet dann über einen qualifizierten Nachfolger. Möchte der abgebende Arzt seine Kassenzulassung an einen selbst gewählten Nachfolger übertragen, ist dies zwar möglich, aber gleichzeitig an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. So ist es u. a. vorteilhaft, wenn der Wunschnachfolger vor der Praxisabgabe bereits in der Praxis angestellt war.
Was gehört in einen Praxisübernahmevertrag?
Der Praxisübernahmevertrag ist für den scheidenden Arzt als beruhigende Rechtsgrundlage beinahe das Herzstück der Praxisabgabe. In ihm sind nicht nur der Kaufgegenstand, nämlich die Praxis und ihr Inventar als materieller Wert, die immateriellen Werte („Goodwill“) und natürlich der Kaufpreis aufgeführt. Zusätzlich hat der Praxisübernahmevertrag alle wichtigen Punkte zum Gegenstand, die rund um die eigentliche Praxisabgabe bzw. Praxisübernahme geregelt werden müssen. Dazu gehört die Pflicht des Arztes, sowohl seine Mitarbeiter schriftlich über den Wechsel zu informieren als auch die Patienten um ihre Einwilligung zur Datenweitergabe zu bitten. Des Weiteren sind Fragen zur Haftung, Versicherungen oder zu den übernehmenden Arbeitsverträgen Inhalt des Praxisübernahmevertrages.